Bundesnetzagentur verhängt 500.000 Euro an Bussgeldern wegen unerwünschter Telefonwerbung
• 29.01.10 Innerdeutsche Gesetze schützen den deutschen Verbraucher seit dem 4.August 2009 vor unerwünschte Telefonwerbung ohne Einverständnis aus dem Inland. Die Bundesnetzagentur hat nun in sechs Verfahren Bussgelder wegen unerlaubter Telefonwerbung verhängt.
|
|
Seit Inkrafttreten der Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und des Telekommunikationsgesetzes (TKG) am 4. August 2009 gelten Werbeanrufe ohne Einwilligung des Angerufenen und Werbeanrufe mit unterdrückter Rufnummer als Ordnungswidrigkeiten. Die nun auferlegten Bussgelder wurden sowohl gegen die Auftraggeber der Werbeanrufe als auch gegen die ausführenden Callcenter verhängt.
Die mit Bussgeldern belegten Unternehmen hatten in den konkreten Fällen unerlaubte telefonische Werbeaktionen ohne die ausdrückliche Einwilligung der Angerufenen durchgeführt oder Callcenter mit der Durchführung der Werbeanrufe beauftragt. Betroffen waren dabei unterschiedlichste Dienstleistungen und Produkte aus den Branchen Telekommunikation, Medien und Lotteriegewinne.
Bei Verstössen gegen das Verbot der unerlaubten Telefonwerbung kann die Bundesnetzagentur nach dem UWG Bussgelder bis zu 50.000 Euro verhängen. Den gegenwärtigen Bussgeldbescheiden waren langwierige Ermittlungsarbeiten vorausgegangen. Von Juli bis Dezember 2009 gingen hier über 28.000 Beschwerden allein wegen unerlaubter Telefonwerbung ein. Daher laufen auch noch zahlreiche Ermittlungen.
Bussgeldrelevant war zudem auch die Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen. In diesem Zusammenhang wurden Fälle mit Bussgeldern geahndet, in denen die Rufnummer des anrufenden Callcenters nicht angezeigt wurde oder das werbende Unternehmen eine ihm nicht zugeteilte Rufnummer hat anzeigen lassen. Die Falschanzeige verschleiert ebenso wie die Nichtanzeige der Rufnummer die Identität des Anrufenden. Bei Werbeanrufen mit unterdrückter Rufnummer kann die Bundesnetzagentur Bussgelder bis zu 10.000 Euro verhängen.
In Fällen von sog. Ping-Anrufen und telefonischen Bandansagen kann das Bussgeld von 50.000 Euro bei unerlaubter Telefonwerbung auch nach der neuen Gesetzeslage nicht verhängt werden. In solchen Fällen schützt die Bundesnetzagentur aber die Verbraucher durch zahlreiche Verwaltungsmassnahmen nach dem Telekommunikationsgesetz, etwa in Form von Rufnummernabschaltungen sowie Rechnungslegungs- und Inkassoverboten.
Sollten Kunden durch Telefonwerbung belästigt werden, benötigt die Bundesnetzagentur genaue Angaben. Dazu sollten gehören: genaue Informationen über das Datum, die Uhrzeit des Anrufs sowie die ggf. angezeigte Rufnummer. Für die Ermittlungsarbeit sind zudem, sofern bekannt, konkrete Namen der Anrufer, beworbene Produkte und Dienstleistungen sowie Informationen über das anrufende oder werbende Unternehmen hilfreich. Da Anzeigenerstatter unter Umständen auch als Zeugen angehört werden müssen, benötigt die Bundesnetzagentur ausserdem die vollständigen Adressdaten des Beschwerdeführers.
| Verwandte Nachrichten: |
|
|
Auf dieser Seite gibt es Affilate Links, die den Preis nicht beeinflussen. Damit wird der hochwertige Journalismus kostenfrei angeboten |


