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Bundesgerichtshof: GEMA darf nicht bei Gemeinschaftsantennen kassieren

• 18.09.15 Erneut hat die GEMA vor dem Bundesgerichtshof eine "Klatsche" erlitten. Immerhin hatte die GEMA versucht bei den Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Antennennutzung zu kassieren. Nur die wenigsten Wohnungseigentümergemeinschaft werden sich dabei wohl in der Vergangenheit gewehrt haben. Diese dürfen nun die zu Unrecht kassierten
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Gebühren mit Zinsen zurückfordern.

Bundesgerichtshof fällt Grundsatzurteil

Immerhin hat der Bundesgerichtshof nun ein Grundsatzurteil gefällt, mit diesem Grundsatzurteil darf man dann auch wieder das Geld aus der Vergangenheit von der GEMA zurückfordern. Das Gericht stellt dabei klar, dass die GEMA keinen Anspruch auf die Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantennen der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer schuldet.

Wohnungseigentümergemeinschaft hat sich erfolgreich gewehrt<(h3> In diesem Falls war die Beklagte die Wohnungseigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes mit 343 Wohneinheiten. Sie betreibt in dem Gebäude ein Kabelnetz, mit dem das von einer Gemeinschaftsantenne abgeleitete Sendesignal in die einzelnen Wohnungen weitergeleitet wird. Die GEMA ist der Ansicht, die Beklagte verletze mit der Weiterleitung der Sendesignale das Kabelweitersenderecht der von ihr vertretenen Urheber und Leistungsschutzberechtigten. Sie hat die Beklagte daher auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin ihren Klageantrag weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen.

Oberlandesgericht hatte Klage schon abgewiesen

Das Oberlandesgericht hatte, so der Bundesgerichtshof, mit Recht angenommen, dass die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Betrieb der Kabelanlage nicht das von der Klägerin wahrgenommene ausschließliche Recht von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen und Filmherstellern zur Kabelweitersendung verletzt hat. Eine Kabelweitersendung setzt eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG voraus. Die Rechte der Urheber und Leistungsschutzberechtigten wegen einer öffentlichen Wiedergabe ihrer Werke und Leistungen durch Kabelweitersendung beruhen auf Richtlinien der Europäischen Union (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG).

Eine Wiedergabe beschränkt sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union auf "besondere Personen", wenn sie für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen wird. So verhält es sich hier. Die Empfänger der von der Beklagten über eine Gemeinschaftsantenne per Satellit und durch ein Kabelnetz in die Wohnungen der Wohnanlage weitergeleiteten Sendesignale sind in ihrer Eigenschaft als Bewohner der Wohnanlage von anderen Personenkreisen abgegrenzt.

Bundesgerichtshof entscheidet gegen GEMA

Daher hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft keine Vergütung für die Weiterübertragung der über die Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage per Satellit empfangenen Fernseh- und Hörfunksignale durch ein Kabelnetz an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer schuldet.

LG München I - Urteil vom 20. Februar 2013 - 21 O 16054/12

OLG München - Urteil vom 11. September 2014 - 6 U 2619/13


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