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Umfrage: Mobile Banking mit dem Smartphone wird beliebter

• 29.08.17 Das Mobile Banking mit dem Smartphone oder Tablet PC wird immer beliebter. Immerhin braucht man beim mobilen Banking nicht den Rechner hochfahren, sondern kann direkt via Smartphone oder Tablet PC auf sein Konto zugreifen. So nutzt schon jeder zweite das Tablet zum Online-Banking und vier von zehn Nutzern das Smartphone, so das Ergebnis einer Umfrage des Branchenverbandes Bitkom.

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Mobile Banking mit dem Smartphone wird zum Standard

Mit dem Smartphone oder Tablet PC wird aus Online-Banking Mobile Banking. So nutzen schon 52 Prozent inzwischen ein Tablet für das Online-Banking, ein Jahr zuvor waren es erst 41 Prozent.

Online-Banking ist beliebt in Deutschland
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Auch 41 Prozent der Smartphone Nutzer setzen auf Mobile Banking, im letzten Jahr waren es 36 Prozent. 90 Prozent geben an, ihren Kontostand mit einem mobilen Gerät zu überprüfen, so das Ergebnis einer Umfrage durch den Branchenverband Bitkom.

"Mobile Banking ist inzwischen Standard und löst Schritt für Schritt das Online-Banking am PC oder Notebook ab", sagt Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder.

"Banken und junge Fintech-Startups haben zuletzt viel für Komfort und Sicherheit beim Mobile Banking getan. Mit Funktionen wie der Fotoüberweisung, dem Login via Fingerabdruck oder der automatischen Übertragung einer mobilen TAN ist das mobile Banking mittlerweile dem klassischen Online-Banking weit überlegen.", so der Geschäftsführer weiter. Sechs von zehn Bank-Kunden regeln die Bankgeschäfte mittlerweile via Smartphone oder Tablet über eine App von ihrer Bank oder einem Drittanbieter. 41 Prozent geben an, keine App für das Mobile Banking zu verwenden und nutzen also den klassischen Webzugang oder mobile Webseiten.

Auch wenn Smartphone und Tablet als Bankterminal immer beliebter werden, nutzen die Deutschen nach wie vor am häufigsten ihren Laptop mit 88 Prozent und den stationären Computer mit 71 Prozent zum Online-Banking.

Banken dürfen nur bei eingesetzte SMS-TAN kassieren

Die Kosten bei den Banken sind immer sehr ärgerlich. Nun hat der Bundesgerichtshof aber die Banken erneut in die Schranken, bei den Abrechnungen, gewiesen. So dürfen die smsTAN fürs Online-Banking den Kunden nur in Rechnung gestellt werden, wenn sie auch benutzt werden. smsTANs, die nicht eingesetzt werden, dürfen auch nichts kosten, dieses hat so nun der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, wendet sich mit der Unterlassungsklage gegen eine von der beklagten Sparkasse verwendete Preisklausel für smsTAN. Der Kläger behauptet, die Beklagte verwende in ihrem Preisverzeichnis eine Klausel mit folgendem Wortlaut: "Jede smsTAN kostet 0,10 Euro (unabhängig vom Kontomodell)". Er ist der Ansicht, diese Klausel verstoße gegen § 307 BGB, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, eine Preisklausel für smsTAN zu verwenden, bestreitet aber, dass diese den vom Kläger behaupteten Wortlaut hat.

Musik-Downloads im Internet schützen nicht vor Strafe -
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Die Klausel ist aufgrund ihres einschränkungslosen Wortlauts ("Jede smsTAN...") so auszulegen, dass sie ein Entgelt in Höhe von 0,10 Euro für jede TAN vorsieht, die per SMS an den Kunden versendet wird, ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird. Die Beklagte beansprucht danach etwa für jede TAN ein Entgelt, die zwar per SMS an den Kunden übersendet, von ihm aber z. B. auf Grund eines begründeten "Phishing"-Verdachts oder wegen der Überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird. Ferner fällt nach der Klausel ein Entgelt auch dann an, wenn die TAN zwar zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dieser aber der Beklagten wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugeht.

Somit dürfen die Banken und Sparkassen ihren Kunden den Versand einer Transaktionsnummer (TAN) per SMS nur dann in Rechnung stellen, wenn diese auch tatsächlich von dem Kunden benutzt wird.

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