• 27.02.08 Das Bundesverfassungsgericht hatte heute Vormittag über die
heimlichen Online-Durchsuchungen im Verfassungsschutzgesetz von NRW zu
entscheiden. Online-Durchsuchungen sind in der Kritik geraten, weil schon im
Vorfeld die Mißachtungen der Rechtsstaatlichkeit erkennbar war.
Die Verfassungsbeschwerden einer Journalistin, eines Mitglieds des
Landesverbandes Nordrhein-Westfalen der Partei "Die Linke" und dreier
Rechtsanwälte gegen Vorschriften des Verfassungsschutzgesetzes
Nordrhein-Westfalen sind, soweit sie zulässig sind, weitgehend begründet. Der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 27. Februar 2008
die Vorschriften zur Online-Durchsuchung sowie zur Aufklärung des Internet für
verfassungswidrig und nichtig erklärt.
§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf
informationstechnische Systeme regelt ("Online-Durchsuchung"), verletzt das
allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht
auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer
Systeme und ist nichtig.
Die Vorschrift wahrt insbesondere nicht das Gebot der
Verhältnismäßigkeit. Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche
Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung
des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können,
verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer
konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Zudem ist
der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu
stellen. Diesen Anforderungen wird § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG nicht
gerecht. Darüber hinaus fehlt es auch an hinreichenden gesetzlichen
Vorkehrungen, um Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater
Lebensgestaltung zu vermeiden.
Die Ermächtigung zum heimlichen Aufklären des Internet in § 5 Abs. 2 Nr. 11
Satz 1 Alt. 1 VSG verletzt ebenfalls die Verfassung und ist nichtig. Das
heimliche Aufklären des Internet greift in das Telekommunikationsgeheimnis
ein, wenn die Verfassungsschutzbehörde zugangsgesicherte Kommunikationsinhalte
überwacht, indem sie Zugangsschlüssel nutzt, die sie ohne oder gegen den
Willen der Kommunikationsbeteiligten erhoben hat.
Ein derart schwerer Grundrechtseingriff setzt grundsätzlich zumindest die
Normierung einer qualifizierten materiellen Eingriffsschwelle voraus. Daran
fehlt es hier. Die Norm lässt nachrichtendienstliche Maßnahmen in weitem
Umfang im Vorfeld konkreter Gefährdungen zu, ohne Rücksicht auf das Gewicht
der möglichen Rechtsgutsverletzung und auch gegenüber Dritten. Zudem enthält
die Norm keine Vorkehrungen zum Schutz des Kernbereichs privater
Lebensgestaltung. Nimmt der Staat im Internet dagegen öffentlich zugängliche
Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt ersich an öffentlich zugänglichen
Kommunikationsvorgängen, greift er grundsätzlich nicht in Grundrechte ein.
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