Bußgeldbescheid bei Fehlbedienung von E-Mail Software
• 28.06.13 Wenn man als Chefredakteur manche Pressemitteilungen ließt, schaut man schon mal gerne auf den Kalender, ob nicht irgendwie der 1.April ist. Eine solche Meldung trifft dann sicherlich auf die Pressemitteilung des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht zu. Hier ist man wohl Stolz, einem Nutzer wegen der Fehlbedienung einer E-Mail Software einen Bußgeldbescheid zu erteilen.
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Allerdings nicht so in Bayern!. Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht hat gegen eine Mitarbeiterin eines Unternehmens ein Bußgeld verhängt, weil sie mit einem offenen E-Mail-Verteiler personenbezogene E-Mail-Adressen einem großen Empfängerkreis übermittelt hat. Dabei hat die Mitarbeiterin in der E-Mail "CC:" als Empfänger angewählt, und nicht "BCC:". Im ersten Fall kann man eine Massen E-Mail an alle Empfänger schicken, welche dann auch sehen, wer diese E-Mail noch bekommen hat. Im zweiten Fall, sind die weiteren Empfänger verdeckt, daher heißt es "Blind Carbon Copy".
Jetzt ist natürlich eine E-Mail Adresse auch anonym. Den hinter der E-Mail Adresse läßt sich nicht gleich eine Person ermitteln. Aber in Bayern wird dieses pauschal unterstellt. Die Begründung lautet: "E-Mail-Adressen, die sich in erheblichem Umfang aus Vornamen und Nachnamen zusammensetzen, sind als personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts anzusehen. Diese personenbezogenen Daten dürfen an Dritte nur dann übermittelt werden, wenn eine Einwilligung vorliegt oder eine gesetzliche Grundlage gegeben ist.".
Bei einer Stichprobe in unserem E-Mail Verteiler haben wir unter 10.000 Empfängern weniger als 50 Klarnamen. Ob diese dann auch mit einer realen Person identisch sind, darf bezweifelt werden. Beispiele wie antonichlesealles@.....com sind sicherlich nicht in einem Personalausweis zu finden. Dabei haben wir nun nur die "anständigen" E-Mail Adressen mal erwähnt.
Ob die Bayern nun auch schon gegen die befreundeten Staaten wie USA und Großbritannien ein Verfahren wegen Datenschutzverstoss einleiten, entzieht sich bislang unserer Erkenntnis. Wir Verbraucher und Unternehmer sollten aber davon ausgehen, wenn die befreundeten Staaten, Skype, Facebook und Co kein Bußgeldbescheid bekommen, dass hier vielleicht ein rechtswidriges Verhalten beim bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht durch Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) vorliegt.
Liebe Grüße an Bayern und die "Schale gehört doch in den Pott", Chefredakteur Dipl. Inform. Martin Kopka
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