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Verbraucherschutzklage: Werbung bei Amazons Prime Video

• 05.02.24 Die Streaming Dienste erhöhen oftmals ganz überraschend ihre Preise. Daher stellt sich auch die Frage "Dürfen die das?". Nun geht es aber sogar um laufende Verträge von Amazon, wo der IPTV Anbieter mehr Geld will, oder man muss als Kunde Werbung ertragen. Dabei geht es Werbeeinblendungen oder man muss monatliche 2,99 Euro an Mehrkosten für werbefreie Inhalte zahlen. Daher gibt es nun Kritik gegen Amazon, da der Anbieter das Angebot für Prime-Video-Nutzer einseitig ohne Zustimmung anpasst.

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Verbraucherschutzklage: Werbung bei Amazons Prime Video

Die Verbraucherzentrale Sachsen hat nun eine Sammelklage gegen Amazon geplant, da sie die Einführung von Werbung beim Streamingdienst Prime Video des Konzerns Amazon für rechtswidrig hält. Sie argumentiert, dass es sich um eine "einseitige Anpassung" bestehender Verträge handelt, für die Amazon "eigentlich die Zustimmung seiner Abonnenten hätte einholen müssen"

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Verbraucherschutzklage: Werbung bei Amazons Prime Video
Verbraucherschutzklage: Werbung bei Amazons Prime Video -Quelle: Amazon

Dabei hatte Amazon angekündigt, "in begrenztem Umfang" Werbung in Filmen und Serien seines Video-Streamingangebotes zu schalten. Abonnenten, die Amazon Prime Video weiterhin werbefrei nutzen wollen, müssen künftig einen Aufpreis zahlen. Kunden, die das vermeiden und weiterhin werbefrei streamen möchten, können gegen Aufpreis ein zusätzliches Abo abschließen.

Die Verbraucherzentrale Sachsen bietet den Betroffenen die Möglichkeit, sich bei der Sammelklage anzumelden, sobald diese eingereicht ist. Im Erfolgsfall könnten sie dann ihre Kosten zurückerstattet bekommen. Der Rechtsexperte der Verbraucherzentrale, Michael Hummel, erklärte, dass es sich hierbei um etwa 36 Euro pro Jahr handelt, was sich auf den Aufpreis für die Werbefreiheit bezieht.

Auch ist die Verbraucherzentrale Bundesverband nicht gegen die Werbeunterbrechung an sich, sondern gegen die unrechtmäßige Vertragsänderung, die es Abonnenten aktuell eigentlich noch erlauben sollte, das Amazon-Programm werbefrei zu streamen.

"Amazon darf seine Prime-Video-Kund:innen nicht einfach vor vollendete Tatsachen stellen. Das ist eine Missachtung von Verbraucherrecht. Nutzer:innen müssen zustimmen, wenn sie wie in diesem Fall von erheblichen Vertragsänderungen betroffen sind. Mit der Klage geht der vzbv gegen die einseitige Änderung des Anbieters vor. Prime-Video-Nutzer:innen haben nach Ansicht des vzbv weiterhin Anspruch auf die werbefreie Option für den bisher vertraglich vereinbarten Betrag", sagt Ramona Pop, Vorständin bei der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Wesentliche Vertragsänderung

So konnten sich die Nutzer von Amazon Prime Video bestimmte Filme und Serien bislang werbefrei anschauen. Durch die angekündigte Änderung werden aus Sicht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) das Angebot und auch der Vertrag mit den Nutzer wesentlich verändert.

Mitglieder müssen bei Prime-Video-Inhalten künftig mit Werbeunterbrechungen rechnen. Oder sie zahlen mehr, damit sie weiterhin werbefrei streamen können. Die angekündigte Änderung von Prime Video ist aus Sicht des vzbv auch eine versteckte Preiserhöhung. Prime-Video-Inhalte ohne Werbung soll es nur noch für zusätzliche 2,99 Euro pro Monat geben.

Amazons Meinung

So hatte der Prime Anbieter Amazon die Vorwürfe zurückgewiesen. Sie betonen, dass sie alle gesetzlichen Verpflichtungen erfüllt haben. Amazon-Sprecher Michael Ostermeier sagte, dass Prime Video Kunden Anfang des Jahres transparent und im Einklang mit rechtlichen Bestimmungen per E-Mail informiert wurden.

Dabei wurde auch der Preis der werbefreien Option mit 2,99 Euro angekündigt.

Verbraucherschutz: Preiserhöhungsklauseln bei Netflix und Spotify unwirksam

Bei Netflix und Spotify hatte schon im letzten Jahr das Landgericht Berlin zugunsten der Kunden entschieden. Dabei ging es um die letzte Preiserhöhungen der beiden Anbieter. Nun wurden in zwei Berufungsurteilen gegen Spotify und Netflix die verwendeten Klauseln für unwirksam erklärt.

Intranzparente Preiserhöhungen sind für Verbraucher immer ein Ärgernis. So gab es in der Vergangenheit gegen Netflix und Spotify Urteile gegen die beiden Anbieter. Beide Anbieter sind allerdings in die Revision gegangen.

Verbraucherschutz: Preiserhöhungsklauseln bei Netflix und Spotify unwirksam
Verbraucherschutz: Preiserhöhungsklauseln bei Netflix
und Spotify unwirksam -Bild: © pixabay.com

So hatte nun das Kammergericht Berlin die Berufungsurteilen gegen Spotify und Netflix bei den verwendeten Klauseln für unwirksam erklärt. Das stärkt die Rechte der Verbraucheren, so die Verbraucherzentrale Bundesverband. Dem vorangegangen waren Klagen des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Spotify und Netflix vor dem Landgericht Berlin.

Jana Brockfeld, Referentin im Team Rechtsdurchsetzung beim vzbv, kommentiert dazu:

"Das Kammergericht Berlin hat eine richtungsweisende Entscheidung im Sinne der Verbraucher:innen getroffen. Die vom vzbv angegriffenen Preisänderungsklauseln von Spotify und Netflix sind demnach nicht nur unzulässig. Das Urteil könnte grundsätzlich das Aus für künftige einseitige Preiserhöhungen durch Streamingdienste in Deutschland bedeuten. Denn nach Einschätzung des Gerichts dürfen die beiden verklagten Anbieter Netflix und Spotify ihre Preise nicht einseitig anpassen, ohne dass die Kund:innen zugestimmt haben.".

Und weiter: "Das Kammergericht erklärt, dass sich Netlix und Spotify ohne großen Aufwand die Zustimmung ihrer Nutzer:innen zu einer Preiserhöhung einholen könnten. Die Urteile sind ein starkes Signal.".

Streaming Dienst Netflix muss Preiserhöhungen transparent begründen

Dabei geht es um den Streaming-Dienst Netflix, welcher sich über eine Vertragsklausel das Recht einräumt, die Abo-Preise zu ändern. Diese Klausel ist unzulässig hat nun das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die niederländische Netflix International B.V. entschieden.

Gerichtsurteil: Streaming Dienst Netflix muss Preiserhöhungen transparent begründen
Gerichtsurteil: Streaming Dienst Netflix muss Preiserhöhungen transparent begründen
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

"Einseitige Preisänderungen sind bei laufenden Verträgen nur erlaubt, wenn sie fairen und transparenten Regeln folgen", sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Bei Netflix sind die Bedingungen dagegen derart unklar formuliert, dass sie dem Konzern Spielraum für willkürliche Preiserhöhungen bieten.".

Netflix hat laut AGBs weitreichendes Recht auf Preisänderungen

Dabei räumt der Streaming Anbieter sich in seinen Nutzungsbedingen das Recht ein, die Abo-Preise "von Zeit zu Zeit" und "nach billigem Ermessen" zu ändern, "um die Auswirkungen von Änderungen der mit unserem Dienst verbundenen Gesamtkosten widerzuspiegeln." Als Beispiele für preisbeeinflussende Kostenelemente nannte das Unternehmen unter anderem Produktions- und Lizenzkosten, Kosten für Personal, Marketing, Finanzierung oder IT-Systeme. Dabei fehlen aber nun mal klare Kriterien.

Daher schloß sich das Landgericht Berlin sich der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass die Bedingungen für Preisanpassungen nicht ausreichend transparent sind. Für Änderungen der Entgelte müsse es klare und verständliche Kriterien geben, so dass auch die Nutzer eine geltend gemachte Preisänderung nachvollziehen oder zumindest auf Plausibilität überprüfen können.

Als weiteren Grund nennen die Verbraucherschützer, dass Angesichts der Zugehörigkeit zu einem weltweit agierenden Konzern unklar sei, welche Kosten die in Deutschland geforderten Preise beeinflussen. "Es sei nicht erkennbar, dass nur solche Kosten berücksichtigt werden dürfen, die einen konkreten Bezug zu den Kosten der Bereitstellung des Dienstes in Deutschland haben.". Das Gericht beanstandete außerdem die mangelnde Ausgewogenheit der Klausel. Es fehle die Klarstellung, dass Netflix die Preise nicht nur nach oben anpassen darf, sondern bei Kostensenkungen verpflichtet ist, die Preise zu ermäßigen.

Frühere Netflix-Klausel war ebenfalls rechtswidrig

Die Verbraucherzentrale hatte Netflix schon einmal wegen einer intransparenten Preisanpassungsklausel verklagt. Die früher verwendete Klausel enthielt überhaupt keine Kriterien für Preisänderungen und wurde vom Berliner Kammergericht im Dezember 2019 für unzulässig erklärt.

So hatte nun Netflix gegen das Urteil Berufung vor dem KG Berlin (23 U 15/22) eingelegt. Urteil des LG Berlin vom 16.12.2021, Az. 52 O 157/21 - nicht rechtskräftig.

Spotifys Preisanpassungsklausel unwirksam: Landgericht Berlin bestätigt einseitige Preisänderungsklausel

So hatte sich das in Schweden ansässige Unternehmen in den Nutzungsbedingungen vorbehalten, die Abonnementgebühren und sonstigen Preise zu erhöhen, um "die gestiegenen Gesamtkosten" für die Bereitstellung der Streamingdienste auszugleichen, so die Verbraucherschützer.

Spotifys Preisanpassungsklausel unwirksam: Landgericht Berlin bestätigt einseitige Preisänderungsklausel
Spotifys Preisanpassungsklausel unwirksam: Landgericht Berlin bestätigt
einseitige Preisänderungsklausel -Bild: © Spotify

Zu den Gesamtkosten zählten zum Beispiel Produktions- und Lizenzkosten, Personal-, Verwaltungs- und Finanzierungskosten sowie Steuern, Gebühren und sonstige Abgaben. Eine Preissenkung infolge gesunkener Kosten sah die Klausel nicht vor.

"Verbraucher:innen sind derzeit in vielen Bereichen von Preiserhöhungen betroffen", sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Daher gilt es umso mehr, der Anbieterseite klar zu machen, dass sie sich dabei an die rechtlichen Vorgaben halten müssen. Spotify hat dies nicht getan.".

Das Landgericht Berlin schloss sich nun der Auffassung der Verbraucherzentrale Bundesverband an, dass Kunden durch die unausgewogenen Klausel des Streamingdienstes benachteiligt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seien Kostensenkungen bei Preisänderungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen und diese nach denselben Maßstäben an die Kunden weiterzugeben.

Laut den Richtern am langerichtg werde die Spotify-Klausel diesem nicht gerecht. Es fehle die Verpflichtung, auch Kostensenkungen weiterzugeben. Damit seien die Chancen und Risiken von Kostenänderungen zwischen Unternehmen und Kunden ungleich verteilt.

Spotify hatte in seiner Klageerwiderung behauptet, dass "auf dem Markt für Streamingdienste würden die Kosten ohnehin nur steigen", dieses sei nicht zutreffend. Auch die Kosten des Unternehmens hingen teilweise von Kostenelementen ab, die sinken können.

Ein anschauliches Beispiel sei die vorübergehende Senkung der Umsatzsteuer im zweiten Halbjahr 2020. Spotify hatte die Steuersenkung zwar an die Kunden weitergegeben. Nach dem Wortlaut der Klausel wäre das Unternehmen dazu aber nicht verpflichtet gewesen.

Kündigungsrecht kein Ersatz für faire Preisanpassung

Das Berliner Landgericht stellte klar: "Das Recht des Kunden, den Vertrag jederzeit zu kündigen, gleicht die Benachteiligung durch die Preisänderungsklausel nicht aus.". Und die Richter weiter, die Kunden hätten in der Regel kein Interesse an einer Kündigung, weil sie mit einem Anbieterwechsel ihre gespeicherten Playlists sowie weitere Einstellungen verlieren und ihnen bei einem anderen Anbieter nicht die gleichen Inhalte zur Verfügung stehen.

Spotify hatte damals gegen die Entscheidung des Landgerichts Berufung eingelegt.
Urteil des LG Berlin vom 28.06.2022, Az. 52 O 296/21, nicht rechtskräftig (Berufung beim Kammergericht Berlin, Az. 23 U 112/22).

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