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eBay: Gericht fordert vom Käufer Rücknahme einer schlechten Bewertung

• 29.10.14 Viele Verkäufer bei eBay achten auf eine positive Bewertung ihrer Käufer, da kommt es dann bei einer schlechten Bewertung auch schon mal zum Streit. So geschehen in einem Fall eines Boots-Verkäufers, wo der Fall nun beim Oberlandesgericht München landete.

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Bei der Bewertung ging es um Mängel am Boot, der eigentlichen Kaufsache. Nun hat das Gericht entschieden, dass der Käufer seine schlechte Bewertung eines Händlers beim Internet-Auktionshaus eBay zurücknehmen muss. Damit muss der Käufer der Löschung des Kommentars zustimmen, entschied das Oberlandesgericht München.

Bei der Online-Bewertung des Verkäufers hatte der Käufer Mängel an der Kaufsache angegeben. Zuvor hatte der Käufer sich nach Angaben des Gerichts jedoch nicht beim Verkäufer beklagt oder die Ware zurückgeschickt. Der Verkäufer Anwalt meint dazu, dass man gegen solche Bewertungen nicht völlig schutzlos sein darf. Hingegen hatte der Kunde sich dagegen auf die Meinungsfreiheit berufen.

Immerhin war sich sogar das Gericht nicht immer einig. Beim Landgericht München wurde zuerst die Klage des Käufers abgewiesen, weil der Händler nicht habe beweisen können, dass die Bewertung "sachlich unrichtig" war. Der Verkäufer ging dann in die Berufung und das Oberlandesgericht gab ihm nun Recht.

In der Regel sollte man sich lieber vorher bei einem Mangel an dem Verkäufer wenden, bevor man eine Bewertung abgibt. Sollte es dann zu keine Einigung kommen, beschreibt man als Käufer bei einer schlechten Bewertung nur den realen Sachverhalt, wie zum Beispiel "keine Einigung beim Sachmangel" und ist fein aus der Sache raus. Dieses macht man ja auch im Ladengeschäft bei einem Mangel.

Und als Käufer hält man mit einer schlechten Bewertung bei den Verhandlungen weiterhin ein Druckmittel aufrecht. Mit dem einfachen Bemerkung gegenüber dem Verkäufer, "die Ware ist nicht wie beschrieben" und wird daher wohl zu einer schlechten Bewertung führen, kann man sich im Vorfeld bestimmt auf eine gütliche Regelung einigen.


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