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Handykunden können überhöhte Rücklastschrift-Gebühren zurückfordern

• 08.03.16 Erhöhte Rücklastschrift-Gebühren von über 10 Euro erwecken immer den Eindruck einer Gewinnabsicht. Deshalb hat der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. die Telefónica Germany GmbH & Co. OHG, die unter der Marke O2 Telekommunikationsdienste anbietet, und die mittlerweile ebenfalls zur Telefónica-Gruppe gehörende E-Plus Service GmbH & Co. KG in den
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vergangenen Jahren mehrfach erfolgreich auf Unterlassung der Erhebung überhöhter Rücklastschriftpauschalen in Anspruch genommen.

Handykunden haben Anspruch auf Erstattung überhöhter Rücklastschrift-Gebühren

Viele Unternehmen haben Verbrauchern in der Vergangenheit für das Fehlschlagen einer Lastschrift, z.B. wegen fehlender Kontodeckung, hohe Schadensersatzpauschalen berechnet. In der Telekommunikationsbranche waren noch Anfang dieses Jahrzehnts Beträge bis ca. 21,00 Euro pro Rücklastschrift verbreitet, teilt der Verbraucherverein mit.

Nach der gesetzlichen Rechtslage darf die Höhe von Schadensersatzpauschalen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, z.B. auch Preislisten, von Unternehmen gegenüber Verbrauchern jedoch den im Durchschnitt der geregelten Fälle entstehenden Schaden nicht übersteigen. Die Unternehmen dürfen mit Schadensersatzpauschalen ihren Schaden decken, aber keine versteckten Gewinne erwirtschaften. Nach Ansicht des Deutschen Verbraucherschutzvereins e.V. drängte sich bei Rücklastschriftpauschalen um 20,00 Euro jedoch auf, dass die Pauschalen nicht der Schadenskompensation, sondern der Erwirtschaftung von Zusatzgewinnen dienten.

Verbraucher können von ihnen gezahlte überhöhte Pauschalen daher unter Berufung auf diese Urteile von Telefónica (Landgericht München I Urt. v. 17.01.2013, Az. 12 O 7943/12) und E-Plus (Oberlandesgericht Brandenburg Beschl. v. 24.02.2012, Az. 7 W 92/11) zurückfordern, soweit die Ansprüche nicht bereits verjährt sind. Rückforderungsansprüche aus dem Jahr 2013 verjähren zum 31.12.2016. Passende Musterschreiben gibt es dann auch Online bei dem Verein.

Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. hatte sich auch im Jahre 2015 entschieden, Telefónica und E-Plus gerichtlich auf Abschöpfung des mit den überhöhten Rücklastschriftpauschalen erzielten Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch zu nehmen. Diese Möglichkeit bietet das Gesetz für den Fall, dass ein Unternehmer vorsätzlich gegen Normen des Wettbewerbsrechts verstößt. In derartigen gravierenden Fällen soll der Unternehmer nach dem Willen des Gesetzgebers die zu Unrecht vereinnahmten Gewinne nicht für sich behalten dürfen, auch wenn die betroffenen Verbraucher sie nicht zurückfordern.

Beide Gewinnabschöpfungsverfahren wurden am 08.01.2016 mit einem Vergleich beendet. Nach diesem Vergleich hatten Telefónica und E-Plus insgesamt 12,5 Mio. Euro an den Bundeshaushalt zu zahlen. Der Deutsche Verbraucherschutzverein e.V. geht davon aus, dass beide Unternehmen im Abschöpfungszeitraum mit den überhöhten Pauschalen einen unrechtmäßigen Gewinn i.H.v. insgesamt ca. 25 Mio. Euro erzielt haben. Die Einigung auf die Hälfte des bei einem Klageerfolg mutmaßlich abzuschöpfenden Gewinns entspricht dem im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch offenen Ausgang der Prozesse.


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