Für unzulässig erklärten die Richter eine Klausel, mit der die Drillisch
Telecom GmbH für den Versand der Rechnung per Post ein Entgelt von 1,50 Euro
verlangte. Betroffen davon waren vor allem Kunden ohne Internetzugang, die
ihre Rechnung nicht über das Online-Portal des Anbieters abrufen konnten.
konnten. Die Richter kamen zu dem Schluss, dass es im Interesse des
Unternehmens liege, dem Kunden eine Rechnung zu stellen. Dafür dürfe es kein
zusätzliches Entgelt berechnen.
Diese Regelung gilt auch für Papier-Rechnung per Post, da ein
Unternehmen nicht ausschließlich Online-Rechnungen versenden dürfe.
Zudem erklärte das Gericht eine Klausel für unzulässig, nach der Kunden
verpflichtet waren, für die SIM-Karte 29,65 Euro Pfand zu zahlen. Um das Geld
zurückzubekommen, sollten Kunden die Karte innerhalb von drei Wochen nach
Vertragsende zurücksenden. Sonst behielt das Unternehmen das Pfand als pauschalen Schadenersatz ein.
Die Verbraucherzentrale hatte dem Unternehmen vorgeworfen, das Pfand diene nur
dazu, ohne Gegenleistung ein zusätzliches Entgelt zu kassieren. Den Einwand
des Unternehmens, es lasse die eingesammelten SIM-Karten durch eine Fachfirma
vernichten, ließ die Verbraucherzentrale nicht gelten. Denn selbst unter dieser Voraussetzung
entstehe dem Unternehmen nicht der geringste Schaden, wenn ein Kunde die Karte
erst nach Ablauf der 3 Wochen Frist, beschädigt oder überhaupt nicht
zurückgebe.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 9.01.2014 (1 U 26/13), nicht
rechtskräftig. Die Beklagte hat Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.
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