BGH: Internet-Nutzer dürfen weiterhin anonym posten
• 01.07.14 Bei einem Online-Portal im Internet wurde ein Arzt durch einen anonymen Poster diffamiert. Der Arzt wollte die Herausgabe der Nutzerdaten nun gerichtlich erzwingen. Der praktizierende Arzt machte dabei einen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte, den Betreiber des Online-Portals, geltend. Bei dem Online-Portal werden Ärzte bewertet.
|
Das Landgericht hat die Beklagte zur Unterlassung der Verbreitung der vom Kläger beanstandeten Behauptungen und zur Auskunft über Name und Anschrift des Verfassers der Bewertung vom 4. Juli 2012 verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht hat einen Auskunftsanspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen der bei ihr hinterlegten Anmeldedaten des Verletzers bejaht. Daraufhin hatte der Beklagte nun den Bundesgerichtshof angerufen und Erfolg gehabt. Die Klage auf Auskunftserteilung wurde nun abgewiesen.
Der Betreiber eines Internet-Portals ist in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage im Sinne des § 12 Abs. 2 TMG grundsätzlich nicht befugt, ohne Einwilligung des Nutzers dessen personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsanspruchs wegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung an den Betroffenen zu übermitteln.
Nach dem Gebot der engen Zweckbindung des § 12 Abs. 2 TMG dürfen für die Bereitstellung von Telemedien erhobene personenbezogene Daten für andere Zwecke nur verwendet werden, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Nutzer eingewilligt hat.
Dem durch persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte einer Internet-Seite Betroffenen kann allerdings ein Unterlassungsanspruch gegen den Diensteanbieter zustehen.
Urteil vom 1. Juli 2014 - VI ZR 345/13
LG Stuttgart - Urteil vom 11. Januar 2013 - 11 O 172/12
OLG Stuttgart - Urteil vom 26. Juni 2013 - 4 U 28/13
Verwandte Nachrichten: |
|
Auf dieser Seite gibt es Affilate Links, die den Preis nicht beeinflussen. Damit wird der hochwertige Journalismus kostenfrei angeboten |
|