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Neues Jahr 2022: Neue Regelungen bei den digitalen Produkten --Mehr Verbraucherschutz

• 04.01.22 Im neuen Jahr gibt es viele neue Regelungen bei den digitalen Produkten und auch Dienstleistungen. Zuletzt gab es schon am 1.Dezember die neue Regelung für die Minderung bei einem schlechten Internet- oder Telefonanschluss. Aber auch viele, gekaufte Software-Produkte werden einer Update-Pflicht unterliegen. Damit sollen die Verbraucher besser geschützt
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werden. Ab dem kommenden März 2022 können Telefon- und Internetverträge, die sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch verlängern, mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

Neues Jahr 2022: Neue Regelungen bei den digitalen Produkten --Mehr Verbraucherschutz

Im neuen Jahr gibt es in der digitalen Welt neue Möglichkeiten und Rechte für Verbraucherinnen und Verbraucher. Dabei geht es auch um die Sicherheit von IT-Geräten. Ab dem neuen Jahr soll das neue IT-Sicherheitskennzeichen für Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Klarheit schaffen. Für ausgewählte Produktgruppen können Hersteller und Anbieter das Kennzeichen beim Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beantragen.

Neues Jahr 2022: Neue Regelungen bei den digitalen Produkten --Mehr Verbraucherschutz
>Neues Jahr 2022: Neue Regelungen bei den digitalen Produkten --Mehr Verbraucherschutz
-Abbildung: (Pixabay.com-Lizenz)/ pixabay.com

Sobald das Bundesamt den Antrag genehmigt und die gekennzeichneten Produkte auf den Markt kommen, kann man sich per QR-Code über die Sicherheitseigenschaften informieren. Den Anfang machen Breitband-Router und E-Mail-Dienste. Weitere Produktgruppen wie Smart-Home-Anwendungen sollen folgen, so auch der Branchenverband Bitkom.

Online-Marktplätze ab 28. Mai 2022 mit Transparenzpflichten

Ab dem 28. Mai 2022 gibt es dann weitere umfassende Hinweis- und Transparenzpflichten für Online-Marktplätze. Dabei geht es auch darum, warum Produkte ganz oben im Ranking angezeigt werden. Auch wenn ein Preis personalisiert berechnet wird, muss darauf klar hingewiesen werden.

Richtlinien für Online-Bewertungen

Ferner müssen Unternehmen erklären, ob Bewertungen verifizierte Käufe vorausgegangen sind, ob die Bewertungen ungefiltert veröffentlicht wurden oder nach welchen Regeln bestimmte Bewertungen aussortiert werden.

Auch gibt es neue Rücknahme Richtlinien für Smartphones. Vom 1. Juli 2022 an können Kunden auch bei großen Discountern und Supermärkten mit einer Ladenfläche von mehr als 800 Quadratmetern diese geräte kostenlos abgegeben. Die Voraussetzungen für eine kostenlose Rückgabe: Die Kantenlänge muss kleiner als 25 cm sein oder es wird ein neues, vergleichbares Produkt gekauft. Diese Regelungen finden sich in der Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, das zum 1. Januar 2022 in Kraft tritt.

Updatepflicht für digitale Produkte und Software

Um die digitalen Smartphones, Smart-TVs und andere smarte Produkte besser zu schützen, gilt für die Hersteller der Geräte und Anbieter digitaler Dienste wie Software vom 1. Januar 2022 eine Aktualisierungs- und Updatepflicht. Das soll die längerfristige Sicherheit und Nutzbarkeit der Produkte sicherstellen.

Die neuen Verbrauchergesetze geben allerdings nicht genau vor, wie lange digitale Produkte künftig aktualisiert werden müssen. In jedem Fall steht den Verbraucherinnen und Verbrauchern die übliche Gewährleistung auch für smarte Geräte für zwei Jahre zu, so der Branchenverband Bitkom.

Auch gibt es eine neue Mängel-Beseitigung bei bei Produkten mit Digitalbezug, wie zum Beispiel physische Datenträger, Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Cloud-Anwendungen oder soziale Netzwerke. Damit kann man Mängel an diesen Produkten reklamieren, diese Mängel beseitigen lassen oder sogar einen kompletten Ersatz anfordern.

Ab März 2022 können Telefon- und Internetverträge monatlich gekündigt werden

Ab dem kommenden März 2022 können Telefon- und Internetverträge, die sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit automatisch verlängern, mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Zudem muss der Anbieter über die automatische Vertragsverlängerung vorher rechtzeitig informieren.

Ab Juli 2022 gibt es außerdem die Möglichkeit, viele im Internet abgeschlossene Verträge über einen Kündigungsbutton oder -link zu kündigen. Diese Webseitenfunktion muss an jener Stelle zu finden sein, wo auch der Vertragsabschluss angeboten wird, und sie muss deutlich gekennzeichnet sein.

Verbraucherzentrale: Neues Minderungsrecht ab Dezember bei zu geringer Breitbandgeschwindigkeit

Mit der neuen TKG-Novelle seit dem 1.Dezember 2021 erhalten Verbraucherinnen und Verbraucher ein Minderungsrecht beim langsamen Internet. Der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) hat mit Daten der Bundesnetzagentur ausgerechnet, wie viel die Kunden im Zeitraum 2019/2020 in gängigen Breitband-Tarifen monatlich zu viel zahlten.

Verbraucherzentrale: Neues Minderungsrecht ab Dezember bei zu geringer Breitbandgeschwindigkeit
Verbraucherzentrale: Neues Minderungsrecht ab Dezember
bei zu geringer Breitbandgeschwindigkeit -Screenshot: Bundesnetzagentur

Dabei wurden nur die vier größten Provider in Deutschland mit Telekom, Vodafone, Telefónica und 1&1 untersucht. Mit dem Messtool der Bundesnetzagentur können Verbraucher nachweisen, dass sie weniger als die vertraglich vorgesehene Download-Geschwindigkeit erhalten. So haben die Verbraucherschützer die Messdaten der Bundesnetzagentur mit den Tarifen der Telekommunikationsanbieter abgeglichen und ausgerechnet, wie viel man in den einzelnen Tarifen zu viel bezahlte.

"Wir sind teilweise auf beachtenswerte Summen gekommen", fasst Dr. Kathrin Steinbach, Referentin im Team Marktbeobachtung Digitales des vzbv, die Untersuchung zusammen.

So zahlten laut den Messungen die Kunden teilweise jeden Monat zweistellige Beträge zu viel, weil sie beispielsweise weniger als 50 Prozent der vereinbarten Download-Geschwindigkeit erhielten.

Minderungsrecht als Anreiz für Telekommunikationsanbieter

"Internetprobleme sind Verbraucheralltag. Die Untersuchung zeigt exemplarisch, dass Verbraucher:innen oft viel Geld ohne entsprechende Gegenleistung zahlen," resümiert Steinbach. Auf das Minderungsrecht können sich die Kunden im Falle von erheblichen oder regelmäßigen Abweichungen bei der Internetgeschwindigkeit zwischen der tatsächlichen und der vertraglich vereinbarten Leistung der Internetanbieter berufen.

Bundesnetzagentur: Preisnachlässe beim schlechten Internet- und Telefon-Anschluss ab Dezember

Bislang gab es dazu aufwendige Regelungen, nun will die Bundesnetzagentur die eigene Kontroll- und Speed App einsetzen, damit Verbraucher weniger zahlen müssen. So hatte zuletzt die Bundesnetzagentur einen Entwurf einer Allgemeinverfügung zu den neuen Minderungsregelungen für Festnetz-Breitbandanschlüsse zur Konsultation gestellt.

Dabei werden im Telekommunikationsgesetz Verbraucherrechte verankert, welche den Verbrauchern das Recht einräumen, das vertraglich vereinbarte Entgelt zu mindern oder den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

Diese Möglichkeiten bestehen im Falle von erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichungen bei der Geschwindigkeit zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter angegebenen Leistung. Der Verbraucher hat den Nachweis durch den von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Überwachungsmechanismus zu erbringen. Die neuen Rechte treten in diesem Jahr am 1. Dezember 2021 in Kraft.

"Unsere geplanten Vorgaben sollen Verbrauchern helfen, ihre neuen Rechte geltend zu machen. Zudem schaffen wir Sicherheit für die Anbieter", sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur bei der Präsentation des Entwurfs.

In der Allgemeinverfügung geht es um die Konkretisierung der unbestimmten Begriffe einer "erheblichen, kontinuierlichen oder regelmäßig wiederkehrenden Abweichung bei der Geschwindigkeit" bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Down- und Upload. Darüber hinaus stellt die Bundesnetzagentur eine Handreichung bezüglich eines Überwachungsmechanismus zum Nachweis der Minderleistung zur Konsultation. Der Entwurf beschreibt die wesentlichen Voraussetzungen des Nachweisverfahrens.

Die neuen Regelungen im Telekommunikationsgesetz greifen die Vorgaben aus der sogenannten europäischen Netzneutralitätsverordnung auf. Bereits im Jahr 2017 hat die Bundesnetzagentur in einer Mitteilung eine Konkretisierung gemäß der Netzneutralitätsverordnung vorgenommen. Zudem hat die Bundesnetzagentur Vorgaben zum Nachweisverfahren mittels Breitbandmessung-Desktop-App gemacht.

Bundesnetzagentur Fünfter Jahresbericht: Nur 24 Prozent der Anschlüsse entsprechen Vertragsspeed

Der neue Jahresbericht der Bundesnetzagentur umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober 2019 bis zum 30. September 2020. Insgesamt wurden für stationäre Breitbandanschlüsse 949.414 und für mobile Breitbandanschlüsse 448.058 valide Messungen berücksichtigt.

Bundesnetzagentur Fünfter Jahresbericht: Nur 24 Prozent der Anschlüsse entsprechen Vertragsspeed
Bundesnetzagentur Fünfter Jahresbericht: Nur 24 Prozent der Anschlüsse entsprechen Vertragsspeed -Bild: Vodafone

Nur bei 24,0 Prozent der Nutzer wurde der volle vertragliche Speed erreicht. Ein Jahr zuvor, im vierten Jahresbericht 2018/2019 waren dieses 16,4 Prozent.

Über alle Bandbreiteklassen und Anbieter hinweg erhielten im aktuellen Berichtszeitraum im Download 73,6 Prozent der Nutzer bei stationären Breitbandanschlüssen mindestens die Hälfte der vertraglich vereinbarten maximalen Datenübertragungsrate. Also liegen bei fast drei viertel aller Verträge vertragswidrige Konditionen zu Lasten der Verbraucher vor.

"Gegenüber den Vorjahren ist die Entwicklung positiv. Zwar erreichen Kunden nach wie vor oft nicht die Geschwindigkeit, die vertraglich in Aussicht gestellt wurde, aber es lassen sich insbesondere bei stationären Breitbandanschlüssen leichte Verbesserungen feststellen," sagt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur.

Die Ergebnisse fielen zwischen den einzelnen Bandbreiteklassen und Anbietern wieder unterschiedlich aus. Die meisten Kunden waren mit der Leistung des Anbieters zufrieden. Dabei ist der Anteil zufriedener Kunden mit 60,7 Prozent weiterhin leicht rückläufig, ein Jahr zuvor waren es 61,4 Prozent.

Ergebnisse im Mobilfunk 2019/2020

Im aktuellen Berichtszeitraum lag das Niveau bei mobilen Breitbandanschlüssen deutlich unter dem von stationären Anschlüssen. Über alle Bandbreitenklassen und Anbieter hinweg erhielten im Download 17,4 Prozent der Nutzer (2018/2019: 14,9 mindestens die Hälfte der vertraglich vereinbarten geschätzten maximalen Datenübertragungsrate. Nur bei 2,1 Prozent der Nutzer wurde diese voll erreicht oder überschritten.

In höheren Bandbreiteklassen wurden niedrigere Prozentwerte in Bezug auf das Erreichen der vertraglich vereinbarten geschätzten maximalen Datenübertragungsrate festgestellt. Auch im Mobilfunk zeigen sich wie im stationären Bereich hinsichtlich der Anbieter Unterschiede.

Die Endkunden bewerteten die Anbieter überwiegend mit Noten von 1 bis 3 Im Vergleich zum Vorjahreszeitraum ist der Anteil nahezu unverändert.

Da der in der Breitbandmessung ermittelte Verhältniswert immer noch auf einem geringen Niveau lag, liegt weiterhin der Schluss nahe, dass die Nutzer bei mobilen Breitbandanschlüssen eher die Mobilität und die zur Verfügung stehende Performance bewerten als das Erreichen der in Aussicht gestellten Datenübertragungsrate.

Beirat der Bundesnetzagentur spricht offen von Betrug beim Breitbandausbau

Wenn es um das schnelle Surfen im Internet geht, geben die Provider immer den maximalen Highspeed an. Allerdings wird der maximale Speed nicht immer bei den Nutzern im Festnetz erreicht, so die Bundesnetzagentur bei ihrem nun vierten Breitbandbericht. Nun machte sich auch ein Mitglied des Beirats der Bundesnetzagentur öffentlich Luft und spricht von Betrug an den Kunden. So werden laut Ralph Lenkert, Mitglied des Beirates der Bundesnetzagentur, Kunden werden mit falschen Angaben zu verfügbaren Übertragungsraten betrogen.

Die Mobilfunkkonzerne hätten die Auflagen aus der Auktion der LTE-Frequenzen (4G-Standard) von 2015 bis Ende 2019 erfüllen müssen, so Lange.

"Die Verschleppungstaktik der Mobilfunknetzbetreiber ist unverantwortlich. Wer behauptet, er habe alle seine Hausaufgaben richtig gemacht und gleichzeitig eine Fristverlängerung von einem Jahr verlangt, kann auf kein Verständnis hoffen", sagte Lange.

Laut dem aktuellen vierten Jahresbericht der Bundesnetzagentur beim Breitbandausbau haben beim Festnetz nur 16 Prozent der Anschlüsse die angebotene Übertragungsrate erreicht und bei 30 Prozent nicht einmal die Hälfte.

Im Mobilfunknetz haben nur 1,5 Prozent der Nutzerinnen und Nutzer vertragsgemäße Datenraten und nur 16 Prozent wenigstens die Hälfte des Angebotes erhalten. Dieses ist laut Ralph Lenkert, Mitglied im Beirat der Bundesnetzagentur, ein Betrug, der beendet werden muss und für den Telekommunikationsanbieter spürbare Bußgelder verdient haben.

"Der verherrlichte Wettbewerb bei Datenkommunikation führt weiter zu abgehängten Regionen. Kunden werden mit falschen Angaben zu verfügbaren Übertragungsraten betrogen. Ein falscher Anbieter, ein falsches Netz bedeuten für die Kunden gerade heute, in Zeiten der Kontaktbeschränkungen für Infektionsschutz, dass Kontakte zu Familie und Freunden sowie die Arbeitsfähigkeit erschwert bis unmöglich werden", erklärt Ralph Lenkert, Mitglied im Beirat der Bundesnetzagentur, anlässlich der Veröffentlichung der Ergebnisse der Breitbandmessung durch Bundesnetzagentur.

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