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Gesetzesänderungen: Neue Regeln bei Telefonrechnungen ab dem 1.Dezember

• 30.11.17 Wenn das Internet nicht die versprochene Geschwindigkeit hat, kann man als Verbraucher dann auch auf Abhilfe beim Anbieter drängen. So hatte die Bundesnetzagentur dafür im Sommer neue Regeln aufgestellt. Neu ab dem morgigen 1.Dezember ist dann auch, dass die Telefonanbieter auf den monatlichen Rechnung die Kündigungsfrist angeben müssen. Damit will der Gesetzesgeber eine ungewollte eventuelle Vertragsverlängerung verhindern.

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Neue Regeln bei Telefonrechnungen ab dem 1.Dezember

Die Telefon-, Internet- und Mobilfunkkunden werden ab dem 1. Dezember nun noch besser bei den monatlichen Rechnungen informiert. Die Anbieter sind ab morgen verpflichtet auf den monatlichen Rechnung die Kündigungsfrist aufzuführen. Sollte diese nicht geschehen, wird man dann wohl auch außerhalb der Kündigungsregelung ein Sonderkündigungsrecht bekommen, welches in der Regel dann Fristlos ist. Damit will der Gesetzesgeber eine ungewollte eventuelle Vertragsverlängerung verhindern.

Schnelles Internet gibt es manchmal nur auf dem Papier -Bild: Telekom

Auf jeden Fall wird die neue Regelung nicht zum Schaden der Verbraucher sein. Wünschenswert wäre es auch, dass dieses für Gas- und Stromverträge gelten würde, so dass man auch hier immer eine Transparente Übersich hat.

auch von den Gerichten beachtet werden.

Bundesnetzagentur gibt neue Regeln für Mängel beim Breitbandanschluss heraus

Mittlerweile können die Verbraucher bei Abweichungen von den Breitbandgeschwindigkeiten im Festnetz auch besser reagieren. So hatte die Bundesnetzagentur im Sommer ein neues Regelwerk vorgelegt. Die Regeln definieren, unter welchen Voraussetzungen Anbieter, die vertraglich vereinbarte Leistung nicht erbringen.

Die Mitteilung konkretisiert die Regelungen der EU Verordnung 2015/2120 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet. Nach dieser Verordnung gilt bei Breitbandanschlüssen im Festnetz jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen und der vom Anbieter des Internetzugangsdienstes angegebenen Leistung als nicht vertragskonforme Leistung.

Konkret liegt nach Auffassung der Bundesnetzagentur eine nicht vertragskonforme Leistung vor, wenn bei Festnetz-Breitbandanschlüssen im Download:

    • nicht an mindestens zwei Messtagen jeweils mindestens einmal 90 Prozent der vertraglich vereinbarten Maximalgeschwindigkeit erreicht werden oder • die normalerweise zur Verfügung stehende Geschwindigkeit nicht in 90 Prozent der Messungen erreicht wird oder • die vertraglich vereinbarte Mindestgeschwindigkeit an mindestens zwei Messtagen jeweils unterschritten wird.

Transparenz über Leistungsfähigkeit des Internetanschlusses

Die Anbieter müssen die Verbraucher nun auf Möglichkeiten zur Überprüfung der Geschwindigkeit, wie z.B. auf das Messangebot der Bundesnetzagentur unter www.breitbandmessung.de, hinweisen.

Bereits seit dem September 2015 können Verbraucher mit der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur die Datenübertragungsrate ihres Breitbandanschlusses überprüfen. So sind die Messergebnisse speicherbar, damit Verbraucher mehrere Messungen durchführen und etwaige Abweichungen zwischen tatsächlicher und vertraglich vereinbarter Datenübertragungsrate belastbar belegen können.

Weniger als 25 Prozent der Festnetzkunden bekommen versprochenen Speed

Je nach Bandbreiteklasse erreichten 4 bis rund 25 Prozent der Endkunden 100 Prozent der vereinbarten maximalen Datenübertragungsrate. Der niedrigste Wert wurde in der überwiegend von ADSL-Anschlüssen geprägten Bandbreiteklasse von 8 bis 18 Mbit/s erzielt. Auch zwischen den Anbietern gab es mit Blick auf das Erreichen der vereinbarten maximalen Datenübertragungsrate Unterschiede. Bezogen auf die Anbieter reichte die Spanne von 1 bis rund 35 Prozent der Endkunden.

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