Die übrigen acht Klauseln hat nun das Landgericht Berlin kassiert und damit
die Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Bundesverband bestätigt. Dem
Urteil zufolge benachteiligten die Regelungen Verbraucher unangemessen, da sie
wesentliche Grundgedanken des deutschen Datenschutzrechts verletzten.
Beim deutschen Datenschutzrecht gibt es beispielsweise keine "globale
Einwilligungen", mit denen Kunden Unternehmen pauschal gestatten, ihre Daten
zu nutzen. Einwilligungserklärungen seien nur gültig, wenn dem Verbraucher
bewusst sei, welche Daten zu welchem Zweck verwendet werden. Dieser
Anforderung genügten die Apple-Klauseln nicht.
Bei den zu beanstandenen Vertragsklauseln hatte sich das Unternehmen unter anderem vorbehalten,
Daten wie Name, Anschrift, E-Mail und Telefonnummer von Kontakten des
jeweiligen Kunden zu erheben. Dabei gibt es keine Einwilligung der betroffenen Dritten. Der
Verbraucher erteile damit eine "Einwilligung zulasten Dritter". Das sei mit dem Gesetz nicht vereinbar, so das Gericht.
Weiterhin gestattete der Vertrag Apple und seinen "verbundenen Unternehmen",
die erhobenen Nutzerdaten mit anderen Informationen zusammenzuführen. Auch
diese Klausel erklärte das Gericht für unzulässig, da für Verbraucher unklar
bleibe, welche Daten in welchem Umfang genutzt werden könnten.
Auch sollten Daten zu Werbezwecken an "strategische Partner" weitergegeben
werden, obwohl unklar blieb, um wen es sich hierbei handelt. Die Klausel
überschreite damit eindeutig das für die Vertragserfüllung erforderliche Maß der Datenverarbeitung, urteilte das Gericht.
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