EuGH Urteil Vorratsdatenspeicherung: Vorratsdatenspeicherung verstösst gegen EU-Charta der Grundrechte
• 09.04.22 Vor fast vier Jahren hatte die Bundesnetzagentur die Vorratsdatenspeicherung ausgesetzt. Das heißt, es wurden keine Bussgelder erhoben, wenn man als Provider oder Telefonanbieter die Daten laut der Vorordnung für die Vorratsdatenspeicherung nicht erhebt. Zuletzt hatte der EuGH der Vorratsdatenspeicherung in Estland einen Riegel vorgeschoben. Dabei geht es um das Tracking von Nutzern durch Kommunikationsmittel zwecks Beweisführung bei strafrechtlichen Zwecken. Nun hat der EuGH gegen die Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich entschieden.
|
EuGH Urteil Vorratsdatenspeicherung: Vorratsdatenspeicherung verstösst gegen EU-Charta der Grundrechte
Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) generelle die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten zur Verbrechensbekämpfung in der Europäischen Union verboten. Damit wird eigentlich nur umgesetzt, was schon längst Bestandsschutz hat. Die anlasslose Verfolgung unschuldiger verstösst gegen den Schutz der Privatsphäre.
EuGH Urteil Vorratsdatenspeicherung: Vorratsdatenspeicherung verstösst gegen EU-Charta der Grundrechte -Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com |
Die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation gestattet den Mitgliedstaaten zwar, diese Rechte und Pflichten u. a. zum Zweck der Bekämpfung von Straftaten zu beschränken, doch müssen solche Beschränkungen u. a. den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, so die EuGH Richter.
Dieser Grundsatz verlangt, dass nicht nur die Anforderungen der Geeignetheit und Erforderlichkeit, sondern auch die Anforderung bezüglich der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen im Hinblick auf das verfolgte Ziel erfüllt sein müssen. So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass das Ziel der Bekämpfung schwerer Kriminalität, so grundlegend es auch sein mag, für sich genommen die Erforderlichkeit einer Maßnahme der allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten - wie sie mit der Richtlinie 2006/24 geschaffen wurde - nicht rechtfertigen kann.
Im selben Sinne können selbst die positiven Verpflichtungen der Mitgliedstaaten zur Schaffung von Regeln für eine wirksame Bekämpfung von Straftaten keine so schwerwiegenden Eingriffe rechtfertigen, wie sie mit nationalen Rechtsvorschriften, die eine solche Speicherung vorsehen, für die Grundrechte fast der gesamten Bevölkerung verbunden sind, ohne dass die Daten der Betroffenen einen zumindest mittelbaren Zusammenhang mit dem verfolgten Ziel aufweisen.
Der Gerichtshof hat auch das Vorbringen zurückgewiesen, wonach die zuständigen nationalen Behörden zum Zweck der Bekämpfung schwerer Kriminalität Zugang zu Verkehrs- und Standortdaten haben müssten, die gemäß seiner Rechtsprechung allgemein und unterschiedslos auf Vorrat gespeichert worden seien, um einer als real und aktuell oder vorhersehbar einzustufenden ernsten Bedrohung für die nationale Sicherheit zu begegnen.
Dieses Vorbringen macht diesen Zugang nämlich von Umständen abhängig, die mit dem Ziel der Bekämpfung schwerer Kriminalität nichts zu tun haben. Zudem könnte der Zugang nach diesem Vorbringen für ein Ziel von geringerer Bedeutung als das Ziel, das die Speicherung rechtfertigte, nämlich der Schutz der nationalen Sicherheit, gerechtfertigt sein, was gegen die Hierarchie der dem Gemeinwohl dienenden Ziele verstoßen würde, in deren Rahmen die Verhältnismäßigkeit einer Maßnahme der Vorratsspeicherung zu beurteilen ist. Außerdem bestünde, würde man einen solchen Zugang gestatten, die Gefahr, dass das Verbot einer allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsspeicherung zum Zweck der Bekämpfung schwerer Straftaten seine praktische Wirksamkeit verliert.
Als Drittes hat der Gerichtshof bestätigt, dass das Unionsrecht nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, nach denen die zentralisierte Bearbeitung von Ersuchen um Zugang zu von den Betreibern elektronischer Kommunikationsdienste auf Vorrat gespeicherten Daten, die von der Polizei im Rahmen der Ermittlung und Verfolgung schwerer Straftaten gestellt werden, einem Polizeibeamten obliegt, selbst wenn dieser von einer innerhalb der Polizei eingerichteten Einheit unterstützt wird, die bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben über einen gewissen Grad an Autonomie verfügt und deren Entscheidungen später gerichtlich überprüft werden können.
Vorratsdatenspeicherung: Neuer Bundesjustizminister Buschmann will Vorratsdatenspeicherung endgültig streichen
Dabei war anlasslose Vorratsdatenspeicherung Liebling vieler CDU-Politiker. Der neue Bundesjustizminister Buschmann äußerte sich nun vielversprechend.Die Vorratsdatenspeicherung war unter 16 Jahren Merkel-Regierung ein Lieblingsthema unter den CDU-Politikern, dabei wurden die Regelung von den Verfassungsämtern auch immer fleissig gekippt. Dabei waren die Gründe moralischer Natur, immerhin wollten die Ermittler Zugriff auf Daten haben, um auch um Kinderpornografie oder Menschenhandel besser verfolgen zu können. Dabei mussten aber alle Internet-Nutzer mit ihren Daten herhalten, also anlasslos, obwohl Gerichte in den begründeten Einzelfällen immer den Ermittlern eine Abhörung und Belauschung zustimmten, nur nicht der generellen Überwachung.
Vorratsdatenspeicherung: Neuer Bundesjustizminister Buschmann will Vorratsdatenspeicherung endgültig streichen -Bild: © PublicDomainPictures ((Pixabay-Lizenz)/ pixabay.com |
In einem WAZ Interview betonte der neue Bundesjustizminister Buschmann nun: "Ich lehne die anlasslose Vorratsdatenspeicherung ab und möchte sie endgültig aus dem Gesetz streichen. Sie verstößt gegen die Grundrechte. Wenn jeder damit rechnen muss, dass vieles über seine Kommunikation ohne Anlass gespeichert wird, dann fühlt sich niemand mehr frei." Dabei wird als Begründung angeführt, dass die Gerichte die Anwendung der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung immer wieder gestoppt haben. Daher macht der Minister den Vorschlag, Telekommunikationsanbieter sollen bei einem konkreten Anlass auf richterliche Anordnung hin schnell Daten sichern müssen, damit Polizei und Staatsanwaltschaft sie dann auswerten können.
"Anders als bei der Vorratsdatenspeicherung, bei der die Daten aller Bürgerinnen und Bürger gespeichert werden, soll das aber eben nur anlassbezogen bei bestimmten Personen erfolgen. Dieses Verfahren soll nur bei dem Verdacht auf das Vorliegen schwerer Straftaten möglich sein. Das wäre rechtsstaatlich sauber und würde den Ermittlern wieder ein Instrument für die Aufdeckung von Straftaten in die Hand geben. Das wäre ein Gewinn für Freiheit und Sicherheit zugleich.", so der Minister weiter.
EuGH Vorratsdatenspeicherung: Vorratsdatenspeicherung in Estland verstösst gegen EU-Recht
Dabei hatten Behörden Zugang zu Verkehrs- und Standortdaten einer Person erhalten, um ihn einer Tat zu überführen. Dabei geht es aber auch um Informationen über die von einem Nutzer eines elektronischen Kommunikationsmittels getätigten Kommunikationen oder über den Standort der von ihm verwendeten Endgeräte, um auch Schlüsse auf sein Privatleben zu machen. Dieses sahen die EU-Richter dann auch nicht mehr als Verhältnismäßig an.
Ermittlungen in Estland gegen eine Person
Dabei wurde in Estland gegen eine Person ein Strafverfahren wegen Diebstahls, Verwendung der Bankkarte eines Dritten und Gewalttaten gegenüber Beteiligten an einem Gerichtsverfahren durchgeführt. Von einem erstinstanzlichen Gericht wurde die Person wegen dieser Taten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Diese Entscheidung wurde in der Berufungsinstanz bestätigt.Die Protokolle, auf die sich die Verurteilung wegen dieser Straftaten stützt, wurden u.a. anhand personenbezogener Daten erstellt, die im Rahmen der Erbringung elektronischer Kommunikationsdienste erhoben worden waren.
Oberster Gerichtshof, Estland hegte Zweifel
Der Riigikohus (Oberster Gerichtshof, Estland), bei dem eine Kassationsbeschwerde vom Verurteilten anhängig ist, hegte Zweifel an der Vereinbarkeit der Voraussetzungen, unter denen die ermittelnden Dienststellen Zugang zu diesen Daten hatten, mit dem Unionsrecht. Diese Zweifel betreffen erstens die Frage, ob die Länge des Zeitraums, in dem die ermittelnden Dienststellen Zugang zu den Daten hatten, ein Kriterium darstellt, anhand dessen sich beurteilen lässt, wie schwer dieser Zugang in die Grundrechte der Betroffenen eingreift.Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob das Ziel der Bekämpfung der Kriminalität im Allgemeinen und nicht nur der Bekämpfung schwerer Kriminalität einen solchen Eingriff rechtfertigen kann, wenn der fragliche Zeitraum sehr kurz oder die Menge der gesammelten Daten sehr begrenzt ist. Zweitens hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob die estnische Staatsanwaltschaft in Anbetracht der verschiedenen Aufgaben, die ihr nach nationalem Recht übertragen wurden, als "unabhängige" Verwaltungsbehörde im Sinne des Urteils Tele2 Sverige und Watson u.a. angesehen werden kann, die befugt ist, der Ermittlungsbehörde Zugang zu den betreffenden Daten zu gewähren.
Die Große Kammer des Gerichtshofs entscheidet, dass die Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation im Licht der Charta einer nationalen Regelung entgegensteht, die es Behörden zur Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten ermöglicht, Zugang zu Verkehrs-oder Standortdaten zu erlangen, die geeignet sind, Informationen über die von einem Nutzer eines elektronischen Kommunikationsmittels getätigten Kommunikationen oder über den Standort der von ihm verwendeten Endgeräte zu liefern und genaue Schlüsse auf sein Privatleben zuzulassen, ohne dass sich dieser Zugang auf Verfahren zur Bekämpfung schwerer Kriminalität oder zur Verhütung ernster Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit beschränken würde.
Dies gilt unabhängig davon, für welchen Zeitraum der Zugang zu den betreffenden Daten begehrt wird und welche Menge oder Art von Daten für einen solchen Zeitraum verfügbar ist. Außerdem steht die Richtlinie im Licht der Charta einer nationalen Regelung entgegen, wonach die Staatsanwaltschaft dafür zuständig ist, einer Behörde für strafrechtliche Ermittlungen Zugang zu Verkehrs-und Standortdaten zu gewähren.
EuGH kippt Vorratsdatenspeicherung --Anlasslose Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig
Zuletzt gab es schon wieder in Deutschland eine Diskussion über die Vorratsdatenspeicherung. Die Justizminister von CDU und CSU planen einen neuen Anlauf zum Tracken von Nutzern im Internet. Nun hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) zuletzt in Luxemburg gegen die anlasslose Vorratsdatenspeicherung gestimmt und Politikern aufgezeigt, dass nur Maßnahmen gegen die Terrorabwehr begründet sind.So zählt sicherlich nicht zur Terrorabwehr die Datenerfassung von Berufsgeheimnisträgern wie Abgeordneten, Anwälten, Ärzten oder Journalisten. Dieses stellt weiterhin eine grundrechtswidrige Totalüberwachung dar.
Auch die Dauer der Speicherung müsse zeitlich begrenzt sein. Ausnahmen würde es nur für eine gezielte Speicherungen geben. Damit schloß sich der EuGH dem Gutachten von EuGH-Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona an.
In Deutschland ist derzeit die Vorratsdatenspeicherung ausgesetzt. Auch in diesem Fall soll der EuGH über die Zulässigkeit der Regelungen entscheiden. Ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen hatte das Bundesverwaltungsgericht aber erst im September 2019 gestellt.
Neue Vorratsdatenspeicherung: CDU/CSU-Minister dafür, Bundesrat dagegen
So fordern die Justizminister von CDU und CSU in einem gemeinsamen Appell eine neue Vorratsdatenspeicherung. Bayerns Justizminister Georg Eisenreich betonte als Gastgeber. dass der Kampf gegen Kinderpornografie im Internet diese Forderung unterstütze. Fehlende Verkehrsdatenspeicherung verhindert, dass der Staat Straftaten aufklären und noch laufenden Kindesmissbrauch stoppen können.
Vorratsdatenspeicherung ist vorerst auf Eis gelegt -Bild: Telekom |
Auch rief der CSU-Politiker die Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD) dazu auf, das Thema während der laufenden EU-Ratspräsidentschaft auf die EU-Kommission Druck zu machen. "Der Schutz unserer Kinder duldet keinen Tag länger Aufschub.".
Guido Wolf, von Baden-Württemberg beklagte: "Derzeit ist es leider so, dass deutsche Ermittler Hinweisen aus den USA und Kanada auf Straftaten in Deutschland im Zusammenhang mit dem sexuellen Missbrauch von Kindern aufgrund der fehlenden Vorratsdatenspeicherung nicht nachgehen können".
Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht
Immerhin wollte die letzte CDU geführte Bundesregierung schon im Jahr 2017 bestehend aus der CDU und SPD trotz eines Urteils des EU-Gerichtshofs die Vorratsdatenspeicherung wieder einführen.So sollte am 1. Juli 2017 die massenhafte Telefon- und Internetüberwachung laut dem Gesetzgeber in Kraft treten. Was die Wähler von der Regierung gehalten haben, wurde am letzten Sonntag gezeigt!. Nicht nur Betrug bei der Dieselaffäre wurde unterstützt, auch das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sollte ausgehebelt werden. Besonders dreist, der SPD Parteivorsitzende Schulz gibt nach der Wahl der Angela Merkel die Schuld am Wahldesaster von CDU und SPD. Da schiebt einer wohl dem anderen die Schuld zu.
Eilverfügung durch das Oberverwaltungsgericht
So gab es vor 3 Jahren im Rahmen einer Eilverfügung durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen nicht die Verpflichtung für Internetzugangsdiensteanbieter, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Telekommunikationsverkehrsdaten zu speichern. Daher hat die Bundesnetzagentur nun reagiert und die Aussetzung der Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für Provider und Telefon-Anbieter festgesetzt. Immerhin sollten am dem 1. Juli Telekommunikationsanbieter verpflichtet werden entsprechende Daten zu speichern.Aufgrund dieser Entscheidung und ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Begründung sieht die Bundesnetzagentur bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von Anordnungen und sonstigen Maßnahmen zur Durchsetzung der in § 113b TKG geregelten Speicherverpflichtungen gegenüber allen verpflichteten Unternehmen ab. Bis dahin werden auch keine Bußgeldverfahren wegen einer nicht erfolgten Umsetzung gegen die verpflichteten Unternehmen eingeleitet.
Europäische Gerichtshof: Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist illegal
Zuletzt wurde die anlasslose Vorratsdatenspeicherung vom Europäischen Gerichtshof als rechtswidrig bezeichnet. Dabei ging es um die Vorratsdatenspeicherung in Großbritannien, welche nun für grundrechtswidrig erklärt wurde. Der EuGH urteilte, das Unionsrecht stehe grundsätzlich einer nationalen Regelung entgegen. Damit ist dann auch die in Deutschland anlasslose Vorratsdatenspeicherung rechtswidrig. Immerhin versuchten dt. Politiker dieses neue Gesetz der anlasslosen Vorratsdatenspeicherung trotz Bedenken und Kritik durchzuboxen.Der Europäische Gerichtshof bestätigt zunächst, dass die in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen. Denn die mit der Datenschutzrichtlinie garantierte Vertraulichkeit elektronischer Kommunikationen und der Verkehrsdaten gilt für Maßnahmen sämtlicher anderer Personen als der Nutzer, unabhängig davon, ob es sich um private Personen oder Einrichtungen oder um staatliche Einrichtungen handelt.
Sodann stellte der Gerichtshof fest, dass die Datenschutzrichtlinie zwar den Mitgliedstaaten erlaubt, die Tragweite der grundsätzlichen Verpflichtung, die Vertraulichkeit der Kommunikation und der damit verbundenen Verkehrsdaten zu gewährleisten, einzuschränken, sie es aber nicht zu rechtfertigen vermag, dass die Ausnahme von dieser grundsätzlichen Verpflichtung und insbesondere von dem mit dieser Richtlinie aufgestellten Verbot der Speicherung dieser Daten zur Regel wird.
Der Gerichtshof weist außerdem auf seine ständige Rechtsprechung hin, wonach der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verlangt, dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten auf das absolut Notwendige beschränken. Der Gerichtshof wendet diese Rechtsprechung sowohl auf die Regeln über die Vorratsdatenspeicherung als auch auf die Regeln über den Zugang zu den gespeicherten Daten an. In Bezug auf die Vorratsspeicherung stellt der Gerichtshof fest, dass aus der Gesamtheit der gespeicherten Daten sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen, deren Daten auf Vorrat gespeichert wurden, gezogen werden können.
Der Grundrechtseingriff, der mit einer nationalen Regelung einhergeht, die eine Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten vorsieht, ist somit als besonders schwerwiegend anzusehen. Der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten vorgenommen wird, ohne dass die Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste darüber informiert werden, ist geeignet, bei den Betroffenen das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist.
Eine solche nationale Regelung überschreitet somit die Grenzen des absolut Notwendigen und kann nicht als in einer demokratischen Gesellschaft gerechtfertigt angesehen werden, wie es die Richtlinie im Licht der Grundrechtecharta verlangt.
Daten werden 10 Wochen lang gespeichert
Die letzte gesetzliche Regelung sah kürzere Speicherzeiten von 10 Wochen vor, ferner muß dieses mal immer ein Richter den Zugang zu den Daten gewähren. Ferner sollen Standortdaten von Mobilfunknetze vier Wochen lang gespeichert werden. Das neue Gesetz soll 36 Monate nach der Einführung evaluiert werden. Immerhin haben im Oktober 404 Abgeordnete für das Gesetz gestimmt und 148 dagegen und 7 Abgeordnete haben sich enthalten.
Provider müssen wieder die IP-Adressen speichern
Damit mussten aber die Provider und Anbieter von Internet-Telefonie laut dem neuen Paragraph 113b Telekommunikationsgesetz (TKG) die IP-Adressen speichern. Kritiker sehen hier eine Totalüberwachung und sprechen von einem "Internet-Nutzungsprotokoll", der auch für besuchte Internet-Seiten entsteht. Allerdings werden keine aufgerufenen Adressen in Form von URLs gespeichert. Dieses ist auch nicht nötig, da die IP Adressen in der Regel bei den Internet-Diensten gespeichert werden. Damit wird der Surfer gläsernAuch werden weiterhin die Daten von Berufsgeheimnisträgern wie Abgeordneten, Anwälten, Ärzten oder Journalisten erhoben. Dieses stellt eine grundrechtswidrige Totalüberwachung dar. Diese Daten dürfen nur nicht später verwendet werden. Aber die anlasslose Speicherung der Verkehrsdaten stellt nun mal einen Verstoß gegen das Grundgesetz laut den Verfassungsrichtern dar.
Der EU-Gerichtshof kam schon damals zu dem Ergebnis, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten die Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einhalten wusste.
Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass angesichts der besonderen Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten für das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens und des Ausmaßes und der Schwere des mit der Richtlinie verbundenen Eingriffs in dieses Recht der Gestaltungsspielraum des Unionsgesetzgebers eingeschränkt ist, so dass die Richtlinie einer strikten Kontrolle unterliegt.
Gegen die jetzige Vorratsdatenspeicherung in Deutschland spricht, dass die anlasslose Speicherung vom Bundesverfassungsgericht als rechtswidrig betrachtet wurde. Damit liegen das deutsche Bundesverfassungsgericht, das EU-Gericht und der EU Generalanwalt auf einer Linie. In Deutschland ist eigentlich nach der aktuellen Rechtsprechung kein Platz mehr für eine anlasslose Überwachung durch den Staat, allerdings gibt es keine Regel ohne Ausnahme.
Ob die Abgeordneten dabei auch gewusst haben, dass die SMS Inhalte mitgespeichert werden?. Immerhin sollten nur die Verbindungsdaten gespeichert werden. Aber aus technischen Gründen ist dieses bei den SMS Nachrichten nicht möglich, hier werden auch die Textinhalte gespeichert und sind damit für die Behörden und Ermittler sichtbar.
SMS Inhalte bei Vodafone, Telekom und Telefonica mitgespeichert
Laut dem neuen Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung sollen keine Inhalte gespeichert werden. Bei der Telekom, Vodafone und Telefonica (02 Netz Betreiber) ist die Speicherung der Verbindungsdaten nur mit der Speicherung des gesamten SMS-Inhalts möglich. Damit werden also wesentliche Punkte des neuen Gesetzes durch die technische Realisierung unterlaufen.Das die Speicherung des SMS Inhaltes erfolgt, darauf hat die Süddeutsche Zeitung hingewiesen. Aber es kommt sogar noch dicker!.
Laut dem Zeitungsbericht ist das technische Problem bekannt, und wurde bislang vor der Öffentlichkeit verheimlicht. Wohl auch vor den 404 Bundestagsabgeordneten. Immerhin hatte der Bundesdatenschutzbeauftragte die führenden Anbieter Vodafone, Telekom und Telefónica schon vor zwei Jahren dazu aufgefordert, ein Filtersystem zu erschaffen. Der Schriftverkehr liegt der Zeitung vor.
Besonders dreist, in seinem Tätigkeitsbericht hat der Datenschützer sogar Beanstandungen gegen Vodafone und Telefónica ausgesprochen. Aber der Tätigkeitsbericht wurden wohl von den Machern des Gesetzes nicht gelesen, oder man wollte über den Inhalt nichts wissen. Immerhin sind die Beanstandungen durch die Datenschützer bisher ohne Erfolg geblieben, die Trennung der Daten sei bis heute technisch unmöglich, wie Telefónica der Süddeutschen Zeitung bestätigte.
Der Verband der deutschen Internetwirtschaft Eco beklagte damals die Vorratsdatenspeicherung als netzpolitische Fehlentscheidung. Auch die Journalistenverbände waren gegen das Gesetz. So wurde in einer gemeinsamen Erklärung vom Deutschen Journalistenverband, die Deutsche Journalistenunion, der Bundesverband der Zeitungsverleger, die Verband der Zeitschriftenverleger und die ARD, erklärt, dass das Gesetz den Informantenschutz unterlaufe.
Damit Ihnen in Zukunft keine aktuellen News und Spar-Angebote entgehen, können Sie sich auch bei unserem kostenlosen Newsletter anmelden. Einmal in der Woche bekommen Sie dann eine Übersicht an Aktionen und wichtigen Änderungen im Telefonmarkt. Noch schneller informiert sind Sie aber via Twitter und Facebook informiert.
Verwandte Nachrichten: |
|
Auf dieser Seite gibt es Affilate Links, die den Preis nicht beeinflussen. Damit wird der hochwertige Journalismus kostenfrei angeboten |
|