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Gerichtsurteil: Eltern haben keinen Zugriff auf Facebook-Konto der verstorbenen Tochter

• 31.05.17 Nach dem tragischen Tod ihres Kindes wollten die Eltern auf das Facebook-Konto ihrer Tochter zugreifen. Dabei bekamen die Eltern in der ersten Instanz auch Recht. Allerdings blieb Facebook stur und ging vor dem Oberlandesgericht und Facebook bekam dort Recht. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig und die Eltern werden wohl den Bundesgerichtshof anrufen.

Dr.Sim
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Facebook führt Datenschutz beim Kinder-Konto an

Das Kammergericht hat in zweiter Instanz zu Gunsten von Facebook entschieden und die Klage einer Mutter, die den Zugang zu dem Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes zusammen mit dem Kindesvater aus Erbrecht durchsetzen wollte, abgewiesen und damit zugleich das Urteil des Landgerichts Berlin abgeändert.

Facebook darf Eltern den Zutritt
zum Kinder Konto verwehren - Bild: pixabay.com

Das Oberlandesgericht verweist in seiner Urteilsbegründung auf den Schutz des Fernmeldegeheimnisses. Damit haben die Eltern keine Einsicht in die Kommunikation der Tochter mit Dritten zu erhalten.

Das Kammergericht ließ offen, ob die Klägerin und der Kindesvater als Erben in den Vertrag eingerückt seien, den die verstorbene Tochter mit Facebook geschlossen hatte. Es sei zwar grundsätzlich möglich, dass die Erben in die Rechte und Pflichten dieses Vertrages eingetreten seien, und zwar nicht im Sinne der aktiven Fortführung dieses Vertrages, sondern um passive Leserechte zu erhalten. In den von Facebook gestellten Nutzungsbedingungen sei nicht geregelt, ob Rechte aus dem Vertrag im Falle des Todes des Nutzers auf seine Erben übergehen könnten. Auch der Grundgedanke des Vertrages spreche nicht generell dagegen, dass er nicht vererblich sei.

Andererseits regele das Bürgerliche Gesetzbuch nicht, ob höchstpersönliche Rechtspositionen vererbbar seien, sondern setze für eine Vererbung voraus, dass sie in irgendeiner Form im Eigentum des Verstorbenen verkörpert seien und nicht nur virtuell existierten, so das Oberlandesgericht Berlin.

Das Urteil des Kammergerichts ist nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

Landgericht Berlin, Urteil vom 17. Dezember 2015, Aktenzeichen 20 O 172/15 Kammergericht, Urteil vom 31. Mai 2017, Aktenzeichen 21 U 9/16

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