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Gericht: Bundesnetzagentur darf Abrechnung für Gewinnspieleintragsdienste verbieten

• 30.05.11 Die Abrechnungen von Gewinnspieldiensten über die Telefonrechnungen wurden von der Bundesnetzagentur für einige Anbieter im Dezember 2010 und Januar 2011 gesperrt. Sogar die Telekom hat einigen Anbietern das Abrechnen über die Telefonrechnung verboten, da dabei die Kunden mit unerlaubten Werbeanrufen gelockt wurden.

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Betroffen von den Sperrungen waren die Abrechnungen von der Firma telomax GmbH als Verbindungsnetzbetreiberin auf Telefonrechnungen. Diese hatte Beträge von verschiedenen Drittfirmen für Gewinnspieleintragsdienste geltend gemacht. Die Dienste waren zuvor mit unerlaubten Werbeanrufen beworben worden, in denen den Betroffenen zunächst ein Kosmetikgutschein in Höhe von 100 Euro als Gewinn versprochen wurde. Während des Gesprächs schlossen die Verbraucher dann angeblich einen Vertrag über die Teilnahme an einem Gewinnspieleintragsdienst.

Nun hat das Oberverwaltungsgericht NRW das Vorgehen der Bundesnetzagentur gegen die Abrechnung von unerlaubt beworbenen Gewinnspieleintragsdiensten im Eilverfahren bestätigt. Die Bundesnetzagentur hatte die Abrechnung durch ein Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung untersagt. Falls Verbraucher bereits derartige Rechnungen erhalten haben, greift das Verbot der Inkassierung. Die Forderungen dürfen also nicht mehr eingezogen werden.

Gegen die Bescheide von Dezember 2010 und Januar 2011 hatten sowohl ein betroffener Drittanbieter als auch die telomax GmbH einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Köln gestellt. Das VG Köln bestätigte die Bescheide der Bundesnetzagentur. Mit der jetzigen Entscheidung des OVG NRW sind die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Bescheide der Bundesnetzagentur letztinstanzlich abgelehnt worden.

Darüber hinaus hat die Bundesnetzagentur im Februar 2011 ihr Verbot der Rechnungslegung und Inkassierung auf die Artikel-/Leistungsnummern 83918 bis 83924 bzw. die Produkt-IDs 12001 bis 12007 erweitert und präventiv für 45 weitere Artikel-/Leistungsnummern bzw. Produkt-IDs ein gleichartiges Verbot ausgesprochen. Diese Maßnahmen sind noch nicht rechtskräftig.


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