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BGH Urteil: Bei Urheberrechtsverstössen muss Youtube nur Postanschrift rausgeben

• 11.12.20 Bei einer Urheberrechtsverletzung wollte der Rechteinhaben von Youtube bzw. Google neben der Postanschrift auch die E-Mail Adresse und Telefonnummer. Dieses muss man als Portalbetreiber nicht herausgeben, so zulezt das Urteil vom europäischen Gerichtshof, vom 9 Juli 2020. Nun hat sich auch der BGH dem Urteil angeschlossen. Damit unterlag der Rechteinhaber vor dem europäischen Gerichtshof und dem deutschen BGH.

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BGH Urteil: Bei Urheberrechtsverstössen muss Youtube nur Postanschrift rausgeben

Dabei hat der Firma Constantin Film Verleih gegen Googles Videoplattform Youtube geklagt. Hier wurden zwei Filme hochgeladen, an denen Constantin Film die Nutzungsrechte für Deutschland hatte. Daher gab es hier einen illegalen Upload.

BGH Urteil: Bei Urheberrechtsverstössen muss Youtube nur Postanschrift rausgeben
Bei Urheberrechtsverstössen muss Youtube nur Postanschrift rausgeben
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

So muss Youtube weiterhin nur Namen und Anschriften von Nutzern herausgeben, wenn es zu einer Urheberrechtsverletzung kommt, so das Bundesgerichtshof (BGH) Urteil am gestrigen Donnerstag in Karlsruhe (Az. I ZR 153/17).

Das Landgericht hatte zuvor die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Auskunft über die E-Mail-Adressen der Benutzer verurteilt, die die Filme hochgeladen haben, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge und verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Der Bundesgerichtshof hatte das Verfahren mit Beschluss vom 21. Februar 2019 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.

Youtube muss ferner keine E-Mail-Adressen herausgeben

Youtube muss ferner keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen von Nutzern herausgeben, welche urheberrechtlich geschützte Inhalte widerrechtlich auf Plattform hochgeladen. Zuvor gab es schon am Europäischen Gerichtshof (EuGH) ein Vorabersuchungsverfahren zugunsten von Youtube.

EuGH Urteil: Bei Urheberrechtsverstössen muss Youtube nur Postanschrift rausgeben

So hatte auch zuvor der europäische Gerichtshof entschieden, dass die Richtlinie 2004/481 die Gerichte nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Hochladen eines Films auf eine Online-Videoplattform ohne Zustimmung des Inhabers des Urheberrechts gegenüber dem Betreiber der Videoplattform anzuordnen, die E-Mail-Adresse, die IP-Adresse oder die Telefonnummer des Nutzers bekannt zu geben, der den streitigen Film hochgeladen hat.

Die Richtlinie, die die Bekanntgabe der "Adressen" der Personen vorsieht, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzt haben, bezieht sich ausschließlich auf die Postanschrift.

Der Constantin Film Verleih verlangte von YouTube und von Google, der Muttergesellschaft von YouTube, bei der sich die Nutzer zuvor mit einem Benutzerkonto registrieren müssen, ihr eine Reihe von Auskünften über jeden der Nutzer, die die Filme hochgeladen hatten, zu erteilen.

Diese beiden Unternehmen weigerten sich, Constantin Film Verleih Auskünfte zu diesen Nutzern, insbesondere deren E-Mail-Adressen und Telefonnummern sowie die IP-Adressen, die von ihnen sowohl zum Zeitpunkt des Uploads der betreffenden Dateien als auch zum Zeitpunkt des letzten Zugangs zu ihrem Google/YouTube-Konto verwendet wurden, zu erteilen.

Der Gerichtshof hat erstens festgestellt, dass der gewöhnliche Sinn des Begriffs "Adresse" nur die Postanschrift erfasst, d. h. den Wohnsitz oder den Aufenthaltsort einer bestimmten Person. Daraus folgt, dass sich dieser Begriff, wenn er wie in der Richtlinie 2004/48 ohne weitere Präzisierung verwendet wird, nicht auf die E-Mail-Adresse, die Telefonnummer oder die IP-Adresse bezieht.

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