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Verbraucherzentrale Mobile Briefmarken: Mobile Briefmarke darf nicht nur 14 Tage gültig sein

• 20.12.22 Bei den Verbraucherzentralen gab es immer wieder Beschwerden über die kurzen Laufzeiten von mobilen Briefmarken. Immerhin verfällt die Mobile Briefmarke der Post schon 14 Tage nach dem Kauf und das ohne eine Erstattung des Kaufpreises. Nun darf die Deutsche Post nach einem ersten Gerichtsurteil die Gültigkeit mobiler Briefmarken nicht auf 14 Tage nach Kauf befristen. Gegen die Entscheidung des LG Köln hat die Post Berufung beim OLG Köln (3 U 148/22) eingelegt.

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Verbraucherzentrale Mobile Briefmarken: Mobile Briefmarke darf nicht nur 14 Tage gültig sein

So ist laut der Verbraucherzentrale eine entsprechende Klausel in den AGB des Unternehmens unwirksam. Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden. Der vzbv hatte kritisiert, dass Kunden durch das kurze Verfalldatum der mobilen Briefmarke unangemessen benachteiligt werden.

Verbraucherzentrale Mobile Briefmarke: Mobile Briefmarke darf nicht nur 14 Tage gültig sein
Verbraucherzentrale Mobile Briefmarken: Mobile Briefmarke darf
nicht nur 14 Tage gültig sein -Screenshot: Post

Immerhin verkauft die Post seit dem Dezember 2020 über ihre Smartphone-App mobile Briefmarken, die anstelle der herkömmlichen Briefmarken für die Frankierung von Briefen und Postkarten verwendet werden können. Kunden erhalten dabei einen achtstelligen Porto-Code, mit dem sie einen Brief oder eine Postkarte beschriften.

Laut den Post-Bedingungen soll ein Code jeweils nur 14 Tage lang gültig sein. Eine Erstattung des Portos ist nach Ablauf der Frist ausdrücklich ausgeschlossen.

"Nach Ablauf von 14 Tagen behält die Post das Geld für bereits bezahlte, aber noch nicht genutzte Porto-Codes einfach ein, ohne eine Gegenleistung zu erbringen", sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin des vzbv. Und weiter "Diese extreme Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren ist rechtswidrig.".

Auch das Landgericht Köln schloss sich der Auffassung der Verbraucherschützer an, dass die kurze Gültigkeitsdauer Verbrauchern unangemessen benachteiligt. Ansprüche aus einem Kaufvertrag verjähren laut Gesetz regelmäßig nach drei Jahren. Davon weiche die Klausel der Post in nicht hinnehmbarer Weise ab.

Das Argument der Post, die kurze Gültigkeit sei aufgrund der begrenzten Anzahl an Zeichen und zur Vermeidung von Missbrauch erforderlich, bezeichneten die Richter als nicht nachvollziehbar. Selbst wenn das Unternehmen nur Ziffern für die Codes verwenden würde, gäbe es bereits 100 Millionen verschiedene Kombinationen. Da die achtstelligen Porto-Codes zusätzlich aus Buchstaben bestehen, ergeben sich tatsächlich noch sehr viel mehr Möglichkeiten.

2.8211099e+12 Möglichkeiten bei 8 Ziffern

In der deutschen Sprache gibt es 26 Grundbuchstaben. Jeder Buchstabe hat eine kleingeschriebene und eine großgeschriebene Variante. Zu diesen Grundbuchstaben kommen in Deutschland noch 4 weitere Buchstaben mit Umlauten dazu. Wenn man aber die Umlaute und den Unterschied von Gross- und Kleinbuchstaben nicht berücksichtigt und dann noch die Ziffern 0 bis 9 berücksichtigt, gibt es laut dem Chefredakteur vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner, Dipl. Inform. Martin Kopka, eine Permutation von 36 hoch 8 oder 2.8211099e+12 Möglichkeiten oder 2800 Millarden Möglichkeiten. Bei 80 Millionen Einwohnern in Deutschland, könnte so jeder Bürger 35.000 unterscheidliche Briefmarken bekommen -wohl seine individuelle Zahlenkombination auf Lebenszeit.

Auch begründen die Richter die Richter, dass die Missbrauchsgefahr nicht die kurze Gültigkeit der mobilen Briefmarke rechtfertige. "Es sei Sache der Post, ihr System so zu gestalten, dass eine mehrfache Verwendung der Codes erkannt und verhindert werde." so die Verbraucherschützer.

Verbraucherzentrale: Vodafone Strafe mit 41.000 Euro Ordnungsgeld wegen Verstöße gegen Gerichtsurteil

Nun muss Vodafone Deutschland GmbH 41.000 Euro zahlen, weil sie gegen ein Gerichtsurteil des Landgerichts München I verstoßen haben, so die Verbraucherzentrale Hamburg. So darf Vodafone den Verbrauchern keinen Vertragsabschluss über das Produkt "Red Internet & Phone Cable" und/oder das Produkt "Vodafone Sicherheitspaket" bestätigen, wenn diese nicht von ihnen bestellt wurden.

Weil der Telefonanbieter Vodafone die Unterlassungspflicht mehrmals missachtete, hat die Verbraucherzentrale Hamburg Ordnungsgelder beantragt und erfolgreich durchgesetzt (Urteil des Landgerichts München I vom 03.11.2020, Az. 1 HK O 14157/19).

Verbraucherzentrale: Vodafone Strafe mit 41.000 Euro Ordnungsgeld wegen Verstöße gegen Gerichtsurteil
Verbraucherzentrale: Vodafone Strafe mit 41.000 Euro Ordnungsgeld
wegen Verstöße gegen Gerichtsurteil -Bild: Vodafone

So haben die Hamburger Verbraucherschützer Vodafone in den zurückliegenden Monaten Verstöße gegen das im Jahr 2020 erlassene Urteil nachweisen. Für alle Fälle hat das Landgericht München I nach Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg Ordnungsgelder von 3.000 beziehungsweise 5.000 Euro pro Zuwiderhandlung verhängt.

"Es ist gut, dass Vodafone seine Vergehen nun auch finanziell zu spüren bekommt", sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Bei weiteren Verstoßfällen könnte das Gericht auch höhere Ordnungsgelder verhängen. Die Strafsummen gehen an die Staatskasse.

"Immer wieder melden sich Betroffene bei uns, die gegen Rechnungen von Vodafone vorgehen müssen, für die es keine Vertragsgrundlage gibt", berichtet Rehberg. Und weiter: "Wir werden alles daransetzen, dass Vodafone mit dieser Masche nicht durchkommt.". So können vermeintliche Vodafone Kunden Probleme mit dem Telekommunikationsunternehmen bei der Verbraucherzentrale Hamburg melden. Die Verbraucherschützer sind in den letzten Jahren bereits mehrfach mit Erfolg außergerichtlich und gerichtlich gegen Vodafone vorgegangen.

Handy-Fallen: Abofallenbetrug beim Handy trotz Drittanbieter Schutz

Dabei hatte Stiftung Warentest schwere Vorwürfe gegen die Bundesnetzagentur erhoben, so soll diese "Blind" sein. Daher hatten wir bei der Bundesnetzagentur damals nachgefragt, die Antworten waren sicherlich bemerkenswert auf unsere Fragen. Die Folge war, dass es seit dem Februar 2020 die Drittanbieter Sperre bei der Mobilfunkabrechnung gibt. Betrogen wird aber weiterhin, so Stiftung Warentest.

Damals gab es dann durch die Bundesnetzagentur eine verordnete Rückerstattung bei den betroffenen Kunden. Allerdings gibt es nun laut den Testern von Stiftung Warentest weitere Betrugsfälle, welche man als "Grauzone" betrachtet. So würden man weiterhin gegen geltendes Recht verstoßen. Die Tester fanden sogar Fälle, in denen die Abrechnungen unter "eigene Leistungen" aufgeführt waren. Daher greift hier der Drittanbieter-Schutz auch nicht mehr.

Handy-Abofallen Betrug: Abofallenbetrug beim Handy trotz Drittanieter Schutz
Abofallenbetrug beim Handy durch falschen Klick
-Bild: Twitter.com

So fand ein Kunde auf der Handyrechnungen von Congstar, ein Tochterunternehmen der Telekom, insgesamt mehr als 16 Euro für Spiele. Die Verbraucherbeschwerde bei Congstar über den nicht gewollten "Kauf" bei Google Play war zunächst erfolglos. Erst durch eine Anfrage von Finanztest gab es das Geld zurück.

Bei der Ursachenforschung gab es von Seiten der Telekom keine schlüssige Antwort. Es wurden wohl "anscheinend verschiedene Apps genutzt", so ein Sprecher. Ein "anscheinend" ist aber kein Kaufbeleg.

Auch gab es Probleme bei einer Abrechnung von Mobilcom-debitel, wo laut den Testern sich der Anbieter in "Widersprüche" verwickelte. Dabei ging es um einen Schaden von 130 Euro für Abo-Dienste. Was der genaue Grund der Abbuchungen war, konnte man nicht feststellen. Die Aussagen von Mobilcom gingen von "Drittanbieter-Abrechnung" bis hin zu angeblich abonnierten "Info­Diensten" oder "Mehrwertdiensten", so Stiftung Warentest.

41.000 mal Abofallenbetrug beim Handy --Schwere Vorwürfe gegen die Bundesnetzagentur

Betroffen waren damals auch Kunden von den Anbietern mobilcom-Debitel, Vodafone und Klarmobil. Dabei ist es zu falschen und somit zu überhöhten Rechnungen gekommen. So haben die Mobilfunkanbieter für Drittanbieterdienstleistungen entsprechende Posten in Rechnung gestellt, die die Kunden gar nicht bestellt haben.

Die Kunden wurden aufgefordert zu zahlen, auch wenn gar kein rechtskräftiger Vertrag zustande gekommen ist. So konnten immerhin die Kunden anhand eines Musterbriefs von Stiftung Warentest das Geld erstattet bekommen.

Laut Stiftung Warentest vom 16. September 2019, hatte sich die Bundesnetzagentur zuvor mit "beschwichtigender Auskunft von Vodafone zufriedengegeben". Dabei gehen die Tester noch weiter. Die Behörde sei offenbar auch "blind für das gesamte Ausmaß des Kundenbetrugs durch dubiose Drittanbieter - obwohl sie seit gut zwei Jahren in einem 'Festlegungsverfahren' nach einem besseren Schutz von Mobilfunkkunden vor unseriösen Drittanbietern sucht.".

Nachgefragt bei der Bundesnetzagentur

Wir hatten damals bei der Bundesnetzagentur nachgefragt. Immerhin soll die Bundesnetzagentur seit dem 10.Juni 2019 laut der Zeitschrift Finanztest vom Abofallenbetrug gewusst haben und war daher untätig.

Laut der Bundesnetzagentur hatte Vodafone im behördlichen Verfahren Vodafone GmbH zugesagt, sämtlichen betroffenen Kunden die geleisteten Zahlungen ohne weitere Prüfung zurück zu erstatten. Dieses war auch ein Kritikpunkt von der Zeitschrift Finanztest. Die Zeitschrift hatte dazu sogar ein Musterbrief für betroffene Kunden aufgesetzt.

Laut der Bundesnetzagentur soll die Rückzahlung unabhängig davon erfolgen, ob die jeweiligen Kunden Leistungen in Anspruch genommen oder sich bei Vodafone beschwert und der Abrechnung widersprochen haben. Die Rückerstattung ist bei dem Großteil der Kunden seit dem 12. September abgeschlossen. Die Abwicklung kann bei einzelnen Kunden etwas länger dauern.

Bei der Nachfrage von unserer Seite bzgl. eines Inkassoverbotes gab es folgende Antwort(Zitat):

In der Berichterstattung des von Stiftung Warentest angesprochenen Sachverhalts ist es nicht möglich ein Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbot auszusprechen. Die in Rede stehenden Beträge wurden bereits in Rechnung gestellt und einkassiert Rechnungslegungs- und Inkassierungsverbote greifen also nicht.

Zum Hintergrund:

Es liegt der Bundesnetzagentur keine entsprechende Beschwerdelage seitens betroffener Verbraucher vor. Gleichwohl hat die Bundesnetzagentur zur Klärung des Sachverhalts im Juli 2019 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet und die Vodafone GmbH, im Verfahrensverlauf zudem weitere Unternehmen insbesondere den zwischen Mobilfunkanbieter und Drittanbieter eingeschalteten Aggregator umfangreich angehört.

Bei dem hier geschildertem, nicht ausgeübten rückwirkenden Inkassoverbot, gibt es Ungereimtheiten. Immerhin hatte die Bundesnetzagentur durchaus auch schon mal rückwirkende Inkassoverbote ausgesprochen. Dabei dürfen die Kunden dann Beträge formlos zurückfordern.

So gab es schon mal mindestens ein Fall, dieses war bei einem Rufnummern-Missbrauch laut unseren Recherchen der Fall. Auch gibt es mindestens einen weiteren Fall aus dem Jahr 2007 bei einem "Dialer Einsatz".

Laut der Bundesnetzagentur war der Auslöser der Maßnahmen das Unternehmens Infin. Infin hatte Beschwerden erhalten, denen zufolge im Namen der Infin Drittanbieterleistungen über die Telefonrechnung der Vodafone, der Mobilcom-Debitel und der klarmobil abgerechnet worden waren.

Abgerechnet hatte laut Rechnungstext die Firma Infin. Diese bestreitet dieses und der Rechnungstext wird in der Tat falsch dargestellt. So soll der echte Anbieter die Londoner Texted sein, der Abrechnungsdienstleister ist Mocopay. Dabei steht Texted auf der internen Vodafone-Sperrliste unseriöser Drittanbieter. Trotzdem gab es Rechnung an die Endkunden.

Auch gab es in diesem Jahr rückwirkend beim Rufnummernmissbrauch beim Call by Call ein Inkasso Verbot für die Call by Call Nummer 01048 und 01018.

Mittlerweile kann man eine Beschwerde, wegen falschen Drittanbieter-Rechnungen oder falschen Abbuchungen, sehr schnell und einfach auch Online einreichen.

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