Kartellrechtsverfahren: Behinderung von 1&1 durch Vodafone und Vantage Towers
• 11.04.25 Das Bundeskartellamt hat kürzlich Vorwürfe gegen Vodafone und deren Tochtergesellschaft Vantage Towers erhoben. Der Verdacht: Eine massive Behinderung des Mobilfunkanbieters 1&1 durch eine Verzögerung der Bereitstellung von Antennenstandorten.
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Kartellrechtsverfahren: Behinderung von 1&1 durch Vodafone und Vantage Towers
Dieses Verfahren zeigt, wie wichtig es ist, Wettbewerbsverzerrungen frühzeitig zu erkennen und zu beheben. Der Ausgang des Verfahrens wird zweifellos Einfluss auf den deutschen Mobilfunkmarkt haben.
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Kartellrechtsverfahren: Behinderung von 1&1 durch Vodafone und Vantage Towers -Bild: © tarifrechner.de |
Hintergrund der Vorwürfe
Bereits 2021 verpflichtete sich Vantage Towers vertraglich
zur Bereitstellung von Standorten für den Netzausbau von
Die Auswirkungen auf den Wettbewerb
Das Verhalten von Vodafone und Vantage
Towers hat gravierende Folgen für den Wettbewerb. Durch die
Verzögerungen konnte 1&1 seinen geplanten Markteintritt
als vierter Netzbetreiber nicht wie vorgesehen umsetzen. Dies führte zu
Nachteilen für
Wie reagiert das Bundeskartellamt?
Um den Wettbewerb zu schützen, prüft das Bundeskartellamt Maßnahmen, darunter die verbindliche Bereitstellung der Standorte innerhalb von drei Jahren. Eine abschließende Entscheidung wird Mitte des Jahres erwartet.
Bundeskartellamt: Google muss Wettbewerbsbeschränkungen aufheben
Das Bundeskartellamt hat einen bedeutenden Erfolg erzielt: Google verpflichtet sich, wettbewerbsbeschränkende Praktiken bei den Google Automotive Services und der Google Maps Plattform zu beenden. Diese wegweisende Entscheidung wirkt sich direkt auf Unternehmen und Verbraucher aus.
Die Aufhebung der Wettbewerbsbeschränkungen durch Google
ist ein wichtiger Schritt, um den Markt offener und flexibler
zu gestalten.
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Bundeskartellamt: Google muss Wettbewerbsbeschränkungen aufheben -Bild: © pixabay.com |
Hintergrund: Warum ist das wichtig?
Die Bedeutung digitaler Dienste wie
Google Automotive Services: Mehr Freiheit für Fahrzeughersteller
Neue Lizenzierungsoptionen
Bisher konnten die Dienste der
Interoperabilität mit anderen Anbietern
Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Schaffung von Interoperabilität. Hersteller können nun Dienste von Google mit denen alternativer Anbieter kombinieren oder eigene Lösungen entwickeln, ohne vertragliche Einschränkungen befürchten zu müssen.
Google Maps Platform: Flexibilität für B2B-Anwendungen
Öffnung für andere Anbieter
Die Google Maps Platform wird flexibler: Unternehmen können nun die besten Dienste auswählen und mit Karteninhalten von HERE, Mapbox oder TomTom kombinieren. Zudem dürfen Google-Inhalte jetzt auf Drittkarten wie OpenStreetMap dargestellt werden.
Kostenvorteile für Unternehmen
Die neuen Möglichkeiten führen zu erheblichen Kostenvorteilen für Unternehmen, die B2B-Kartendienste nutzen. Logistikdienstleister, Lieferdienste und die Verkehrswirtschaft können nun maßgeschneiderte Lösungen integrieren.
Europäische und internationale Auswirkungen
Die Veränderungen betreffen nicht nur Deutschland, sondern den gesamten europäischen Markt. Aufgrund internationaler Standards werden auch andere Regionen von den Neuerungen profitieren, insbesondere in der Automobilbranche.
Neues Kapitel im Wettbewerb für Digitalkonzerne
Das Verfahren basierte auf den neuen Vorschriften für
Digitalkonzerne nach §19a GWB. Neben Google wurden
ähnliche Verfahren gegen andere Technologiegiganten wie Amazon,
Apple,
Verbraucherschutz: Instagram und Facebook mit unzulässige Bestellbuttons
Bei den Bestellbuttons gibt es immer wieder Verstösse gegen die gesetzlichen Regelung. So ist nun die Verbraucherzentrale gegen mehrere Rechtsverstöße der Meta Platforms Ireland Limited im Zusammenhang mit dem Ende 2023 eingeführten Abomodell auf ihren sozialen Netzwerken Instagram und Facebook vorgegangen. So urteilte das OLG Düsseldorf nun zu gunsten der Verbraucherzentrale NRW.So urteilte das OLG in einem Eilverfahren das Gericht bei den von Meta verwendeten Bestellbuttons zum Abschluss eines werbefreien Abos zu Gunsten der Verbraucherschützer.
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Verbraucherschutz: Instagram und Facebook mit unzulässige Bestellbuttons -Bild: © pixabay.com |
"Das Urteil des OLG erfreut uns und bestätigt uns darin, dass wir hier eingeschritten sind. Selbst ein weltweit tätiges Unternehmen wie Meta muss sich an europäische und deutsche Verbraucherschutzvorschriften halten", kommentiert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, die Entscheidung des OLG Düsseldorf. Das Urteil (Az. I-20 UKl 4/23) ist rechtskräftig.
Gestaltung der Bestellbuttons unzulässig
Seit dem November 2023 können Nutzer von Facebook und Instagram entscheiden, ob sie für eine werbefreie Nutzung monatlich Geld zahlen wollen oder in Kauf nehmen, dass ihnen weiterhin personalisierte Werbung angezeigt wird.Das OLG Düsseldorf entschied im Einstweiligen Rechtsschutz, dass die Beschriftung der Buttons zum Abschluss der Werbefrei-Abonnements mit "Abonnieren" auf den Webseiten und "Weiter zur Zahlung" in den Apps für die Betriebssysteme iOS und Android nicht ausreiche.
Ein Klick auf "Abonnieren" lasse die damit verbundene Zahlungspflicht nicht hinreichend deutlich erkennen, wie es die so genannte Button-Lösung vorschreibt. Bei "Weiter zur Zahlung" sei für die App Nutzer nicht klar, dass mit dem Anklicken bereits ein verbindlicher Vertrag zustande komme, so die Richter.
Beides muss sich bereits aus der Beschriftung der Buttons selbst ergeben, unabhängig davon ob sich diese Informationen auch aus dem weiteren Bestellprozess entnehmen lassen, so die weitere Begründung des OLG.
Der fehlerhafte Bestellbutton führt dazu, dass bereits abgeschlossene Abonnements für Instagram und Facebook unwirksam sind. Betroffene Verbraucher, die über den fehlerhaften Button ein Abo abgeschlossen haben, sind daher aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW nicht zahlungspflichtig. Über eine Abhilfeklage könnte Meta außerdem gerichtlich dazu verpflichtet werden, bereits unrechtmäßig eingezogenen Abogebühren an die Verbraucher zurückzuzahlen. Daher wird nun eine entsprechende Klage geprüft.
So könnten sich Betroffene kostenfrei in ein Klageregister eintragen und würden von einem positiven Ausgang direkt profitieren.
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