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Gericht setzt der GEZ wegen Neuartige Rundfunkempfänger enge Schranken

• 24.11.08 Der GEZ Begriff Neuartige Rundfunkempfänger, mit dem die GEZ gerne alle Computer mit Internet-Anschluss als Rundfunkgeräte bezeichnet, bekommt nun einen ordentlichen Dämpfer von einem Richter. Es gab diesen Begriff vorher nicht als Bezeichnung für Computer mit Internet-Anschluss. Auch wurde dieser Begriff nicht jemals exakt definiert oder ist zuvor in der Informatik-Welt bzw. IT-Welt aufgetaucht.

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Diese Feststellung wurde von der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Wiesbaden getroffen, die einer Klage eines Gebührenzahlers stattgegeben hatte, der sich gegen die Heranziehung zu Rundfunkgebühren für seinen gewerblich genutzten Internet-PC gewandt hat.

Der Kläger hat in demselben Haus, in dem sich auch seine Privatwohnung befindet, ein Büro mit einem PC, von dem aus er seinem Nebenerwerb nachgeht. Für seinen Privathaushalt zahlt der Kläger Rundfunk- und Fernsehgebühren. Um eine Klärung herbeizuführen, ob er denn Rundfunkgebühren für seinen gewerblich genutzten PC zahlen müsse, bat er um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheids durch die GEZ und brachte so das Verfahren ins Rollen. Der Computer mit Internet-Zugang sei für den Betrieb seines Gewerbes unverzichtbar. Eine Nutzung des PC als Radio oder Fernseher finde nicht statt und sei darüber hinaus nur unerwünschte Ablenkung während der Arbeit. Aus diesem Grund befinde sich auch kein Radio in seinem Fahrzeug.

Das Gericht gab Klage in vollem Umfang statt, da es für die Gebührenerhebung keine tragfähige Rechtsgrundlage gebe. Wegen ihres belastenden Charakters müssten Beitrags- und Gebührenbescheide im Gesetz klar definiert und von ihrem Ausmaß her begrenzt sein. Der zahlende Bürger müsse aus dem Wortlaut erkennen, für was und in welcher Höhe er mit Abgaben belastet werde.

Die Rundfunkgebührenpflicht werde durch Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes begründet. Was darunter zu verstehen sei, definiere der Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Danach sei ein Rundfunkempfangsgerät eine technische Einrichtung, die zur Hör- und Sichtbarmachung oder Aufzeichnung von Rundfunkdarbietungen geeignet ist. Habe der Nutzer ein derartiges Gerät in seinem Besitz, dann komme es auf die tatsächliche Inanspruchnahme und die Nutzungsgewohnheiten im Einzelnen nicht mehr an.

"Neuartige Rundfunkempfangsgeräte" wie ein Internet-PC, würden in den Vorschriften, die die Gebührenpflicht regelten, allerdings nicht erwähnt. Nur aus einem Umkehrschluss könne man auf das Vorliegen einer Gebührenpflicht schließen. Das reiche, so das Gericht, nicht aus, denn damit sei der Gebührentatbestand nur unzureichend konkretisiert. Ein vernünftiger Durchschnittsbürger werde unter einem Rundfunkempfangsgerät ein Radiogerät bzw. Empfangsteil verstehen, das zumindest auch zu Zwecken des Rundfunkempfangs angeschafft worden sei.

Diese treffe auf einen Internet-PC nicht zu, denn dieser werde nicht typischerweise zum Empfang von Sendungen des Hörfunks bereitgehalten. Vielmehr stehe die Nutzung für telekommunikative Anwendungen im Vordergrund. Ein Rundfunkempfang über den PC zu beruflichen Zwecken sei eher fernliegend.

Abschließend sah das Gericht auch noch aus einem anderen Grund keine Pflicht des Klägers zur Zahlung. Er habe nämlich bereits seine privaten Geräte auf demselben Grundstück angemeldet und profitiere daher von der sogenannten Zweitgerätefreiheit.

Gegen das Urteil (Az.: 5 E 243/08.WI) kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entscheiden hat.


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