Verbraucherzentrale: Prepaid-Guthaben darf laut Gericht nicht negativ sein• 16.04.13 Der Vorteil bei Prepaid Karten ist, dass man nur das Bezahlen
muss, was an Guthaben auf dem Guthaben Konto drauf ist. Darauf muss sich auch
der Verbraucher verlassen können. Ansonsten wird der Sinn der Prepaid Karten
unserer Meinung nach ausgehebelt. Dieses ist auch eine Rechtsgrundlage für
einen Vertrag zwischen Kunde und Prepaid-Kartenanbieter.
Leider gibt es immer wieder Kartenanbieter, die versuchen diesen Mechanismus
auszuhebeln. Hier ist allerdings die Rechtsprechung bei den Gerichten bislang
bundesweit eindeutig zum Vorteil der Kunden. So mußte aber auch erst wieder
die Verbraucherzentrale NRW vor Gericht das Recht für Telefonkunden in einem
Prepaid Kartenvertrag erstreiten.
Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen den Anbieter der Handymarken Discotel
und Simply geklagt. Hier war nach dem Verstreichen von einem Kartenguthaben,
eine weitere Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen
möglich. Allerdings sind dann die anfallenden Kosten nicht mehr zu
kontrollieren und lassen sich auch nicht begrenzen. Denn im Gegensatz zu einem
Postpaid-Verträgen, bei denen es erst im Nachhinein eine Rechnung
anfällt, bleiben böse Überraschungen aus, so die Verbraucherzentrale NRW.
In den AGB einiger Anbieter fand sich jedoch ein Passus, nach dem durchaus ein
Negativsaldo auf dem Guthabenkonto entstehen könne, der vom Kunden
unverzüglich auszugleichen sei. In Musterprozessen gegen simplytel und
Discotel stellten die Landgerichte München I und Frankfurt a. M. nun
übereinstimmend fest, dass eine derartige Regelung den Kunden unangemessen
benachteilige und daher unwirksam sei.
Die Begründung wird mit der Eigenart und dem Zweck eines Prepaid-Vertrages
angeführt. Eine weitere Nutzung nach dem Guthabenverfall ist nicht mit einem
Prepaid Kartenvertrag vereinbar. Kunden müssten "weder mit der Entstehung
eines Negativsaldos noch mit der unverzüglich auszugleichenden Kostenlast"
rechnen. Sie dürfen vielmehr davon ausgehen, dass sie "die volle
Kostenkontrolle" haben, so die Münchener Richter in ihrer Urteilsbegründung.
(Az: 12 O 16908/12) und Frankfurt am Main (Az: 2-24 O 231/12). Gegen die
Urteile kann allerdings noch Widerspruch eingelegt werden. Daher sind diese
noch nicht rechtkräftig.
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