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Verbraucherschützer fordern 15 Euro Schadensersatz bei lahmen Internet

• 16.10.23 Welcher Internet-Nutzer kennt nicht die Versprechen von hohem Highspeed und dann tröpfeln die Daten nur so vor sich hin. Ganz abgesehen von Störungen, welche die Internet-Nutzer nun auch vom IPTV und Smart-Home inklusive Heizungssteuerung und Haussteuerung ausgrenzt. Da will man natürlich gerne einen unklomplizierten Schadensersatz. Daher bezeichnet die Verbraucherzentrale die jetzige Regulierung als Papiertiger.

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Verbraucherschützer fordern 15 Euro Schadensersatz bei lahmen Internet

Die Internet-Kunden haben seit fast zwei Jahren ein Recht auf Versorgung mit Breitband, dabei können selten die Ansprüche eingefordert werden. Die Verbraucherzentrale bezeichnent dieses als Papiertiger. Und selbst wenn man einen schnellen Internetanschluss hat, stockt und hakt es häufig, da die vertraglich zugesagte Geschwindigkeit des Internetanschlusses bei Verbrauchern nicht ankommt.

Verbraucherschützer fordern 15 Euro Schadensersatz bei lahmen Internet
Verbraucherschützer fordern 15 Euro Schadensersatz
bei lahmen Internet -Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Im Zuge der anstehenden Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG-Novelle) fordert der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Anhebung der Mindestbandbreite beim Recht auf Versorgung und einen pauschalen Schadensersatz von monatlich 15 Euro bei zu langsamen Internet.

"Zu langsames Internet ist ein echtes Ärgernis für Verbraucher. Wenn die Diskrepanz zwischen tatsächlicher und vertraglich zugesicherter Bandbreite zu groß ist, müssen Verbraucher unkompliziert entschädigt werden." sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv.

Der vzbv schlägt daher einen pauschalen Schadensersatz von 15 Euro vor, der jeden Monat vom Tarifpreis abgezogen wird, bis die Diskrepanz behoben ist.

Den Kunden steht bislang ein Minderungsrecht zu. Jedoch gibt es gravierende Probleme bei der Durchsetzung. Anbieter berechnen die Minderungshöhe intransparent und zu gering oder gewähren unter Umständen gar keine Minderung.

"Auf dem Papier ist das Minderungsrecht ein Fortschritt für besseren Kundenschutz auf dem Telekommunikationsmarkt. In der Realität bleiben Verbraucher:innen auf der Strecke und kommen nicht zu ihrem Recht", sagt die Verbraucherschützerin weiter.

Auch fordern die Verbraucherschützer, dass die Bundesregierung das Recht auf Versorgung mit Breitband endlich ernst nehmen muss. Die Mindestbandbreite muss erhöht und Bürger mit einem Anspruch müssen endlich versorgt werden. Praktisch muss hier die Bundesnetzagentur Anbieter verpflichten, unterversorgte Haushalte anzuschließen, so die Forderungen.

Derzeit haben Endnutzer grundsätzlich einen Anspruch auf einen Internetzugangsdienst mit einer Bandbreite im Download von mindestens 10 Mbit/s, im Upload mit mindestens 1,7 Mbit/s und eine Latenz von höchstens 150,0 Millisekunden. Die Bundesregierung hatte eine Anhebung der Mindestbandbreite auf 15 Mbit/s im Download für Mitte 2023 zugesichert.

Recht auf schnelles Internet lahmt

Das Recht auf schnelles Internet hat die Glasfaseranschluss im Kreis Plön. Dabei zeigt sich, dass die Infrastruktur beim Glasfaserausbau im Kreis Plön ziemlich anfällig für Störungen ist. Hier hat es ein Bagger in Itzehoe geschafft das Glasfaserkabel zu treffen und den Kreis Plön und damit viele Verwaltungen lahm zu legen.

Die Bürger sind in den sozialen Netzen verärgert. Andere freuen sich, dass sie die mitunter die teure Anschlusskosten -besonders auf dem Land - von der Grundstücksgrenze bis zum Haus nicht getragen haben und sich über das schnelle 5G-Netz im Kreis Plön freuen. Auch sind viele Glasfasernutzer in der Störungszeit auf das dortige 5G-Netz ausgewichen. Die Störung dauerte dort rund 20 Stunden und betraf rund 6.000 Haushalte.

Verbraucherzentrale langsames Internet: Gericht erlaubt Sonderkündigungsrecht bei der Telekom

Zuletzt hatte die Verbraucherzentrale Bundesverband erfolgreich gegen gegen die deutsche Telekom geklagt. Dabei geht es um das langsame Internet. Immerhin sollte bei der Telekom laut einem Schreiben an ihre Kunden das Sonderkündigungsrecht nach einer Entgeltminderung entfallen. Das Landgericht Köln hat nun bestätigt, dass die Telekom stellte die Rechtslage falsch und damit irreführend darstellt.

Wenn der DSL-Zugang langsamer als vereinbart ist, dürfen Anbieter nicht das Sonderkündigungsrecht ausschließen. Das gilt auch für Kunden, die das Entgelt wegen zu geringer Leistung mindern konnten. Ein Hinweis auf das angeblich entfallende Sonderkündigungsrecht in Schreiben der Telekom war irreführend und damit rechtswidrig, entschied das Landgericht Köln nach einer Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

Verbraucherzentrale langsames Internet: Gericht erlaubt Sonderkündigungsrecht bei der Telekom
Verbraucherzentrale langsames Internet: Gericht erlaubt
Sonderkündigungsrecht bei der Telekom -Bild: © pixabay.com

"Das Landgericht Köln hat klargestellt, dass Verbraucher:innen nach einer Preisreduzierung immer noch die Möglichkeit haben, bei anhaltend schlechten Leistungen fristlos zu kündigen", sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Dieses Recht dürfen die Anbieter nicht ausschließen.".

Sonderkündigungsrecht sollte angeblich entfallen

So hatte sich ein Kunde bei der Telekom darüber beschwert, dass die Internetgeschwindigkeit seines Anschusses niedriger war als vereinbart und um eine Preisanpassung gebeten.

Die Telekom hatte ihm daraufhin die Senkung des monatlichen Grundpreises bestätigt und mitgeteilt: "Mit der Minderung entfällt ein Sonderkündigungsrecht für den Vertrag.".

Demnach wären Verbraucher auch dann noch an den Vertrag gebunden, wenn die Datenübertragungsrate dauerhaft hinter der versprochenen Leistung zurückbleibt.

Landgericht Köln: Telekom-Schreiben war irreführend

Das Landgericht Köln schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Aussage über das entfallende Sonderkündigungsrecht die Rechtslage falsch darstellt und damit irreführend ist.

Ist die Internetgeschwindigkeit zu langsam, dürften Kunden nach dem Telekommunikationsgesetz das Vertragsentgelt mindern oder außerordentlich kündigen. Das Sonderkündigungsrecht stehe ihnen auch nach einer Minderung zu.

"Das ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes, Verbraucher:innen in die Lage zu versetzen, sich besser gegen Schlechtleistungen ihres Internetanbieters zur Wehr zu setzen. Eine verringerte Datenübertragungsrate werde aufgrund einer Preisminderung nicht zur vertragsgemäßen Leistung.", so die Verbraucherschützer.

Die Angabe der Telekom über den Wegfall des Sonderkündigungsrechts stelle dagegen keine überprüfbare Vertragsbedingung dar, so das Landgericht. In diesem Punkt unterlag der vzbv in dem Klageverfahren. Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung beim OLG Köln (6 U 76/23) eingelegt.

Letzte Präsident der Bundesnetzagentur, Jochen Homann, abgesetzt

Bei der grossen Menge an verlegten Glasfaserleitungen kommt es immer wieder zu unregelmässigen und Beschwerden von den Bürgern. Immerhin sorgen die Baugenehmigungen bzw. Ausgrabegenehmigungen für Sicherheit, da diese nach TKG §68 erteilt werden. Hier sieht das TKG §68 Absatz 2 die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor.

Anders sah dieses in den letzten Jahren aus. Immerhin wurde der letzte Präsident der Bundesnetzagentur, Jochen Homann, im letzten Jahr abgesetzt, nach dem dieser 76 zerstörte Gasleitungen beim Glasfaserausbau ignorierte, und kein Baustopp trotz Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Kreis Plön machte. Dabei wurden zerstörte Gasleitungen immer an die Bundesnetzagentur gemeldet, so die Netz AG. Die Bundesnetzagentur und der Zweckverband Breitbandversorgerung Plön mit seinen Ämtern haben daher erhebliche rechtswidrige Handlungen begangen.

So hatte zuletzt die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Schleswig Holstein Ermittlungen eingeleitet.

Auch hier wurden rechtswidrige Methoden gegen die Redaktion Tarifrechner im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung über den Glasfaserausbau im Kreis Plön begangen. Bislang gab es kaum Konsequenzen für den abgesetzten Amtsvorsteher und Leiter der Breitbandversorgung Plön, Volker Schütte-Felsche (CDU), und Amtsvorsteherin Amt Selent Schlesen, Ulrike Raabe (ehemals Mitglied der CDU Fraktion, nun parteilos), und weitere Amtsträger.

Und bei 41.000 Abofallenbetrügereien blieb die Bundesnetzagentur untätig, bis das Redaktionsnetzwerk Tarifrechner nachfragen bei der Bundesnetzagentur stellte.

Recht auf schnelles Internet-- Bundesnetzagentur meldet 3.288 Beschwerden

Immerhin gibt es nun erstmals in der Geschichte Deutschlands und beim Breitband eine exakte Zahl beim Download von 10 Mbit/s und Upload mit 1,3 Mbit/s seit dem letzten Sommer. In diesem Sommer soll der Speed auf 15 MBit/s erhöht werden. Pikant ist aber auch, dass das Mobilfunknetz nicht von der Regelung bei der Grundversorgung ausgenommen ist.

Dabei gibt es die gesetzliche Regelung seit dem letzten Jahr, dass die Grundversorgung beim schnellen Internet nicht unterschritten werden darf, für diesen Sommer sollen 15 Mbit/s gelten. Dabei gab es wenig Beschwerden bzgl. der Grundversorgung, was wohl daran liegt, dass man sich wohl gerne nur auf Festnetzanschlüsse bezieht.

Recht auf schnelles Internet-- Bundesnetzagentur meldet 3.288 Beschwerden
Recht auf schnelles Internet-- Bundesnetzagentur meldet 3.288 Beschwerden
-Bild: © PublicDomainPictures (Pixabay License)/ pixabay.com

Noch immer gibt es Bürger, welche aufgrund von technischen Hindernissen erst gar keinen Festnetzanschluss nutzen können, daher ist eine zumutbare Grundversorgung über das Mobilfunknetz möglich. Daher gehen viele Verbraucher nur von einem Festnetzanschluss aus. Bürger sollten sich daher bei der Bundesnetzagentur beschweren, und bei einer Ablehnung sich an die Schiedsstelle für einen Schlichterspruch wenden, so der Hinweis vom Chefredakteur vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner, Dipl. Inform. Martin.

Immerhin hat die Bundesnetzagentur auch das Mobilfunknetz in Niedersachsen berücksichtigt, so heisst es dort: "Eine Unterversorgungsfeststellung im Land Niedersachsen wurde aufgrund ausreichender Mobilfunkversorgung bereits vollständig aufgehoben, sodass aktuell in elf Fällen weiterhin Unterversorgungen festgestellt und veröffentlicht sind." .

Die Zahl der Fälle beim schlechten Internet-Ausbau ist aber laut der Bundesnetzagenturgravierend gering. So haben sich vom 1.Juni 2022 bis zum 31.Dezember 2022 nur 1.768 Kunden über eine mögliche Unterversorgung beschwert.

Die meisten Beschwerden gab es in Niedersachsen mit 369 Fälle, gefolgt von NRW mit 333 Fälle. Im Bundesland Bremen gab es nur 8 Fälle.

Darüber hinaus erreichten die BNetzA in diesem Zeitraum 77 weitere Eingaben zu möglichen Unterversorgungen, welche aufgrund unzureichender Adressangaben keinem Land zugeordnet werden können. Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 erreichten die BNetzA 1 520 Eingaben über mög- liche Unterversorgungen.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 30. Juni 2023 erreichten die BNetzA 1.520 Eingaben über mögliche Unterversorgungen. Hier liegt Bayern mit 352 Fälle an der Spitze, gefolt von Niedersachsen mit 253 Fälle.

Von den insgesamt 3.288 Beschwerden kam die Bundesnetzagentur grösstenteil zum Ergebnis, dass eine Unterversorgung nicht festgestellt werden konnte. In nur zwölf Fällen wurden Unterversorgungsfeststellungen getroffen, die insgesamt 29 Flurstücke betreffen. Die Feststellung der Unterversorgung stützt sich in keinem Fall auf eine zu geringe Uploaddatenrate bzw. zu hohe Latenz.

Bislang hatte die Bundesnetzagentur bei keinem Unternehmen eine Verpflichtung nach § 161 TKG auferlegt. Die Verfahren, in denen eine Unterversorgung festgestellt wor- den sind, werden zügig fortgeführt. Alle bisherigen Unterversorgungsfeststel- lungen wurden durch Telekommunikationsunternehmen beklagt und sind derzeit streitbefangen, heisst es weiter von der Bundesnetzagentur.

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