Die Beklagte betreibt die Internet-Auktionsplattform eBay. Der Kläger, der
selbst bei eBay registriert war, dort aber keinen Handel trieb, wurde im
November 2003 von unzufriedenen Käufern angerufen, die der Meinung waren, sie
hätten bei ihm in einer eBay-Auktion einen Pullover erworben. Wie sich
herausstellte, hatte sich der Anbieter der Pullover unter dem Decknamen
universum3333 bei eBay mit dem bürgerlichen Namen des Klägers registrieren
lassen. Auch der Wohnort und das Geburtsdatum des Klägers waren
angegeben. Nachdem der Kläger dies eBay mitgeteilt und eBay diesen Anbieter
sofort gesperrt hatte, kam es in der Folge zu weiteren Anmeldungen, die sich
unter Verwendung anderer Decknamen wiederum mit Name, Adresse, Anschrift,
Geburtsdatum und E-Mail-Adresse des Klägers registrieren ließen. Einzelne
Käufer sandten dem Kläger als dem vermeintlichen Verkäufer die erworbenen
Pullover zurück. Der Kläger hat daraufhin eBay wegen der Verletzung seines
Namensrechts als Störerin auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Die
hiergegen eingelegte Revision der Beklagten führte zur Zurückverweisung der
Sache an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen,
dass die Beklagte im Rahmen der Störerhaftung für die Verletzung des
Namensrechts des Klägers verantwortlich sei. Zwar könne ihr nicht zugemutet
werden, im Voraus Prüfungen vorzunehmen. Allerdings setze eine Prüfungspflicht
der Beklagten ein, wenn sie auf eine konkrete Rechtsverletzung hingewiesen
werde. Dies sei im vorliegenden Fall geschehen, ohne dass die Beklagte
erfolgreiche Maßnahmen zur Verhinderung künftiger Namensrechtsverletzungen
ergriffen habe.
Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass
eBay aufgrund der erfolgten Hinweise eine Pflicht trifft, derartige
Verletzungen des Namensrechts des Klägers im Rahmen des Zumutbaren zu
verhindern. Eine solche Verpflichtung besteht nach der Entscheidung des BGH
schon aufgrund der ersten Meldung im November 2003. Allerdings darf dem
Betreiber einer Internet-Plattform (Host-Provider) nach dem Gesetz keine
allgemeine Überwachungspflicht auferlegt werden, die gespeicherten und ins
Internet gestellten Informationen auf Rechtsverletzungen hin zu
überprüfen. Ist der Host-Provider aber einmal auf einen klaren Rechtsverstoß
hingewiesen worden, muss er diesen Anbieter nicht nur sperren, sondern im
Rahmen des Zumutbaren auch entsprechende Verstöße in der Zukunft
verhindern.
Urteil vom 10. April 2008 I ZR 227/05 -AG Potsdam
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