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Verbindliche Standards für den Einzelverbindungsnachweis festgelegt

• 30.04.08 Anhand der Einzelverbindungsnachweise läßt sich oft aufgrund von Rechnungstreitigkeiten mit dem Rechnungssteller der Sachverhalt schnell klären. Allerdings varieren diese Nachweise nach Inhalten und damit Nutzen bei den verschiedenen Telekommunikationsanbietern. Deshalb hat nun die Bundesnetzagentur einen einheitlichen Standard festgelegt.

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Allerdings muss sich die Behörde auch Kritik von uns anhören, denn die Festlegung dieser Standards hat immerhin 10 Jahre nach Öffnung des Telekommunikationsmarktes gebraucht. Hier wurde eindeutig zu Lasten der Telefonkunden wichtige Kontrollmechanismen ohne einen wichtigen Grund verzögert. Die Behörde redet sich dabei immer gerne mit dem Argument heraus, dass die Kunden Streitigkeiten vor Gericht austragen sollen, da dann der Anbieter seine Kosten nachweisen muss. Was aber bei kleinen strittigen Beträgen vollkommen absurd ist. Auch wird das Call-by-Call Tarifänderungs-Desaster von den Call-by-Call Anbietern damit nicht unter Kontrolle gebracht. Denn durch schnelle Tarifänderungen haben die Anbieter letztendlich ihre eigenen Kunden schon im erheblichen Masse vergrault.

Aufgrund der aktuellen Regelung hat nun der Verbraucher einen Anspruch auf eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung, wenn er diese zuvor bei seinem Telekommunikationsanbieter beauftragt hat. Erstmals gilt dieser Anspruch auch für Datendienste, z. B. Internetverbindungen oder SMS.

Festgelegt wurden zum einen die notwendigen Angaben und zum anderen die Form des Standardnachweises, die im Wesentlichen innerhalb der nächsten sechs Monate umzusetzen sind.

Zwingende Angabe ist neben dem Kalenderdatum und der dem Teilnehmer zugeteilten Nummer, von welcher der Telekommunikationsvorgang ausgeht, auch die Zielnummer des Telekommunikationsvorgangs. Soweit der Teilnehmer die ungekürzte Mitteilung der von ihm gewählten Rufnummern im Einzelverbindungsnachweis gewählt hat, ist die Zielnummer im Standardnachweis vollständig auszuweisen. Hat er für den Einzelverbindungsnachweis eine Kürzung um die letzten drei Ziffern beauftragt, ist die Zielnummer um diese Ziffern verkürzt auszuweisen. Bei der Nutzung von SMS- oder MMS-Diensten ist in der Regel die Zielnummer, die durch den Nutzer angewählt wird, auszuweisen.

Bei Internetverbindungen besteht für das genutzte Datenvolumen eine Nachweispflicht. Der Ausweis hat mindestens auf Tagesbasis zu erfolgen. Bei Kontingenten ist ein vollständiger Nachweis vorgesehen, sobald das Kontingent überschritten wird und eine Einzelabrechnung gefolgt.

Bei vertraglichen Vereinbarungen von sog. "Flatrates" muss generell kein detaillierter Ausweis erstellt werden, da dieser zur Prüfung der Rechnung nicht notwendig ist. Beim Call-by-Call muss zur Transparenzsteigerung für den Verbraucher die genutzte Kennzahl im Einzelverbindungsnachweis angegeben werden. Diese Regelung ist in zwölf Monaten umzusetzen. Ferner ist der Einzelverbindungsnachweis ist auf Verlangen des Teilnehmers grundsätzlich unentgeltlich in Papierform zu erbringen. Schließt der Teilnehmer den Vertrag mit Hilfe des Internets oder werden im Rahmen der Vertragsbeziehungen regelmäßig Verbindungen zum Internet abgerechnet, kann der Einzelverbindungsnachweis in elektronischer Form unentgeltlich als Standard bereitgestellt werden. In diesem Fall ist auf Verlangen des Kunden der Einzelverbindungsnachweis in Papierform bereitzustellen, für den der Anbieter ein an den Bereitstellungskosten orientiertes Entgelt verlangen kann.

Im Falle der elektronischen Bereitstellung des Einzelverbindungsnachweises ist der Teilnehmer über die Fertigstellung des Einzelverbindungsnachweises zu benachrichtigen. Im Falle der Sperre des Anschlusses kann der Teilnehmer den Einzelverbindungsnachweis unentgeltlich in Papierform verlangen.


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