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Dobrindt plant neue IFG-Ausnahme für kritische Infrastruktur

• 06.11.26 Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) treibt weitere Einschränkungen beim Informationsfreiheitsgesetz (IFG) voran. Ein am 5. November 2026 durch FragDenStaat veröffentlichter Referentenentwurf sieht eine zusätzliche Ausnahme für kritische Infrastrukturen vor. Damit könnten Behörden künftig bestimmte Informationen über Energieversorgung, Verkehr,
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Gesundheit oder Kommunikationsnetze leichter zurückhalten. Das Vorhaben betrifft den Informationszugang zu staatlichen Unterlagen und ist noch kein geltendes Recht. Entscheidend ist eine geplante Ergänzung von Paragraf 3 IFG. Wir zeigen, welche Änderungen vorgesehen sind, warum sie umstritten sind und welche Folgen sie für Bürger haben könnten.

Dobrindt plant neue IFG-Ausnahme für kritische Infrastruktur

Ein neuer Gesetzentwurf aus dem Innenministerium könnte den Zugang zu staatlichen Informationen über kritische Infrastrukturen erheblich einschränken. Die Bundesregierung verweist auf Sicherheitsrisiken, Kritiker warnen vor einer weitreichenden Ausnahme vom Informationsrecht.

Neuer IFG-Gesetzentwurf: Was Dobrindt ändern will

Der jetzt bekannt gewordene Referentenentwurf stammt aus dem Bundesministerium des Innern und trägt den Bearbeitungsstand 30. September 2026. Öffentlich gemacht wurde das Dokument am 5. November durch die Transparenzplattform FragDenStaat. Im Mittelpunkt steht ein Gesetz zur Anpassung von Transparenz-, Veröffentlichungs- und Informationspflichten zum Schutz kritischer Infrastrukturen.

Das Vorhaben geht deutlich über eine einzelne Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes hinaus. Neben dem IFG sollen unter anderem das Energiewirtschaftsgesetz, das Gerichtsverfassungsgesetz, das Arbeitsgerichtsgesetz und Vorschriften des Sozialrechts angepasst werden. Die geplante Änderung des Informationsfreiheitsgesetzes findet sich in Artikel 2 des Referentenentwurfs.

IFG-Reform 2026: Dobrindt plant neue Ausnahmen für kritische Infrastruktur
Neue IFG-Ausnahme könnte staatliche Auskünfte einschränken
-Bild: © TelefonTarifrechner.de/FragdenStaat

IFG und kritische Infrastruktur: Die geplante Änderung im Detail

Das Informationsfreiheitsgesetz ermöglicht Bürgern grundsätzlich, amtliche Informationen von Bundesbehörden anzufordern. Der Anspruch gilt unabhängig davon, ob Antragsteller ein persönliches Interesse an den Unterlagen nachweisen können. Allerdings enthält das Gesetz bereits verschiedene Ausnahmen, etwa zum Schutz der öffentlichen Sicherheit.

Der neue Entwurf sieht nun einen zusätzlichen Ausschlussgrund in Paragraf 3 des Informationsfreiheitsgesetzes vor. Informationen mit Bezug zu rechtlich bestimmten kritischen Infrastrukturen oder besonders schutzbedürftigen Infrastrukturen könnten dadurch unter eine weiter gefasste Ausnahmeregelung fallen.

Die Formulierung ist besonders relevant, weil sie nicht ausschließlich auf die konkrete Gefährlichkeit einzelner Informationen abstellt. Vielmehr könnte schon der Bezug zu einer entsprechend geschützten Infrastruktur für die rechtliche Bewertung entscheidend werden. Wie weit diese Ausnahme tatsächlich reichen würde, hängt von der endgültigen Gesetzesfassung und ihrer späteren Anwendung ab.

Welche Sicherheitsausnahmen bereits heute gelten

Schon nach geltendem Recht dürfen Bundesbehörden Informationen zurückhalten, wenn ihre Veröffentlichung bestimmte Sicherheitsinteressen beeinträchtigen könnte. So schützt Paragraf 3 IFG unter anderem Belange der inneren und äußeren Sicherheit sowie die öffentliche Sicherheit.

Der entscheidende Unterschied liegt daher nicht darin, dass Sicherheitsfragen erstmals berücksichtigt würden. Umstritten ist vielmehr, ob der zusätzliche Ausschlussgrund notwendig ist und ob er Behörden künftig einen größeren Spielraum bei der Ablehnung von Informationsanträgen verschafft.

IFG-Reform 2026: Was gilt heute und was könnte sich ändern?

Bereich Geltendes Informationsfreiheitsgesetz Geplante Änderung
Informationszugang Grundsätzlicher Anspruch auf amtliche Informationen des Bundes Zusätzlicher Ausschlussgrund für bestimmte Infrastrukturen
Öffentliche Sicherheit Bereits durch bestehende Ausnahmen geschützt Erweiterte Regelung mit Bezug zu kritischen Infrastrukturen
Behördliche Prüfung Anwendung der jeweils einschlägigen Ausschlussgründe Möglicherweise größerer Spielraum bei Infrastrukturinformationen
Betroffene Bereiche Keine eigenständige generelle KRITIS-Ausnahme in der vorgeschlagenen Form Kritische und besonders schutzbedürftige Infrastrukturen
Rechtsstatus Geltendes Bundesrecht Referentenentwurf vom 30. September 2026

Die Gegenüberstellung zeigt die rechtliche Tragweite der geplanten Ergänzung. Sie bedeutet allerdings nicht, dass künftig jede Anfrage mit einem Bezug zu Energie, Verkehr oder Telekommunikation automatisch abgelehnt werden dürfte. Dafür wäre zunächst zu klären, ob und in welchem Umfang der neue Ausschlussgrund im konkreten Fall greift.

Welche Informationen könnten Bürger künftig schwerer erhalten?

Das Informationsfreiheitsgesetz dient nicht nur journalistischen Recherchen. Auch Bürger, Verbände, Wissenschaftler und Unternehmen können damit staatliche Entscheidungen nachvollziehen. Dazu gehören beispielsweise Verwaltungsunterlagen, behördliche Bewertungen oder Informationen über den Einsatz öffentlicher Mittel.

Im Zusammenhang mit kritischen Infrastrukturen könnten unter anderem folgende Themen von einer zusätzlichen Geheimhaltung betroffen sein:

    • Informationen über besonders schutzbedürftige Energieanlagen und Versorgungsnetze.
    • Bestimmte technische Unterlagen über Verkehrs- und Kommunikationsinfrastrukturen.
    • Sicherheitsrelevante Angaben zu Wasser- und Gesundheitsversorgung.
    • Unterlagen zu Infrastrukturprojekten, soweit diese unter die neue Ausnahme fallen.
    • Bestimmte Informationen über staatliche Maßnahmen zum Schutz kritischer Anlagen.

Ob auch Finanzierungsunterlagen, Förderentscheidungen oder Kostenaufstellungen betroffen wären, lässt sich aus dem Entwurf allein nicht pauschal ableiten. Solche Dokumente können sowohl unkritische Verwaltungsinformationen als auch sensible technische Einzelheiten enthalten.

Für Antragsteller wäre besonders relevant, ob Behörden unterschiedliche Informationen innerhalb eines Dokuments weiterhin getrennt prüfen müssten. Denn eine teilweise Schwärzung sensibler Angaben kann den Schutz kritischer Infrastrukturen ermöglichen, ohne sämtliche übrigen Informationen zurückzuhalten.

Warum auch Telekommunikation und Netzausbau betroffen sein können

Der geplante Schutz kritischer Infrastruktur betrifft auch den Telekommunikationsbereich. Kommunikationsnetze sind für Wirtschaft, Verwaltung, Rettungsdienste und private Haushalte unverzichtbar. Ausfälle können deshalb erhebliche Folgen haben.

Im Zusammenhang mit Mobilfunknetzen, Glasfaserinfrastruktur und zentralen Netzkomponenten stellt sich die Frage, welche technischen Informationen aus Sicherheitsgründen vertraulich bleiben müssen. Detaillierte Angaben über besonders empfindliche Einrichtungen könnten beispielsweise für die Vorbereitung gezielter Angriffe missbraucht werden.

Andererseits besteht ein öffentliches Interesse an Transparenz über staatliche Fördermittel, Infrastrukturvorhaben und behördliche Entscheidungen. Informationen über den Ausbau digitaler Netze sind nicht automatisch sicherheitskritisch. Ob eine konkrete Auskunft unter die geplante Neuregelung fallen würde, müsste rechtlich geprüft werden.

Für Verbraucher bedeutet die geplante IFG-Ausnahme daher zunächst keine unmittelbare Änderung bestehender Mobilfunk- oder Internetverträge. Es geht um den Zugang zu behördlichen Informationen, nicht um neue Tarifpreise, Vertragslaufzeiten oder Kündigungsfristen.

Schutz kritischer Infrastruktur: Die Begründung des Innenministeriums

Das Bundesinnenministerium begründet das Vorhaben mit einer veränderten Bedrohungslage. Informationen über Lage, Aufbau und technische Eigenschaften kritischer Anlagen könnten Angreifern helfen, Schwachstellen zu identifizieren oder Sabotageakte vorzubereiten.

Der Referentenentwurf verweist außerdem darauf, dass auch die Zusammenführung einzeln betrachtet unproblematischer Informationen sicherheitsrelevant werden kann. Durch digitale Auswertung und die Verknüpfung verschiedener Datenquellen könnten sich Risiken ergeben, die bei einer isolierten Betrachtung nicht erkennbar sind.

Der Schutz der Energieversorgung, der Kommunikationsnetze und anderer lebenswichtiger Einrichtungen ist ein legitimes staatliches Interesse. Die eigentliche Streitfrage lautet deshalb, ob die geplante Erweiterung erforderlich und verhältnismäßig ist.

FragDenStaat kritisiert weitreichende Einschränkungen

Die Transparenzorganisation FragDenStaat bewertet den neuen Gesetzentwurf als weiteren Versuch, das Informationsfreiheitsgesetz einzuschränken. Die Organisation befürchtet, dass Behörden künftig auch Informationen zurückhalten könnten, deren Veröffentlichung keine konkrete Sicherheitsgefährdung verursachen würde.

In ihrer Recherche vom 5. November 2026 verweist die Organisation auf bisherige Auskünfte der Bundesregierung. Demnach sei kein Fall benannt worden, in dem die Beantwortung einer IFG-Anfrage kritische Infrastruktur gefährdet habe.

Diese Aussage ist von der grundsätzlichen Sicherheitsbewertung zu unterscheiden. Dass ein konkreter Schadensfall nicht belegt wurde, schließt mögliche Risiken durch die Veröffentlichung sensibler Infrastrukturdaten nicht automatisch aus. Umgekehrt ersetzt eine abstrakte Gefahrenbeschreibung keine nachvollziehbare Begründung für besonders weitreichende gesetzliche Ausnahmen.

Der Konflikt betrifft damit eine zentrale Frage staatlicher Transparenz: Wie viel Geheimhaltung ist für die Sicherheit erforderlich, und wann werden Informationsrechte stärker eingeschränkt als notwendig?

IFG-Reform: Warum die bisherige Debatte wichtig bleibt

Der neue Entwurf steht nicht isoliert. Bereits im Sommer 2026 wurde über eine grundlegende Reform des Informationsfreiheitsgesetzes diskutiert. Dabei ging es unter anderem um mögliche zusätzliche Hürden beim Informationszugang.

Hintergründe zu den ursprünglichen Reformplänen behandelt der Bericht zur IFG-Reform 2026 und möglichen Begründungspflichten. Der neue Referentenentwurf setzt hingegen unmittelbar bei den gesetzlichen Ausnahmen für kritische Infrastrukturen an.

Auch die Frage nach der Tatsachengrundlage möglicher Einschränkungen beschäftigt die Öffentlichkeit. Ein früherer Bericht zur IFG-Reform und den fehlenden Nachweisen für Sicherheitsrisiken beleuchtet die Auseinandersetzung zwischen FragDenStaat und dem Innenministerium.

Der neue November-Entwurf ergänzt diese Debatte um einen konkreten Gesetzesvorschlag. Für Bürger ist deshalb nicht nur wichtig, welche Reformziele die Bundesregierung verfolgt, sondern auch, welche Formulierungen tatsächlich in einen möglichen späteren Gesetzestext übernommen werden.

SPD und Bundesregierung: Wie geht es mit dem IFG-Gesetzentwurf weiter?

Politisch ist die geplante Einschränkung der Informationsfreiheit umstritten. FragDenStaat verweist auf Widerstand aus der SPD-Fraktion gegen frühere Reformvorhaben und fordert, auch die neue Ausnahme für kritische Infrastruktur kritisch zu prüfen.

Ein ministerieller Referentenentwurf ist jedoch noch kein beschlossenes Gesetz. Bevor die Neuregelung verbindlich werden kann, muss das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen werden. Dabei können Formulierungen verändert, einzelne Bestimmungen gestrichen oder zusätzliche Schutzmechanismen aufgenommen werden.

Entscheidend ist insbesondere, ob der Gesetzgeber klar festlegt, welche Informationen tatsächlich geschützt werden müssen und in welchen Fällen weiterhin ein berechtigter Informationszugang besteht. Der derzeit vorliegende Entwurf lässt hierzu wichtige Auslegungsfragen offen.

Für Bürger gelten bis zu einer wirksamen gesetzlichen Änderung weiterhin die bestehenden Informationsrechte und Ausschlussgründe des Informationsfreiheitsgesetzes.

Häufige Fragen zur geplanten IFG-Ausnahme 2026

Ist das Informationsfreiheitsgesetz bereits geändert worden?

Nein. Die hier behandelte zusätzliche Ausnahme für kritische Infrastrukturen ist Bestandteil eines Referentenentwurfs vom 30. September 2026. Die vorgeschlagene Regelung ist nach dem geprüften Stand vom 6. November 2026 noch nicht geltendes Recht.

Welche kritischen Infrastrukturen könnte die neue Ausnahme betreffen?

In Betracht kommen unter anderem Anlagen und Systeme aus den Bereichen Energie, Verkehr, Gesundheit, Wasser und Kommunikation. Entscheidend wären die rechtliche Einstufung und die konkrete Schutzbedürftigkeit der jeweiligen Infrastruktur.

Dürfen Bürger weiterhin Informationen von Bundesbehörden verlangen?

Ja. Das Informationsfreiheitsgesetz gewährt grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen des Bundes. Behörden können Anträge allerdings auf Grundlage der bestehenden gesetzlichen Ausschlussgründe ganz oder teilweise ablehnen.

Warum sind die bestehenden Sicherheitsausnahmen umstritten?

Umstritten ist vor allem, ob die bereits vorhandenen Regeln ausreichen oder zusätzliche Ausnahmen benötigt werden. Kritiker befürchten, dass eine zu weit formulierte Neuregelung auch nicht sicherheitskritische Informationen erfassen könnte.

Welche Rolle spielt die SPD beim neuen Gesetzentwurf?

Die SPD ist als Koalitionspartner politisch an der weiteren Abstimmung über das Vorhaben beteiligt. Nach Angaben von FragDenStaat gab es bereits Widerstand aus der SPD-Fraktion gegen frühere IFG-Reformpläne. Wie sie den neuen Entwurf abschließend bewertet, ist damit noch nicht entschieden.

Kreis Plön: Verwaltungsgerichtsklage gegen Amt Selent Schlesen wegen Intransparenz und Diskriminierung

Gemäß § 3 des Informationszugangsgesetzes Schleswig-Holstein (IZG-SH) haben die Bürger und Journalisten das Recht auf einen Informationszugang bei den Behörden. Die gesetzliche Frist zur Bearbeitung beträgt einen Monat (§ 7 Abs. 1 IZG-SH). Diese Frist hatte zuletzt das Amt Selent/Schlesen ohne erneute Kommunikation innerhalb der 30 Tagen verstreichen lassen. Nun gibt es Vorwürfe bei der IZG Abrechnung, wegen Intransparenz und Diskriminierung und es wurde Klage beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein eingereicht.

So sieht der Chefredakteur vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner und Informatiker, Dipl. Inform. Martin Kopka, die Lohnkosten für unverhältnismäßig hoch, sieht hierin sogar eine Strafgebühr für die Ausübung seiner bürgerlichen Rechte unter Missachtung der Pressefreiheit und damit verfassungswidriges Verhalten und bittet das Gericht um die Aufschlüsselung der tatsächlichen entstandenen Lohnkosten und Arbeitsminuten.

Alles über die Verwaltungsgerichtsklage gegen Amt Selent Schlesen wegen Intranzparenz und Diskrimierung
Kreis Plön: Verwaltungsgerichtsklage gegen Amt Selent
Schlesen wegen Intransparenz und Diskriminierung
-Bild: © Tarifrechner.de

So werden durch die Ansetzung von 1,5 Arbeitsstunden bei 38,5 Arbeitsstunden pro Woche rein rechnerisch Lohnkosten von über 10.000 Euro im Monat verlangt. Ganz schön viel, für die Bediensteten im Amt Selent/Schlesen sollte man meinen.

Mangelnde Transparenz

So gibt es die Klagebegründung, dass die geltend gemachten Forderung inhaltlich nachvollziehbar sein müssen. Es fehlt hier eine hinreichend transparente Darlegung, auf welcher rechtlichen Grundlage und in welcher Höhe die Kosten berechnet wurden. Nach § 10 IZG-SH sind Gebühren und Auslagen nachvollziehbar zu begründen.

Unverhältnismäßigkeit

Die Höhe der geforderten Kosten steht auch in keinem angemessenen Verhältnis zum Umfang und zur Art der beantragten Informationen. Das IZG-SH verfolgt den Zweck, den Informationszugang zu fördern und nicht durch überhöhte Gebühren faktisch zu verhindern. Die Forderung widerspricht daher dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, so die weitere Kritik vom Chefredakteur.

Kreis Plön: Kommunalaufsicht unterstützt Beschwerde gegen Amt Selent wegen IZG-SH Verstoss

Die Kommunalaufsicht Kreis Plön unterstützte zuletzt die Beschwerde bei der Landesdatenschutzbehörde gegen das Amt Selent/Schlesen wegen des IZG-SH Verstosses aufgrund einer Redaktionsanfrage an die Kommunalaufsicht Kreis Plön.

Die Kommunalaufsicht im Kreis Plön und im Bundesland Schleswig-Holstein ist ein zentrales Element zur Gewährleistung der Rechtsstaatlichkeit auf kommunaler Ebene. Sie sorgt für die Einhaltung rechtlicher Vorgaben.

Kreis Plön: Kommunalaufsicht unterstützt Beschwerde gegen Amt Selent wegen IZG-SH Verstoss
Kreis Plön: Landesdatenschutzbehörde ermittelt gegen Amt Selent
wegen IZG-SH Verstoss
-Bild: © Tarifrechner.de

Kommunalaufsicht im Kreis Plön und in Schleswig-Holstein

Die Kommunalaufsicht spielt eine zentrale Rolle in der kommunalen Selbstverwaltung des Bundeslandes Schleswig-Holstein. Sie dient der Kontrolle der Kommunen, um eine rechtskonforme Verwaltung sicherzustellen.

Grundlagen der Kommunalaufsicht

In Deutschland basiert die Kommunalaufsicht auf dem Prinzip der kommunalen Selbstständigkeit. Dennoch unterliegen Gemeinden und Städte der Kontrolle übergeordneter Instanzen, um die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben sicherzustellen.

Gesetzliche Grundlage

Die rechtliche Basis für die Kommunalaufsicht bildet das Kommunalverfassungsgesetz Schleswig-Holstein (KVSH). Hier werden Aufgaben, Zuständigkeiten und Verfahren genau definiert.

Struktur der Kommunalaufsicht in Schleswig-Holstein

Auf Landesebene

Die oberste Kommunalaufsichtsbehörde in Schleswig-Holstein ist das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Diese Behörde ist zuständig für Kreise und Städte mit über 20.000 Einwohnern.

Auf Kreisebene - Beispiel Kreis Plön

Im Kreis Plön nimmt der Landrat die Rolle der unteren Kommunalaufsichtsbehörde wahr. Zuständig ist er für kleinere Städte, Gemeinden und Ämter innerhalb des Kreises.

Aufgaben der Kommunalaufsicht

Beratung der Kommunen

Ein zentraler Bestandteil ist die fachliche Beratung der kommunalen Verwaltungen. Ziel ist es, rechtliche Unsicherheiten zu klären und Verwaltungsabläufe zu optimieren.

Prüfung von Entscheidungen

Die Kommunalaufsicht prüft Haushaltspläne, Satzungen, Wahlen sowie Bürgerbegehren und Bürgerentscheide. Dabei wird besonders auf die Rechtsmäßigkeit geachtet.

Kontrollfunktion

Bei Verdacht auf Rechtsverletzungen kann die Kommunalaufsicht aufsichtsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Dies kann von einfachen Beanstandungen bis hin zur Anordnung von Verwaltungshandlungen reichen.

Grenzen der Kommunalaufsicht

Keine Zweckmäßigkeitskontrolle

Die Kommunalaufsicht prüft nicht die Zweckmäßigkeit einer Entscheidung, sondern lediglich deren Rechtmäßigkeit. Dies schützt die Autonomie der Kommunen.

Fallbeispiele aus dem Kreis Plön

Haushaltsgenehmigungen

Gemeinden im Kreis Plön müssen ihre Haushaltspläne von der Kommunalaufsicht genehmigen lassen. Bei Fehlbeträgen kann ein Sparhaushalt verlangt werden.

Bürgerentscheide

Die Prüfung von Bürgerbegehren und Volksentscheiden stellt sicher, dass diese formell und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.

Kreis Plön: Landesdatenschutzbehörde ermittelt gegen Amt Selent wegen IZG-SH Verstoss

Das Europäische Medienfreiheitsgesetz ist die wichtigste EU-weite Regelung zum Schutz der Pressefreiheit. Es wurde am 11. April 2024 vom Europäischen Parlament verabschiedet und soll Journalistinnen und Journalisten vor politischer und wirtschaftlicher Einflussnahme schützen.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein ist eine entscheidende Instanz zur Durchsetzung der Informationsfreiheit. Es bietet Antragstellerinnen und Antragstellern die Möglichkeit, sich gegen unrechtmäßige Informationsverweigerungen zu wehren und fördert damit die Demokratie und Offenheit im Verwaltungshandeln.

Kreis Plön: Landesdatenschutzbehörde ermittelt gegen Amt Selent wegen IFG Verstoss
Kreis Plön: Landesdatenschutzbehörde ermittelt gegen Amt Selent
wegen IZG-SH Verstoss
-Bild: © Tarifrechner.de

Weitere Informationen zum Themenbereich Informationsfreiheit finden sich unter Informationsfreiheit bei Tarifrechner.de.

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