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Bundesnetzagentur Schlappe: Googles E-Mail Dienst Gmail ist kein Telekommunikationsdienst

• 06.02.20 Bei einem Telekommunikationsdienst geht es um das Transportieren von elektronischen Daten. Öffentlich geschieht dieses über diverse Transportmedien wie Kabel, Glasfaser oder auch Luft wie bei den Mobilfunkern. So hatte die Bundesnetzagentur Googles E-Mail Dienst als Telekommunikationsdienst eingestuft und entsprechende Datenschutz-Auflagen gemacht.
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So hatte dieses aber im letzten Jahr schon der EuGH kritisiert und nun wieder das Oberverwaltungsgericht in diesem Jahr. Google hatte sich damit erfolgreich aus einer Datenschutz-Schlinge befreit.

Bundesnetzagentur Schlappe: Googles E-Mail Dienst Gmail ist kein Telekommunikationsdienst

Daher hatte das Oberverwaltungsgericht im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens von seitens Google das Berufungsverfahren zunächst ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung ersucht.
Bundesnetzagentur Google
Googles E-Mail Dienst Gmail ist kein Telekommunikationsdienst
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Dabei ging es um die Frage, ob E-Mail-Dienste Telekommunikationsdienste sind. Nachdem der EuGH am 13. Juni 2019 über das Vorabentscheidungsersuchen entschieden hat, hat das Oberverwaltungsgericht das Berufungsverfahren fortgesetzt.

Das Oberverwaltungsgericht in Münster musste nun aufgrund einer EuGH Empfehlung aus dem letzten Jahr entscheiden. Somit wird ein anderslautendes Urteil des Verwaltungsgerichts Köln aufgehoben. Dabei hatte die Bundesnetzagentur versucht Googles E-Mail Dienst als Telekommunikationsdienst einzustufen. Diese Klarstellung dürfte dann sicherlich eine Grundsatzentscheidung für die Zukunft sein.

Durch die Einstufung der Bundesnetzagentur bei Googles Gmail-Dienst als einen Telekommunikationsdienst, gab es bestimmte Pflichten beim Datenschutz und der öffentlichen Sicherheit.

So sollten E-Mail Dienste generell den Behörden einen Schnittstelle für den Datenzugriff einrichten. So begann der Rechtsstreit dann schon im Jahr 2012 und 2014 mit den entsprechenden Forderungen der Bundesnetzagentur als Aufsichtsbehörde.

Allerdings unterlag Googles im ersten Anlauf beim Verwaltungsgericht Köln, der Streit gelangte dann zum EuGH. Hier wurde dann entschieden, dass nach dem EU-Recht Googles Gmail Dienst kein elektronischer Telekommunikationsdienste ist (Rechtssache C-193/18). Diese Klarstellung gab es für Gmail und andere Online-Angebote.

Dabei begründeten die Richter ihre Entscheidung mit der Signalübertragung. Googles Gmail Dienst ist dabei nicht überwiegend in der Übertragung von Signalen bei der elektronischen Kommunikation involviert. Hier stehen daher die Provider und die Leitungsnetzbetreiber im Vordergrund.

Auch beim Oberverwaltungsgericht Münster, teilte man nun diese Rechtsauffassung.

Dass Google bei dem Versenden und Empfangen von Nachrichten aktiv tätig werde, indem es den E-Mail-Adressen die IP-Adressen der entsprechenden Endgeräte zuordne, die Nachrichten in Datenpakete zerlege und sie in das offene Internet einspeise oder aus dem offenen Internet empfange, damit sie ihren Empfängern zugeleitet werden, reiche für die Einstufung dieses Dienstes als Telekommunikationsdienst nicht aus, so die Begründung der Richter.

Vielmehr stellten im wesentlichen die Internetzugangsanbieter der Absender und der Empfänger von E-Mails sowie die Betreiber der verschiedenen Netze, aus denen das offene Internet bestehe, die für das Funktionieren von GMail erforderliche Signalübertragung sicher. Deren Tätigkeit sei Google auch nicht unter funktionalen oder wertenden Gesichtspunkten zurechenbar. Auch der Umstand, dass Google in Deutschland eine mit dem weltweiten Internet verbundene eigene Netzinfrastrukturbetreibe betreibe, ändere an dieser Beurteilung nichts.

Aktenzeichen: 13 B 1494/19
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