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Verbraucherzentrale: Siebenjähriger verzockt fast 2.700 Euro bei App-In Käufe

• 09.02.21 Die beliebten Smartphone Apps fordern oftmals dazu auf, sich durch App-In Käufe bei App-Spiele zu verbessern. Dieses kann dann durchaus ins Geld gehen. Besonders Kinder und Jugendliche sind oftmals die Zielgruppe bei den App-In Käufen. Besonders in Zeiten der Corona Pandemie sind Kinder oftmals ohne Aufsicht. So verzockte nun ein Kind 2.700 Euro bei App-In Käufen, wie die Verbraucherzentrale Niedersachsen vermeldet.

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Verbraucherzentrale: Siebenjähriger verzockt fast 2.700 Euro bei App-In Käufe

So berichtet die Verbraucherzentrale Niedersachsen über ein siebenjähriges Kind, welches fast 2.700 Euro verspielt hat. Dabei überließ eine Mutter ihrem siebenjährigen Sohn das Smartphone, um eine Lern-App sowie gelegentlich das Spiel "Brawl Stars" zu nutzen. Das Kind darf Taschengeld für Google Play Karten ausgeben, um mit dem Guthaben kleinere Spieleobjekte zu kaufen. Dabei gab es aber auch eine Abrechnung über die Kreditkarten.

Verbraucherzentrale: Siebenjähriger verzockt fast 2.700 Euro bei App-In Käufe
Vorsicht bei App-In Käufen durch Kinder
-Bild: Twitter.com

Dabei sind dann 2.753,91 Euro für In-App-Käufe aufgetaucht. Die Mutter hatte dabei vergessen, dass hier eine Kreditkarte im Account hinterlegt war.

Minderjährige dürfen keine Geschäfte durchführen

Allerdings ist der Fall für die Verbraucherschützer klar. Minderjährige dürfen ohne Genehmigung der Eltern keine Käufe durchführen. "Daher lohnt es sich meist, den Forderungen zu widersprechen", erklärt Kathrin Körber, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Niedersachsen. Im vorliegenden Fall hat die Mutter als Account-Inhaberin keinen Vertrag mit dem Spieleanbieter geschlossen.

Dass sie ihrem Sohn das Handy zur Nutzung überlässt, beinhaltet nicht automatisch die Erlaubnis, Käufe damit durchzuführen. Nach einem Schreiben der Verbraucherzentrale hat Google den Großteil der Forderung erlassen. So wurden insgesamt 2.654.31 Euro gespart.

Verbraucherzentrale: Eltern vom Minderjährigen müssen App-In Käufe nicht zahlen

Daher stellen die Verbraucherschützer anlässlich des Safer Internet Day nochmal klar, dass Eltern grundsätzlich nicht verpflichtet, für kostspielige Spielmanöver ihrer minderjährigen Kinder aufzukommen.

Das heißt, dass Kinder und Jugendliche nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig sind. Bei einem wirksamen Vertragsschluss bedarf es die vorherige Einwilligung oder eine nachträgliche Genehmigung von den Eltern.

"Werden die Käufe von den Eltern nicht genehmigt, besteht grundsätzlich erst mal keine Zahlungspflicht. Mit diesem Risiko müssen die Spieleanbieter, deren Angebot sich oftmals vorwiegend an Minderjährige richtet, leben", sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. "Dulden Eltern die Käufe jedoch zunächst und unternehmen nicht zeitnah etwas gegen die hohen Zahlungsforderungen, kann das unter Umständen eine Zahlungspflicht der Eltern begründen", so die Juristin weiter.

Neue Regelungen zur Abrechnung von Drittanbieterdienstleistungen

Seit dem 1.Februar 2020 gibt es ferner neue Regeln, was das Abbuchen von Drittanbieterdienstleistungen betrifft. Die neuen Regeln schreiben Mobilfunkunternehmen vor, dass Drittanbieterdienstleistungen nur abgerechnet werden dürfen, wenn:
    • Redirect: eine technische Umleitung erfolgt, bei der ein Kunde im Rahmen des Bezahlvorgangs für eine Drittanbieterleistung von der Internetseite des Drittanbieters auf eine Internetseite eines Mobilfunkanbieters umgeleitet wird.

    • oder das Mobilfunkunternehmen verschiedene festgelegte verbraucherschützende Maßnahmen implementiert (Kombinationsmodell).

Während das Redirect alleine eine technische Lösung vorgibt, basiert das alternativ anwendbare Kombinationsmodell auf einer Vielzahl von Sicherungsmechanismen. Das Kombinationsmodell sieht dabei auch einen zwingenden Einsatz des Redirects bei Abonnementdiensten vor.

Unterschiede ergeben sich bei Einzelkäufen sowie bei besonders vertrauenswürdigen Drittanbietern, bei denen sich Kunden durch Login identifizieren. Im Gegenzug kann sich ein Kunde in einer Vielzahl von Fällen auf eine Geld-Zurück-Garantie der Mobilfunkanbieter bei ungewollten Drittanbieter-Abrechnungen berufen.

Diese Beschwerde kann mittlerweile sehr schnell und einfach auch Online durchgeführt werden.

Mobilfunkgarantie von unterzeichnenden Mobilfunkanbieter

Weiterhin gibt es auch bei der Bundesnetzagentur eine Mobilfunkgarantie von den unterzeichnenden Mobilfunkanbieter. Die Liste ist dort online verfügbar.

Dabei handelt es sich um 29 Provider über die Telekom, Vodafone bis hin zu Klarmobil und auch Drillisch und damit auch den Handydiscounter Marken wie PremiumSIM, winSIM etc. Also eigentlich alle populären Anbieter und Marken in Deutschland.

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