BGH Urteil Online-Banking: Banken dürfen nur bei eingesetzte SMS-TAN kassieren
• 25.07.17 Die Kosten bei den Banken sind immer sehr ärgerlich. Nun hat der Bundesgerichtshof aber die Banken erneut in die Schranken, bei den Abrechnungen, gewiesen. So dürfen die smsTAN fürs Online-Banking den Kunden nur in Rechnung gestellt werden, wenn sie auch benutzt werden. smsTANs, die nicht eingesetzt werden, dürfen auch nichts kosten, dieses hat so nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden.
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Banken dürfen nur bei eingesetzte SMS-TAN kassieren
Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, wendet sich mit der Unterlassungsklage gegen eine von der beklagten Sparkasse verwendete Preisklausel für smsTAN. Der Kläger behauptet, die Beklagte verwende in ihrem Preisverzeichnis eine Klausel mit folgendem Wortlaut: "Jede smsTAN kostet 0,10 Euro (unabhängig vom Kontomodell)". Er ist der Ansicht, diese Klausel verstoße gegen § 307 BGB, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, eine Preisklausel für smsTAN zu verwenden, bestreitet aber, dass diese den vom Kläger behaupteten Wortlaut hat.
Musik-Downloads im Internet schützen nicht vor Strafe - -Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com |
Die Klausel ist aufgrund ihres einschränkungslosen Wortlauts ("Jede smsTAN...") so auszulegen, dass sie ein Entgelt in Höhe von 0,10 Euro für jede TAN vorsieht, die per SMS an den Kunden versendet wird, ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird. Die Beklagte beansprucht danach etwa für jede TAN ein Entgelt, die zwar per SMS an den Kunden übersendet, von ihm aber z. B. auf Grund eines begründeten "Phishing"-Verdachts oder wegen der Überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird. Ferner fällt nach der Klausel ein Entgelt auch dann an, wenn die TAN zwar zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dieser aber der Beklagten wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugeht.
Somit dürfen die Banken und Sparkassen ihren Kunden den Versand einer Transaktionsnummer (TAN) per SMS nur dann in Rechnung stellen, wenn diese auch tatsächlich von dem Kunden benutzt wird.
Urteile aus den Vorinstanzen:
• LG Frankfurt am Main - Urteil vom 17. Januar 2013 - 5 O 168/12
• OLG Frankfurt am Main - Urteil vom 29. Mai 2015 - 10 U 35/13
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