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Gericht: Telekom unterliegt vor EU-Gericht wegen Bußgeldverfahren

• 10.04.08 Das EU-Gericht bestätigt nun das Bußgeld in der Höhe von 12,6 Millionen Euro gegen die dt.Telekom. Das Bußgeld wurde erlassen, weil die Telekom ihren Mitkonkurrenten in der Zeit von 1998 bis Ende 2001 höhere Entgelte berechnet hatte als ihren eigenen Endkunden und somit ihre marktbeherrschende Stellung missbraucht hat.

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Die Preisgestaltung in Form einer "Kosten-Preis-Schere" zwinge die Wettbewerber dazu, ihren Endkunden höhere Entgelte zu berechnen, als die Deutsche Telekom ihren eigenen Endkunden in Rechnung stelle. Die Kommission verhängte daher gegen die Deutsche Telekom eine Geldbuße in Höhe von 12,6 Millionen Euro. Die Deutsche Telekom hat beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften beantragt, die Entscheidung der Kommission für nichtig zu erklären oder zumindest die verhängte Geldbuße herabzusetzen.

In seinem heutigen Urteil weist das Gericht alle Klagegründe der Deutschen Telekom zurück. Zunächst führt das Gericht aus, dass die Kommission zu Recht festgestellt hat, dass die Deutsche Telekom von Anfang 1998 bis Ende 2001 sowie von 2002 bis zum Erlass der Entscheidung über ausreichenden Handlungsspielraum zur Beseitigung oder Verringerung der Kosten-Preis-Schere verfügte, ohne dabei die von der Regulierungsbehörde (RegTP) vorgegebene Preisobergrenze verletzen zu müssen.

Das Gericht hebt hervor, dass der Umstand, dass die Entgelte der Deutschen Telekom von der RegTP genehmigt werden mussten, die Deutsche Telekom nicht ihrer wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit entzieht. Als Unternehmen in beherrschender Stellung war sie, wenn ihre Entgelte zu einer Beeinträchtigung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs auf dem Gemeinsamen Markt führten, gehalten, Entgeltänderungsanträge zu stellen.

Die Deutsche Telekom hat aber den Handlungsspielraum, über den sie im Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 verfügte, nicht dazu genutzt, die Kosten-Preis-Schere zu verringern oder sogar vollständig zu beseitigen.

Hinsichtlich der Auswirkungen des vorgeworfenen Verhaltens weist das Gericht darauf hin, dass es in Deutschland im Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung neben dem Festnetz der Deutschen Telekom keine andere Infrastruktur gegeben hat, die ihren Wettbewerbern einen nachhaltigen Eintritt in den Markt für Endkunden-Zugangsdienste erlaubt hätte. Da die Leistungen der Deutschen Telekom also unabdingbar sind, behindert eine Kosten-Preis-Schere zwischen ihren Vorleistungs- und Endkundenentgelten grundsätzlich die Entwicklung des Wettbewerbs auf diesem Markt.


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