In der Regel darf ein privater Verbraucher ohne eine vorherige Einwilligung
nicht mit Werbeanrufen bombardiert werden. Mit wenigen Ausnahmen gilt diese
Verpflichtung auch für Unternehmer oder Firmen, die angerufen
werden. Dann kann ein solcher Werbeanruf kostenpflichtig abgemahnt werden, teilt Rechtsanwalt Timo Schutt mit.
Der BGH hat jetzt die Anforderungen zusätzlich erhöht. Er hat entschieden,
dass eine wirksame Einwilligung in Werbeanrufe nur wirksam ist, wenn der
einwilligende Verbraucher in Kenntnis der Sachlage und für einen konkreten
Fall einwilligt. Dafür muß der Verbraucher auf zukünftige Werbeanrufe
aufmerksam gemacht worden sein und einschätzen können, welches Unternehmen auf
welche Art telefonisch werben wird, teilt der BGH mit.
In dem konkret zu entscheidenden Fall hatte die Verbraucherzentrale Berlin
eine werbende Firma abgemahnt und eine Unterlassungserklärung erlangt. Die
Firma hatte sich verpflichtet, zukünftig im geschäftlichen Verkehr zu
Werbezwecken keine Verbraucher ohne vorherige Einwilligung anrufen zu lassen.
Die beklagte Firma hatte in mehr als vierzig Fällen Verbraucher anrufen
lassen, um diese zu bewerben. Die Einwilligungen und Daten der Angerufenen
hatte sie vorab im Rahmen eines Gewinnspiels erhalten. Der BGH hat
entschieden, dass die konkreten Einwilligungserklärungen nicht wirksam seien.
Die Richter vom BGH stellten fest, dass das Einholen einer Einwilligung zu Werbezwecken im Rahmen eines
Gewinnspieles grundsätzlich möglich ist, doch der Verbraucher muß umfassend
informiert werden. Daher muß die Sachlage und der konkrete Fall bekannt sein,
eine generelle Einwilligung für Anrufe zu Werbezwecken sei nicht
ausreichend, so das BGH in seiner Urteilbegründung.
BGH, Urteil vom 25.10.2012, Aktenzeichen I ZR 169/10
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