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WLAN-Hotspot Betreiber brauchen Rechtssicherheit

• 06.06.13 Wer aktuell einen WlAN Hotspot betreibt, muss damit rechnen, eine teure Abmahnung zu kassieren, falls über dem Hotspot urheberrechtlich, geschütztes Material heruntergeladen wird. Der Betreiber des WLAN Hotspotes wird nach der derzeitigen Rechtsprechung als Störer betrachtet.

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Daher wird nun gefordert, dass diese Rechtsunsicherheit für die Betreiber von offenen WLAN-Angeboten und Hotspots ein Ende hat. Immerhin müssen sich die Provider auch nicht für die Rechtsverletzungen ihrer Kunden verantwortet. Hier liegt derzeit eine rechtliche Kluft vor.

"Die Politik sollte dafür sorgen, dass es klare Regeln gibt, an denen sich die Anbieter von Hot Spots orientieren können", sagte BITKOM-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder. Aktuell ist eine entsprechende Initiative im Wirtschaftsausschuss des Bundestages gescheitert.

"Der Zugang zu schnellem Internet bei Veranstaltungen oder auf Reisen ist ein Service, der nicht durch Rechtsunsicherheit und die Angst vor teuren Abmahnungen unmöglich gemacht werden darf", so Rohleder weiter.

Die Grundlage für die Störerhaftung liegt in einem BGH Urteil. So hat der Bundesgerichtshof dem Betreiber eines WLAN auferlegt, den Zugang durch Verschlüsselung und ein Passwort zu schützen, wenn er eine Haftung für fremde Rechtsverstöße ausschließen möchte. Für Hot Spots bei Veranstaltungen, in Hotels und Gaststätten, die sich grundsätzlich an Dritte wenden, bestehen allerdings weiterhin Unklarheiten.

Die Anforderungen, die verschiedene Landgerichte in der Vergangenheit gestellt haben, sind sehr unterschiedlich. Da gibt es Forderungen nach einer Sperrung der für File-Sharing erforderlichen Ports bis zu schlichten Hinweisen auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften.


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