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Kartellrechtsverfahren: Behinderung von 1&1 durch Vodafone und Vantage Towers

• 11.04.25 Das Bundeskartellamt hat kürzlich Vorwürfe gegen Vodafone und deren Tochtergesellschaft Vantage Towers erhoben. Der Verdacht: Eine massive Behinderung des Mobilfunkanbieters 1&1 durch eine Verzögerung der Bereitstellung von Antennenstandorten.

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Kartellrechtsverfahren: Behinderung von 1&1 durch Vodafone und Vantage Towers

Dieses Verfahren zeigt, wie wichtig es ist, Wettbewerbsverzerrungen frühzeitig zu erkennen und zu beheben. Der Ausgang des Verfahrens wird zweifellos Einfluss auf den deutschen Mobilfunkmarkt haben.

Verdacht auf kartellrechtswidrige Behinderung von 1&1 durch Vodafone und Vantage Towers. Analyse der Folgen für den Wettbewerb
Kartellrechtsverfahren: Behinderung von 1&1
durch Vodafone und Vantage Towers
-Bild: © tarifrechner.de

Hintergrund der Vorwürfe

Bereits 2021 verpflichtete sich Vantage Towers vertraglich zur Bereitstellung von Standorten für den Netzausbau von 1&1. Doch trotz vertraglicher Verpflichtungen ist bisher nur ein Bruchteil der zugesagten Standorte für 1&1 nutzbar.

Die Auswirkungen auf den Wettbewerb

Das Verhalten von Vodafone und Vantage Towers hat gravierende Folgen für den Wettbewerb. Durch die Verzögerungen konnte 1&1 seinen geplanten Markteintritt als vierter Netzbetreiber nicht wie vorgesehen umsetzen. Dies führte zu Nachteilen für 1&1 und zu einer Beeinträchtigung der freien Marktdynamik.

Wie reagiert das Bundeskartellamt?

Um den Wettbewerb zu schützen, prüft das Bundeskartellamt Maßnahmen, darunter die verbindliche Bereitstellung der Standorte innerhalb von drei Jahren. Eine abschließende Entscheidung wird Mitte des Jahres erwartet.

Bundeskartellamt: Google muss Wettbewerbsbeschränkungen aufheben

Das Bundeskartellamt hat einen bedeutenden Erfolg erzielt: Google verpflichtet sich, wettbewerbsbeschränkende Praktiken bei den Google Automotive Services und der Google Maps Plattform zu beenden. Diese wegweisende Entscheidung wirkt sich direkt auf Unternehmen und Verbraucher aus.

Die Aufhebung der Wettbewerbsbeschränkungen durch Google ist ein wichtiger Schritt, um den Markt offener und flexibler zu gestalten. Fahrzeughersteller, Unternehmen und Verbraucher profitieren gleichermaßen von diesen Änderungen. Der Wettbewerb wird gestärkt, und alternative Anbieter erhalten neue Chancen.

Google hebt Wettbewerbsbeschränkungen für Automotive Services und die Maps Platform auf und schafft neue Chancen für den Wettbewerb. Erfahren Sie mehr.
Bundeskartellamt: Google muss
Wettbewerbsbeschränkungen aufheben
-Bild: © pixabay.com

Hintergrund: Warum ist das wichtig?

Die Bedeutung digitaler Dienste wie Google Automotive Services und der Google Maps Platform nimmt stetig zu. Gleichzeitig hat Google durch seine Marktmacht in der Vergangenheit Einschränkungen für alternative Anbieter geschaffen. Dies wird nun geändert, um den Wettbewerb zu fördern und den Nutzern mehr Auswahlmöglichkeiten zu bieten.

Google Automotive Services: Mehr Freiheit für Fahrzeughersteller

Neue Lizenzierungsoptionen

Bisher konnten die Dienste der Google Automotive Services nur im Paket genutzt werden. Dies hat Fahrzeughersteller daran gehindert, individuelle Infotainment-Lösungen zu entwickeln. Dank der neuen Verpflichtungen von Google können diese Dienste nun einzeln lizenziert werden.

Interoperabilität mit anderen Anbietern

Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Schaffung von Interoperabilität. Hersteller können nun Dienste von Google mit denen alternativer Anbieter kombinieren oder eigene Lösungen entwickeln, ohne vertragliche Einschränkungen befürchten zu müssen.

Google Maps Platform: Flexibilität für B2B-Anwendungen

Öffnung für andere Anbieter

Die Google Maps Platform wird flexibler: Unternehmen können nun die besten Dienste auswählen und mit Karteninhalten von HERE, Mapbox oder TomTom kombinieren. Zudem dürfen Google-Inhalte jetzt auf Drittkarten wie OpenStreetMap dargestellt werden.

Kostenvorteile für Unternehmen

Die neuen Möglichkeiten führen zu erheblichen Kostenvorteilen für Unternehmen, die B2B-Kartendienste nutzen. Logistikdienstleister, Lieferdienste und die Verkehrswirtschaft können nun maßgeschneiderte Lösungen integrieren.

Europäische und internationale Auswirkungen

Die Veränderungen betreffen nicht nur Deutschland, sondern den gesamten europäischen Markt. Aufgrund internationaler Standards werden auch andere Regionen von den Neuerungen profitieren, insbesondere in der Automobilbranche.

Neues Kapitel im Wettbewerb für Digitalkonzerne

Das Verfahren basierte auf den neuen Vorschriften für Digitalkonzerne nach §19a GWB. Neben Google wurden ähnliche Verfahren gegen andere Technologiegiganten wie Amazon, Apple, Facebook (Meta) und Microsoft eröffnet oder abgeschlossen.

Verbraucherschutz: Instagram und Facebook mit unzulässige Bestellbuttons

Bei den Bestellbuttons gibt es immer wieder Verstösse gegen die gesetzlichen Regelung. So ist nun die Verbraucherzentrale gegen mehrere Rechtsverstöße der Meta Platforms Ireland Limited im Zusammenhang mit dem Ende 2023 eingeführten Abomodell auf ihren sozialen Netzwerken Instagram und Facebook vorgegangen. So urteilte das OLG Düsseldorf nun zu gunsten der Verbraucherzentrale NRW.

So urteilte das OLG in einem Eilverfahren das Gericht bei den von Meta verwendeten Bestellbuttons zum Abschluss eines werbefreien Abos zu Gunsten der Verbraucherschützer.

Verbraucherschutz: Instagram und Facebook mit unzulässige Bestellbuttons
Verbraucherschutz: Instagram und Facebook
mit unzulässige Bestellbuttons -Bild: © pixabay.com

"Das Urteil des OLG erfreut uns und bestätigt uns darin, dass wir hier eingeschritten sind. Selbst ein weltweit tätiges Unternehmen wie Meta muss sich an europäische und deutsche Verbraucherschutzvorschriften halten", kommentiert Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, die Entscheidung des OLG Düsseldorf. Das Urteil (Az. I-20 UKl 4/23) ist rechtskräftig.

Gestaltung der Bestellbuttons unzulässig

Seit dem November 2023 können Nutzer von Facebook und Instagram entscheiden, ob sie für eine werbefreie Nutzung monatlich Geld zahlen wollen oder in Kauf nehmen, dass ihnen weiterhin personalisierte Werbung angezeigt wird.

Das OLG Düsseldorf entschied im Einstweiligen Rechtsschutz, dass die Beschriftung der Buttons zum Abschluss der Werbefrei-Abonnements mit "Abonnieren" auf den Webseiten und "Weiter zur Zahlung" in den Apps für die Betriebssysteme iOS und Android nicht ausreiche.

Ein Klick auf "Abonnieren" lasse die damit verbundene Zahlungspflicht nicht hinreichend deutlich erkennen, wie es die so genannte Button-Lösung vorschreibt. Bei "Weiter zur Zahlung" sei für die App Nutzer nicht klar, dass mit dem Anklicken bereits ein verbindlicher Vertrag zustande komme, so die Richter.

Beides muss sich bereits aus der Beschriftung der Buttons selbst ergeben, unabhängig davon ob sich diese Informationen auch aus dem weiteren Bestellprozess entnehmen lassen, so die weitere Begründung des OLG.

Der fehlerhafte Bestellbutton führt dazu, dass bereits abgeschlossene Abonnements für Instagram und Facebook unwirksam sind. Betroffene Verbraucher, die über den fehlerhaften Button ein Abo abgeschlossen haben, sind daher aus Sicht der Verbraucherzentrale NRW nicht zahlungspflichtig. Über eine Abhilfeklage könnte Meta außerdem gerichtlich dazu verpflichtet werden, bereits unrechtmäßig eingezogenen Abogebühren an die Verbraucher zurückzuzahlen. Daher wird nun eine entsprechende Klage geprüft.

So könnten sich Betroffene kostenfrei in ein Klageregister eintragen und würden von einem positiven Ausgang direkt profitieren.

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