BGH: Fehlende Rufnummernportierung rechtfertigt DSL Kündigung
• 26.03.13 Seit dem letzten Jahr sind die Rechte der Verbraucher bei den DSL Veträgern nochmals gestärkt worden. Das in der Vergangenheit die DSL Provider durchaus die eigenen Kunden schickaniert haben, zeigt mal wieder ein aktuelles Urteil vom Bundesgerichtsurteil.
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Im nachhinhein stellte man fest, dass der alte Anbieter es versäumt hatte, die Teilnehmerdatenbank zu aktualisieren, so dass der Kunde nach dem Wechsel nicht aus allen Netzen erreichbar ist. Allerdings sah hier das Gericht keinen Grund an, warum die Kündigung des Verbrauchers beim neuen Anbieter nicht statthaft war.
Der Bundesgerichtshof befand, dass der DSL Kunde beim neuen Anbieter einen Anspruch auf Nutzung der alten Rufnummer hatte., BGH, Urteil vom 7. März 2013.
Wir stellen immer wieder aufgrund von Verbraucherbeschwerden fest, dass einige Anbieter schlampig mit den DSL Kunden umgehen. Der Preis den die Anbieter dann zahlen, ist ein heftiger DSL Kundenschwund in der Jahresbilanz. Oftmals werden die Kunden aufgefordert, den 24 Monatesvertrag auszusitzen, obwohl ein Mangel bei der Datenleistung, bei der telefonischen Erreichbarkeit oder sonstigen zugesagten Vertragseigenschaften vorliegt.
Wenn dann der versprochene problemlose DSL Wechsel nicht klappt, sollten Verbraucher eine Nachbesserungsfrist von 2 Wochen setzen, parallel das Schreiben an die Bundesnetzagentur senden, und bei einem weiteren Mangel den Vertrag fristlos kündigen. Mittlerweile liegt oftmals ein Verstoss gegen das neue Telekommunikationsgesetz vor, so dass die Bundesnetzagentur ein Bußgeldverfahren einleiten darf.
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