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Gericht: PC unterliegt nicht GEZ Gebühren Pflicht

• 22.12.09 Während die Ministerpräsidenten der Länder schon eine GEZ Gebührenerhöhung für die Internet-fähigen Computer bei den Unternehmen, Selbständigen und sonstigen bisherigen GEZ-Wenigzahlern auf 17,98 Euro planen, brechen die Urteile gegen die bisherige Regelung schon über die GEZ herein. Das letzte
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Urteil gegen die GEZ-Gebührenpflicht von Internet-fähigen PCs kommt vom Verwaltungsgericht Braunschweig und dabei geht es nur um die niedrige Radio-Gebühr von monatlichen 5,76 Euro.

Das Verwaltungsgericht Braunschweig gab der Klage einer PC-Nutzerin aus dem Landkreis Goslar gegen den Norddeutschen Rundfunk (NDR) statt. Die Klägerin besitzt dabei einen PC mit Internetzugang, den sie zu Hause für ihre Tätigkeit als Diplomübersetzerin und damit gewerblich nutzt. Für ihren Privathaushalt zahlt sie seit 1991 Rundfunkgebühren. Nachdem sie den NDR von dem PC unterrichtet hatte, forderte dieser sie zur Zahlung von Rundfunkgebühren auf. Er machte geltend, gewerblich genutzte PCs mit Internetzugang seien gesondert anmelde- und gebührenpflichtig. Zweitgeräte seien nur dann von der Gebühr befreit, wenn sie privat genutzt werden.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. Gebühren seien nur für Geräte zu zahlen, die zum Rundfunkempfang bereitgehalten werden. Dies treffe für den PC der Klägerin nicht zu. Internetfähige Computer seien multifunktional und würden nicht ausschließlich zum Rundfunkempfang erworben und eingesetzt. Eine solche Nutzung sei im gewerblichen Bereich auch unüblich.

Anders als bei herkömmlichen Rundfunkgeräten sei nicht davon auszugehen, dass ein Internet-PC regelmäßig auch tatsächlich zum Rundfunkempfang genutzt werde. Darüber hinaus stelle der NDR derzeit im Internet keinen gebührenrechtlich relevanten Rundfunk zur Verfügung. Er "streame" seine Radiosender, was zur Folge habe, dass nur eine begrenzte Anzahl von Personen gleichzeitig Rundfunksendungen über das Internet empfangen könne. Um Gebühren erheben zu dürfen, müsse er aber gewährleisten, dass die Nutzer jederzeit auf sein Angebot zugreifen können. Dies habe der NDR durch seine Kapazitätsangaben vor Gericht nicht belegt.

Der PC der Klägerin sei jedenfalls auch deswegen von der Gebühr befreit, weil es sich um ein Zweitgerät handele. Die Gebührenfreiheit für Zweitgeräte gelte nicht nur für privat genutzte, sondern auch für gewerblich genutzte Computer mit Internetanschluss. Das Gericht nahm dazu auf sein Grundsatzurteil vom Mai 2008 Bezug.

Das aktuelle Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das Verwaltungsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Verfahrens die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu erheben.

Wir wollen aber darauf aufmerksam machen, dass die netten Mitarbeiter bei der GEZ nicht für die Unfähigkeit der Politker herhalten sollen, Geld für politische Entscheidungen einzutreiben. Verantwortlich sind die Ministerpräsidenten der Länder. GEZ Verweigerer und zu unrecht verdonnerte Zahler sollen sich an die dafür zuständigen Politker und auch an Gerichte wenden.

Verwaltungsgericht Braunschweig, Aktenzeichen 4 A 149/07;


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