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Gericht: Werbeanrufe landen beim Bundesgerichtshof

• 24.06.13 Werbeanrufe sind immer ein Ärgernis, zumal viele Telefonkunden, den Werbeanrufen auch gar nicht zugestimmt haben. Nun hat sich die Verbraucherzentrale Berlin gegen die härtnäckigen Werbeanrufe gerichtlich gewährt und der Fall ist bis beim Bundesgerichtshof (BGH) gelandet.

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In der Regel darf ein privater Verbraucher ohne eine vorherige Einwilligung nicht mit Werbeanrufen bombardiert werden. Mit wenigen Ausnahmen gilt diese Verpflichtung auch für Unternehmer oder Firmen, die angerufen werden. Dann kann ein solcher Werbeanruf kostenpflichtig abgemahnt werden, teilt Rechtsanwalt Timo Schutt mit.

Der BGH hat jetzt die Anforderungen zusätzlich erhöht. Er hat entschieden, dass eine wirksame Einwilligung in Werbeanrufe nur wirksam ist, wenn der einwilligende Verbraucher in Kenntnis der Sachlage und für einen konkreten Fall einwilligt. Dafür muß der Verbraucher auf zukünftige Werbeanrufe aufmerksam gemacht worden sein und einschätzen können, welches Unternehmen auf welche Art telefonisch werben wird, teilt der BGH mit.

In dem konkret zu entscheidenden Fall hatte die Verbraucherzentrale Berlin eine werbende Firma abgemahnt und eine Unterlassungserklärung erlangt. Die Firma hatte sich verpflichtet, zukünftig im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken keine Verbraucher ohne vorherige Einwilligung anrufen zu lassen.

Die beklagte Firma hatte in mehr als vierzig Fällen Verbraucher anrufen lassen, um diese zu bewerben. Die Einwilligungen und Daten der Angerufenen hatte sie vorab im Rahmen eines Gewinnspiels erhalten. Der BGH hat entschieden, dass die konkreten Einwilligungserklärungen nicht wirksam seien.

Die Richter vom BGH stellten fest, dass das Einholen einer Einwilligung zu Werbezwecken im Rahmen eines Gewinnspieles grundsätzlich möglich ist, doch der Verbraucher muß umfassend informiert werden. Daher muß die Sachlage und der konkrete Fall bekannt sein, eine generelle Einwilligung für Anrufe zu Werbezwecken sei nicht ausreichend, so das BGH in seiner Urteilbegründung.

BGH, Urteil vom 25.10.2012, Aktenzeichen I ZR 169/10


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