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Verbraucherzentrale: Mobilcom-Debitel muss rechtswidrig erzielte Gewinne abführen

• 18.08.21 Dabei geht es um Gebühren, welche Mobilcom-debitel seinen Mobilfunk-Kunden abgeknöpft hatte. Der Anbieter hatte Geld für die Änderungen der Adresse und der Kontoverbindung genommen. Die Mitteilungen waren aber nur online kostenfrei möglich. Wer das Unternehmen per Brief, Telefon oder Fax informierte, musste für eine Adressänderung 0,99 Euro und für
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eine Änderung der Kontoverbindung 2,95 Euro zahlen. Die Verbraucherschützer sahen darin also eine dreiste Abzocke, was das Landgericht Kiel und das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestätigte. Nun wollte der Anbieter auch noch die Gewinne einbehalten.

Verbraucherzentrale: Mobilcom-Debitel muss rechtswidrig erzielte Gewinne abführen

a Das Landgericht Kiel und das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hatte diese Gebühren bereits im Dezember 2019 für unzulässig erklärt und damit ein Urteil des Landgerichts Kiel bestätigt. Mobilcom-debitel hatte seine Mobilfunk-Kunden dazu verpflichtet, Änderungen ihrer Adresse und ihrer Kontoverbindung mitzuteilen. Die Mitteilung war aber nur online kostenfrei möglich.

Verbraucherzentrale: Mobilcom-Debitel muss rechtswidrig erzielte Gewinne abführen
Verbraucherzentrale: Mobilcom-Debitel muss rechtswidrig erzielte Gewinne abführen-
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hatte diese Gebühren bereits im Dezember 2019 für unzulässig erklärt und damit ein Urteil des Landgerichts Kiel bestätigt.

Die Bearbeitung von Adress- und Kontenänderungen sei keine Sonderleistung für die Kundinnen und Kunden, sondern liege im eigenen Interesse des Unternehmens, so die Richter. Dazu sei es zudem vertraglich und im Falle von Adressänderungen sogar gesetzlich verpflichtet.

Unzulässige Gebühren vorsätzlich weiter kassiert

Die Richter schlossen sich der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass mobilcom-debitel vorsätzlich gegen geltendes Recht verstoßen hat. Aufgrund der Rechtslage hätte sich dem Unternehmen spätestens nach der Abmahnung durch den vzbv der Eindruck geradezu aufdrängen müssen, dass die Gebühren unzulässig sind.

Das Gericht erkannte den Anspruch des vzbv an, die seit Oktober 2017 mit den Gebühren erzielten Gewinne zugunsten des Bundeshaushalts abzuschöpfen und verurteilte das Unternehmen zur Offenlegung der Erträge. Eine Revision ließ das Oberlandesgericht nicht zu. Das Urteil ist rechtskräftig, da der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde des Unternehmens abgewiesen hat.

Vor dem Landgericht Kiel ging es in der zweiten Stufe des Gewinnabschöpfungsverfahrens nur noch um die Höhe des Betrags, den mobilcom-debitel zahlen muss. Das Unternehmen hatte durch die unzulässigen Gebühren 72.728 Euro eingenommen.

Den Einnahmen stünden mehr als 200.000 Euro Kosten für einen externen Dienstleister gegenüber, an den alle nicht vollautomatisierten Kontakte übertragen worden seien. Zudem seien Druck- und Portokosten entstanden, weil Bestätigungsschreiben an Kunden versandt wurden, die per Brief über ihre Adress- oder Kontoänderung informiert hatten.

Dabei stellte das Landgericht Kiel klar, dass solche allgemeinen Betriebskosten nicht von den abschöpfbaren Gewinnen abgezogen werden dürfen. Das Unternehmen sei verpflichtet, Konto- und Adressänderungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten und tue dies aus eigenem Interesse. Der Aufwand dafür wäre auch ohne die Einnahmen aus den Gebühren entstanden. Das Gericht verurteilte mobilcom-debitel dazu, die vollen Einnahmen von 72.728 Euro zuzüglich Zinsen an den Bundeshaushalt abzuführen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mobilcom hat gegen das Urteil Berufung beim Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht eingelegt (Az. 2 U 32/21).

Verbraucherzentrale: Vodafone gibt oftmals Anlass zur Beschwerde

Allerdings sorgen die Telefonanbieter immer wieder für Beschwerden bei den Verbraucherschützern. So vermelden die Verbraucherschützer in den Verbraucherzentralen auffällig viele Beschwerden über den Telekommunikationsanbieter Vodafone. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hatte nun die Beschwerden zu Vodafone ausgewertet und kommt zu einem schlechten Ergebnis für den Anbieter.

Verbraucherzentrale: Vodafone gibt oftmals Anlass zur Beschwerde
Verbraucherzentrale: Vodafone gibt oftmals Anlass zur Beschwerde -Bild: Verbraucherzentrale

Die Auswertung aller Verbraucherbeschwerden im Jahr 2020 hat dabei häufig Vodafone als Ursachen .Die Vodafone Marke ist der zweitgrößte Anbieter in Deutschland für Breitband und Festnetz, vereint aber mit deutlichem Abstand die meisten Beschwerden in den Verbraucherzentralen auf sich, so die Kritik.

Beim Breitband und Festnetz entfallen unter den fünf größten Anbietern 66 Prozent der Verbraucherbeschwerden auf Vodafone. Dabei hat Vodafone einen Marktanteil bei Breitband von 34 Prozent.

Auch im Bereich Mobilfunk steht das Unternehmen schlecht da. Hier ist Vodafone der drittgrößte Anbieter, dennoch beziehen sich im Vergleich zu den anderen Anbietern die meisten Beschwerden zu Mobilfunkanbietern auf das Unternehmen. Bei einem Marktanteil von 20 Prozent gibt es 32 Prozent der Beschwerden.

Die Vertriebsform des Unternehmens ist der häufigste Beschwerdegrund. Das beinhaltet Haustürgeschäfte und untergeschobene Verträge im stationären Handel sowie am Telefon. Außerdem ärgern sich die Verbraucher über Probleme im Zusammenhang mit dem Internet- und Festnetzanschluss.

Bei untergeschobenen Verträgen haben Verbraucher meist das Nachsehen, obwohl diese Verträge in der Regel rechtlich keinen Bestand haben. Im Zusammenhang mit Vodafone berichten Verbraucher, wie sie sich mit Zahlungsforderungen auseinander setzen müssen oder nicht genehmigten Geldabbuchungen hinterherlaufen müssen.

"Manche Verbraucher schildern uns, wie sie resignieren, weil sie mehrfach versucht haben, sich beispielsweise gegen untergeschobene Verträge durch Vodafone zur Wehr zu setzen. Aus einzelnen Verbraucherbeschwerden wird deutlich, wie problematisch es sein kann, die Rechte gegenüber Vodafone durchzusetzen", berichtet Carola Elbrecht.

Vodafone: 41.000 mal Abofallenbetrug beim Handy --Schwere Vorwürfe gegen die Bundesnetzagentur

Die Bundesnetzagentur hatte erstmals im Oktober 2019 Vorgaben für die Abrechnung von Drittanbieterdienstleistungen über die Mobilfunkrechnung festgelegt. So werden die Verbraucher vor ungewollten Abrechnungen und sog. "Abo-Fallen" geschützt. Dabei hatten wir zuvor ausführlich drüber berichtet, dass die Bundesnetzagentur nicht auf die Anfragen von Stiftung Warentest vom 16. September 2019 reagiert hatte. Erst auf unsere Presseanfragen bei der Bundesnetzagentur kam Bewegung ins Spiel.

So hatte sich die Bundesnetzagentur zuvor mit "beschwichtigender Auskunft von Vodafone zufriedengegeben". Dabei gehen die Tester noch weiter. Die Behörde sei offenbar auch "blind für das gesamte Ausmaß des Kundenbetrugs durch dubiose Drittanbieter - obwohl sie seit gut zwei Jahren in einem 'Festlegungsverfahren' nach einem besseren Schutz von Mobilfunkkunden vor unseriösen Drittanbietern sucht.", so die Tester.

Daher gab es durch das Nachfragen von unserem Redaktionsnetzwerk Tarifrechner im letzten Jahr zu besonderen Vorgaben beim Bezahlen über die Mobilfunkrechnung durch die Bundesnetzagentur ab dem Februar 2020. In der Folge ist die Zahl der Beschwerden über Drittanbieterleistungen im Mobilfunk deutlich zurückgegangen. Das Beschwerdeniveau liegt derzeit bei rund 25 Beschwerden im Monat und damit bei einem Drittel des Vorjahresdurchschnittes.

Verbraucher, die Probleme mit der Abrechnung von Drittanbieterdiensten über ihre Mobilfunkrechnung haben, können sich online unter bundesnetzagentur.de/drittanbieter an die Bundesnetzagentur wenden.

Darüber hinaus sollten Verbraucher in jedem Fall zusätzlich ihren Mobilfunkanbieter kontaktieren und die Rechnung beanstanden. Im Falle einer Abrechnung eines unerwünschten Abonnements sollte vorsorglich eine Kündigung des Dienstes erklärt werden.

Anfragen im Verbraucherservice

Mittlerweile kann man eine Beschwerde sehr schnell und einfach auch Online einreichen. Dieses betrifft die Telekommunikationsbranche bis hin zur Post.

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