Gericht: Rapidshare haftet nicht für Nutzer-Uploads
• 04.05.10 Bei dem schweizerischem Filehoster Rapidshare können Nutzer nach belieben Files raufladen und dann mittels Link mit anderen Nutzer das File im Internet verbreiten. Dabei geht es mitunter auch um urheberrechtlich geschützte Daten und somit sehen Rechteinhaber Rapidshare als Störer an.
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellt in der Urteilsbegründung fest, dass Rapidshare weder Daten vervielfältigt noch Dateien öffentlich zugänglich macht. Daten werden ausschliesslich von Nutzern erstellt, zudem generiert Rapidshare nicht erratbare Download-Links und verfügt weder über ein Inhaltsverzeichnis noch über eine Suchfunktion.
Darüber hinaus setzte sich das Gericht intensiv mit den Schutzmassnahmen bei Rapidshare auseinander. Es kommt dabei zu dem Ergebnis, dass Rapidshare bereits jetzt ausreichende Schutzmassnahmen vornimmt. Wortfilter sind laut Gericht sinnlos, weil Dateinamen nichtssagend oder mehrdeutig sein können. Eine Sperrung von IP-Adressen ist ebenfalls nicht zielführend, weil eine IP-Adresse in der Regel von vielen Personen genutzt wird.
Aktenzeichen: I-20 U 166/09
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