Gerichtsurteil: Verbraucherzentrale kritisierte Routerfreiheit beim Anbieter 1&1
• 28.06.19 Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat eine Klage gegen den Anbieter 1&1 Telecom GmbH gewonnen. Dabei darf bei der Bestellung von DSL-Tarifen im Internet nicht mehr den Eindruck erweckt werden, für den gewählten Tarif sei einer der angebotenen Router erforderlich. Laut den Verbraucherschützern sei die Aussage sei irreführend und verstoße gegen das Telekommunikationsgesetz, entschied das Landgericht Koblenz nach einer Klage.
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Gericht: Verbraucherzentrale klagte --1&1 darf Routerfreiheit nicht beschränken
"Internetdienstleister dürfen ihren Kunden keinen bestimmten Router aufzwingen," sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim Bundesverband. "Deshalb ist es irreführend, wenn ein Unternehmen suggeriert, für die Nutzung seiner Tarife müssten die Kunden einen der angebotenen Router mitbestellen.".
Verbraucherzentralen kritisieren 1&1 Routerauswahl - -Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com |
Kritisiert wird von den Verbraucherschützern, dass die Bestellung erst abgeschlossen werden kann, wenn zu dem gewählten DSL-Tarif einen von drei abgebildeten Geräten auswählen müssen. Dabei gibt es ein kostenloses DSL Modem ohne WLAN bis hin zum 1&1 HomeServer Speed+ für mtl. 4,99 Euro Miete.
Das Gericht schloss sich der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass diese Gestaltung des Bestellvorgangs irreführend ist. Das Unternehmen erwecke den Eindruck, dass die angebotenen Router für den gewählten DSL-Tarif zwingend erforderlich seien.
Tatsächlich können Verbraucher auch andere handelsübliche DSL-Router verwenden. Die freie Wahl des Routers ist im Telekommunikationsgesetz sogar ausdrücklich vorgeschrieben.
Das Unternehmen hatte sich damit verteidigt, es würde an anderer Stelle darüber informieren, dass auch andere Router geeignet sind. Kunden könnten zum Beispiel die telefonische Hotline anrufen oder durch Klick auf die Rubrik "Tarif-Details" nähere Informationen über die Hardware-Optionen erhalten. Die Richter überzeugte das nicht. Nach der eindeutigen Aussage des Unternehmens, dass für den gewählten Tarif einer der abgebildeten Router erforderlich sei, hätten Kunden gar keinen Anlass nachzufragen.
Urteil des LG Koblenz vom 24.05.2019, Az. 4 HK O 35/18 - nicht rechtskräftig
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