Bundesnetzagentur trifft Entscheidung über Inhouse-Verkabelung gegen Glasfaseranbieter
• 22.01.19 Wenn es um den Breitbandausbau in Deutschland geht, kommen sich reine Glasfaseranbieter und die Telekom oft in die Quere. Nun musste die Bundesnetzagentur im Rahmen einer Klage eines Glasfaseranbieters gegen den Anbieter zu gunsten der Telekom entscheiden. Die Entscheidung beruht immerhin auf eine 570 Seiten umfassenden Urteilsbegründung. Der unterlegene
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Entscheidung über Inhouse-Verkabelung gegen Glasfaseranbieter
Wenn es um das schnelle Internet geht, liegt der Glasfaseranschluss gegenüber dem Super Vectoring mit bis zu 250 Mbit/s weit vorne. Allerdings geht es hier um die Verkabelung in einem privaten Wohnhaus und nicht um öffentliche Wege oder Strassen.
Glasfaserausbau ermöglicht derzeit das schnellste Internet -Bild: Telekom |
Konkret geht es um den Fall, wenn die Hausleitung sowohl für Vectoring als auch für den FTTB-Glasfaserausbau genutzt werden soll. Grundsätzlich muss die Telekom als marktmächtiges und somit reguliertes Unternehmen Wettbewerbern, die Glasfaser bis in den Hauskeller gelegt haben, Zugang zu dieser Leitung gewähren. Gilt dies aber auch dann, wenn hierdurch z. B. die eigenen Kunden der Telekom nicht mehr mit Vectoring-Bandbreiten versorgt werden können?, so stellt der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten e. V. (VATM) sich die Frage.
Zum einen geht es darum, wer in dem Haus zuerst da war. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist daher nur auf diesen Fall anzuwenden und laut VATM stehen in der Praxis in vielen Fällen praktikable Alternativen für die betroffenen Hauseigentümer, Mieter und Glasfaserunternehmen zur Verfügung.
Laut dem Branchenverband sind Unternehmen, die FTTH ausbauen, also Glasfaser nicht nur bis ins Haus (FTTB), sondern bis in die Wohnung (Fiber to the Home = FTTH), sind nicht betroffen. Sie nutzen die alte Kupferleitung nicht. Der Fall tritt nur ein, wenn in dem jeweiligen Gebäude ein Endkunde ein Vectoring-Produkt über die Telekom-Leitung bezieht, bevor dort ein anderer Anbieter sein FTTB-Angebot platziert, für das die gleiche Inhaus-Verkabelung genutzt werden soll.
Wo der Glasfaseranbieter sein FTTB-Angebot zuerst einbringen kann, kann die Telekom nicht mit Vectoring nachziehen und die Glasfasernutzung nachträglich beschränken. Die Bundesnetzagentur hat aufgrund der bestehenden Rechtslage nur Bestandskunden geschützt, die bereits ein Vectoring-Produkt der Telekom beziehen. Dass dies möglich ist und die Telekom dann Regelungen treffen darf, ist aufgrund des Gestattungsvertrages des Hauseigentümers zulässig.
Der Gestattungsvertrag kann vom Hauseigentümer meist in kurzer Zeit gekündigt werden und die Versorgung einem anderen ausbauenden Unternehmen überlassen werden. FTTB ausbauende Unternehmen werden zukünftig ohnehin entsprechende Verträge mit dem Hauseigentümer abschließen, um Planungssicherheit für die Investitionen zu schaffen, so der Branchenverband in seiner Festlegung.
Damit überhaupt erst eine Beschränkung in der Nutzung der Endleitung für den FTTB-Anbieter in Betracht kommt, müssen Störungen auftreten. Wo solche Störungen im Parallelbetrieb beider Unternehmen in der Praxis vorkommen, müssen FTTB-Anbieter auf der Inhouse-Kupferleitung auf einen Teil der Frequenznutzung verzichten. Das führt nach Recherche der Bundesnetzagentur zu einer Bandbreitenverringerung, im schlechtesten Fall bei den Vectoring-Produkten auf 125 bis 150 Mbit/s, bei dem FTTB-Anbieter auf 400 bis 600 Mbit/s.
Somit geht es nicht grundsätzlich um Glasfaserausbau gegen Vectoring-Ausbau. In vielen Fällen nutzen die Glasfaser ausbauenden Unternehmen nicht den Verteilerpunkt im Keller (APL) und die alte Kupferleitung im Haus, sondern bauen Glas bis zum Endkunden oder nutzen da, wo es möglich ist, die erheblich schnellere Koaxialleitung, so auch der Branchenverband VATM.
Auch hatte die Bundesnetzagentur in der Urteilsbegründung deutlich gemacht, dass es verschiedene Möglichkeiten gibt, den Konfliktfall und damit eine Einschränkung beim Glasfaseranbieter zu vermeiden. Aus Sicht des VATM wird der Hauseigentümer in der Regel ein erhebliches Interesse daran haben, seinen Mietern einen möglichst guten Anschluss anzubieten. Der Eigentümer kann dies über den Gestattungsvertrag steuern.
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