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EuGH Urteil: Internet-Dienste stehen auf dem Prüfstand der Netzneutralität

• 15.09.20 Bei den Internet-Diensten in Europa müssen die Provider eine Netzneutralität einhalten. Dieses bevorzugt keinen, so bekommen zum Beispiel Server Dienste immer den gleichen Speed und Google oder Amazon kann sich hier keinen Vorteil erkaufen. Nun geht es aber auch um Internet-Dienste, welche zum Beispiel das StreamON Angebot der Telekom betroffen können.

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EuGH Urteil: Internet-Dienste stehen auf dem Prüfstand der Netzneutralität

Dabei geht es im Verfahren gegen die in Ungarn niedergelassene Gesellschaft Telenor. Diese stellt Internetzugangsdienste zur Verfügung. Dabei gibt es eine Dienstleistungen, bei dem der generierte Datenverkehr nicht auf den Verbrauch des von den Kunden gebuchten Datenvolumens angerechnet wird. Außerdem können die Kunden diese speziellen Anwendungen und Dienste nach der Ausschöpfungihres Datenvolumens weiterhin uneingeschränkt nutzen, während der Datenverkehr bei den übrigen verfügbaren Anwendungen und Diensten dann blockiert oder verlangsamt wird.

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-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Die ungarische Behörde für Medien und Kommunikation hatte zwei Verfahren eingeleitet, bei dem diese die Auffassung vertrat, dass die Pakete gegen die in Art.3 Abs.3 der Verordnung enthaltene Pflicht zur gleichen und nichtdiskriminierenden Behandlung des Verkehrs verstießen und dass Telenor dies abstellen müsse.

Nun hat der EuGH festgestellt, dass die "Neutralität des Internets" eingehalten werden muss. Damit würden auch rein rechtlich deutsche Internet-Dienste wie zum Beispiel StreamOn der Deutschen Telekom betroffen sein. Auch hier gibt es Ausnahmen bei der Datenanrechnung.

Dabei geht es auch um gleiche und nichtdiskriminierenden Behandlung des Verkehrs. Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass Maßnahmen, mit denen der Verkehr blockiert oder verlangsamt wird, als solche als mit der genannten Bestimmung unvereinbar anzusehen sind, da sie nicht auf objektiv unterschiedlichen Anforderungen an die technische Qualität der Dienste bei speziellen Verkehrskategorien, sondern auf kommerziellen Erwägungen beruhen.

Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-807/18 und C-39/19

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