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Bundesgerichtshof: Google Suche ohne persönlichkeitsrechtsverletzende Vorschläge

• 14.05.13 Bei der Google Suche bekommt der Anwender bei der Eingabe des Suchwortes entsprechende Wortvorschläge, welche aufgrund der Popularität durch einen Algorithmus festgelegt werden. Dabei kann es dann auch nach einer Personensuche zu negativen Wortergänzungen kommen, die mitunter die Persönlichkeitsrechte verletzen, dieses gilt dann auch für die Firmen.

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Nun hatte eine Firma sich gegen die automatischen Suchvorschläge unter der Internetadresse "www.google.de" gewährt, und Unterlassungs- und Geldentschädigungsansprüche geltend gemacht. Durch Eingabe von Suchbegriffen in die Suchmaschine der Beklagten können die Nutzer seit dem April 2009 über eine angezeigte Trefferliste auf von Dritten ins Internet eingestellte Inhalte Zugriff nehmen. Hier kam es zu einer Wortergänzung mit "Scientology" und "Betrug". Dadurch sehen sich die Kläger in ihrem Persönlichkeitsrecht und geschäftlichen Ansehen verletzt.

Das Bundesgerichtshof kam zu der Erkenntnis, dass die Suchwortergänzungsvorschläge "Scientology" und "Betrug" bei Eingabe des Vor- und Zunamens des Klägers in die Internet-Suchmaschine der Beklagten beinhalten eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger. Die Kläger würden hierdurch in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Diese Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts der Kläger ist Google unmittelbar zuzurechnen. Sie hat mit dem von ihr geschaffenen Computerprogramm das Nutzerverhalten ausgewertet und den Benutzern der Suchmaschine die entsprechenden Vorschläge unterbreitet.

Das Gericht stellt allerdings fest, dass Google hier keine Software entwickelt hat, die Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung vornimmt, sondern lediglich, dass sie keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen hat, um zu verhindern, dass die von der Software generierten Suchvorschläge Rechte Dritter verletzen.

Nimmt ein Betroffener den Betreiber einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion auf Unterlassung der Ergänzung persönlichkeitsrechtsverletzender Begriffe bei Eingabe des Namens des Betroffenen in Anspruch, setzt die Haftung des Betreibers die Verletzung zumutbarer Prüfpflichten voraus. Der Betreiber einer Suchmaschine ist regelmäßig nicht verpflichtet, die durch eine Software generierten Suchergänzungsvorschläge generell vorab auf etwaige Rechtsverletzungen zu überprüfen. Der Betreiber ist grundsätzlich erst verantwortlich, wenn er Kenntnis von der rechtswidrigen Verletzung des Persönlichkeitsrechts erlangt.

Weist ein Betroffener den Betreiber auf eine rechtswidrige Verletzung seines Persönlichkeitsrechts hin, ist der Betreiber verpflichtet, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern.

Urteil vom 14. Mai 2013 VI ZR 269/12


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