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Landeszentrum für Datenschutz: Vorratsdaten -Speicherungsgesetz und Überwachung verfassungswidrig

• 28.06.07 Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat im Auftrag des Innen- und Rechtsausschusses des Schleswig-Holsteinischen Landtags eine ausführliche Stellungnahme zum Entwurf für ein Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und Vorratsdatenspeicherung erstellt.

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Das Unabhängige Landeszentrum appelliert nun an den Bundesgesetzgeber, von der Vorratsdatenspeicherung Abstand zu nehmen. Vor einer Umsetzung der Richtlinie sollte dringendst das bereits beim Europäischen Gerichtshof hiergegen anhängige Verfahren abgewartet werden. Möglicherweise wird die Richtlinie bereits dort für unwirksam erklärt.

Ferner werden zwei wichtige Punkte als unverhältnismäßig kritisiert:

  • Die Vorratsdatenspeicherung ist unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig. Sie verstößt gegen das national durch Art. 10 GG sowie europarechtlich durch Art. 8 EMRK geschützte Fernmeldegeheimnis und gegen das Verbot der Speicherung "nicht anonymisierter Daten" auf Vorrat zu unbestimmten oder noch nicht bestimmbaren Zwecken (BVerfGE 65, 1, 47).

    • Die Vorratsdatenspeicherung ist unverhältnismäßig und damit verfassungswidrig, weil sie die Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten aller Kommunikationsteilnehmer ohne jeden Verdacht anordnet. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfen intensive Grundrechtseingriffe erst von bestimmten Verdachts- oder Gefahrenstufen an vorgesehen werden. Grundrechtseingreifende Maßnahmen sind unzulässig.

Angesichts der Missbrauchsmöglichkeiten warnt das Unabhängige Landeszentrum dringend vor der Verankerung eines zivilrechtlichen Auskunftsanspruches auf die Vorratsdaten. Private Dritte könnten ein Interesse daran haben, die Kommunikationsprofile außerhalb ihrer Zweckbestimmung einzusetzen. Man bedenke, dass Adresshändler für weit belanglosere Daten teilweise erhebliche Summen zahlen.


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