Kritik: EU-Datenschutzverordnung muss Anonymisierung ermöglichen
• 25.06.15 Die neue EU-Datenschutzverordnung steht in der Kritik der Datenschützer. So hat der Branchenverband Bitkom zum Start der Verhandlungen über die Details der EU-Datenschutzverordnung Nachbesserungen gefordert. Immerhin geht es dabei auch um Geschäftsmodelle wie Big Data und Cloud Computing, wo gigantische Daten anfallen, und die Grundrechte der Bürger auf
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Je mehr Daten die Internet-Firmen von seiten der Nutzer bekommen, desto mehr wächst auch das wirtschaftliche Interesse an Daten- und Informations-Tracking. Werden die rechtlichen Grundlagen für die Verarbeitung von persönlichen Daten zu eng gefaßt, bleibt zu wenig Spielraum für Innovationen.
Neben Unternehmen profitierten von modernen Datenanalysen auch Mediziner, Verkehrsplaner oder Wissenschaftler. Allerdings sollte man sorgsam darauf achten, dass diese Daten anonymisiert Erhoben werden, so Chefredakteur Dipl. Inform. Martin Kopka. Allzu leicht werden die Rechte der Surfer dabei verletzt, auch das Recht auf Anonymisierung des einzelnen muss bestehen bleiben.
Ein wesentlicher Schwachpunkt der aktuellen Entwürfe ist aus Sicht des Branchenverbandes Bitkom der fehlende Anreiz für den Einsatz von Anonymisierungstechniken bei der Datenverarbeitung. "Mit diesen Instrumenten kann der Bezug zu einer einzelnen Person entfernt werden", betont Susanne Dehmel, BITKOM-Geschäftsleiterin Vertrauen und Sicherheit.
Während bei der Pseudonymisierung der Personenbezug wieder hergestellt werden kann, ist das bei der Anonymisierung nicht der Fall. In der Praxis würde das zum Beispiel die Nutzung von Standortdaten von Personen bzw. deren Fahrzeugen für die Verkehrslenkung erleichtern oder die Auswertung der Krankheitsverläufe von Patienten für die medizinische Forschung, so der Branchenverband weiter. Kritisch sieht die Digitalbranche auch die Grundprinzipien der Datensparsamkeit und der Zweckbindung bei der Datenerhebung. Das Prinzip der Datensparsamkeit besagt, dass so wenige Daten gesammelt werden sollen wie möglich. Auch gibt es den Grundsatz, dass personenbezogene Daten nur für einen bestimmten Zweck verarbeitet werden dürfen. Daher sollte eine Auswertung von Daten nur soweit zulässig sein, soweit die Betroffenen nicht benachteiligt werden, so lautet die weitere Kritik.
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