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BGH Gerichtsurteil: Verbraucherzentrale erstreitet Neukundenbonus für insolvente BEV bei Strom- und Gasverträge

• 29.07.23 Viele Strom- und Gasanbieter werben bei den Neukunden mit einem Neukundenbonus. So darf ein versprochener Neukundenbonus nicht nachträglich gestrichen werden. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 27. Juli im Falle des Insolvenzverwalters der BEV Bayerische Energieversorgungsgesellschaft mbH geurteilt, berichtet die Verbraucherzentrale Bundesverband. Wir zeigen Ihnen -wie immer- alle Details von diesem interessanten BGH Gerichtsurteil auf.

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BGH Gerichtsurteil: Verbraucherzentrale erstreitet Neukundenbonus für insolvente BEV bei Strom- und Gasverträge

Der Strom- und Gasanbieter BEV hatte dabei in der Vergangenheit mit attraktiven Neukundenboni gelockt. Nach der Insolvenz im Jahr 2019 sollte der Bonus nicht mehr für alle Kunden gelten. Dagegen reichte der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) eine Musterfeststellungsklage ein und bekam in letzter Instanz erneut recht.

BGH Gerichtsurteil: Verbraucherzentrale erstreitet Neukundenbonus für insolvente BEV bei Strom- und Gasverträge
BGH Gerichtsurteil: Verbraucherzentrale erstreitet Neukundenbonus
für insolvente BEV bei Strom- und Gasverträge -Bild: © pixabay.com

So gab es in den Verträgen mit dem Energieanbieter BEV es keine Einschränkung, dass der Neukundenbonus nur nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit gezahlt wird. Das hatte bereits das Oberlandesgericht München in der ersten Instanz festgestellt und der BGH hat dieses Urteil bestätigt.

Endabrechnungen des Insolvenzverwalters müssen demnach den Neukundenbonus unabhängig von der Vertragslaufzeit berücksichtigen. Für Verbraucher kann das je nach Höhe der Forderung bedeuten, dass diese für sie geringer ausfällt oder sie gar nichts nachzahlen müssen.

"Verbraucher:innen müssen sich auf vertragliche Zusagen verlassen können. Nachträgliche einseitige Anpassungen darf es nicht geben, auch nicht nach einer Insolvenz. Es ist wichtig, dass der Bundesgerichtshof dies jetzt im Fall des Energieversorgers BEV bestätigt und damit im Sinne der Verbraucher:innen entschieden hat", sagt Ronny Jahn, Leiter Team Musterfeststellungsklagen beim vzbv.

BGH kassiert Streichung des Neukundenbonusses

Im Jahre 2019 hatte der BEV-Insolvenzverwalter Kunden zu Nachzahlungen aufgefordert, da er bei der Schlussrechnung den Neukundenbonus von bis zu 25 Prozent Rabatt herausgerechnet hatte. So entstanden Nachforderungen häufig zwischen 100 und 200 Euro. Betroffen waren Kunden, deren Verträge zum Zeitpunkt der Abrechnung weniger als ein Jahr liefen.

Dabei hatten sich zuletzt mehr als 5.000 BEV Kunden der Musterfeststellungsklage des vzbv im Jahr 2019 angeschlossen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Verbraucherzentrale langsames Internet: Gericht erlaubt Sonderkündigungsrecht bei der Telekom

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte zuletzt erfolgreich gegen gegen die deutsche Telekom geklagt. Dabei geht es um das langsame Internet. Immerhin sollte bei der Telekom laut einem Schreiben an ihre Kunden das Sonderkündigungsrecht nach einer Entgeltminderung entfallen. Das Landgericht Köln hat nun bestätigt, dass die Telekom stellte die Rechtslage falsch und damit irreführend darstellt.

Wenn der DSL-Zugang langsamer als vereinbart ist, dürfen Anbieter nicht das Sonderkündigungsrecht ausschließen. Das gilt auch für Kunden, die das Entgelt wegen zu geringer Leistung mindern konnten. Ein Hinweis auf das angeblich entfallende Sonderkündigungsrecht in Schreiben der Telekom war irreführend und damit rechtswidrig, entschied das Landgericht Köln nach einer Unterlassungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv).

"Das Landgericht Köln hat klargestellt, dass Verbraucher:innen nach einer Preisreduzierung immer noch die Möglichkeit haben, bei anhaltend schlechten Leistungen fristlos zu kündigen", sagt Jana Brockfeld, Rechtsreferentin beim vzbv. "Dieses Recht dürfen die Anbieter nicht ausschließen.".

Sonderkündigungsrecht sollte angeblich entfallen

So hatte sich ein Kunde bei der Telekom darüber beschwert, dass die Internetgeschwindigkeit seines Anschusses niedriger war als vereinbart und um eine Preisanpassung gebeten.

Die Telekom hatte ihm daraufhin die Senkung des monatlichen Grundpreises bestätigt und mitgeteilt: "Mit der Minderung entfällt ein Sonderkündigungsrecht für den Vertrag.".

Demnach wären Verbraucher auch dann noch an den Vertrag gebunden, wenn die Datenübertragungsrate dauerhaft hinter der versprochenen Leistung zurückbleibt.

Landgericht Köln: Telekom-Schreiben war irreführend

Das Landgericht Köln schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Aussage über das entfallende Sonderkündigungsrecht die Rechtslage falsch darstellt und damit irreführend ist.

Ist die Internetgeschwindigkeit zu langsam, dürften Kunden nach dem Telekommunikationsgesetz das Vertragsentgelt mindern oder außerordentlich kündigen. Das Sonderkündigungsrecht stehe ihnen auch nach einer Minderung zu.

"Das ergebe sich aus dem Zweck des Gesetzes, Verbraucher:innen in die Lage zu versetzen, sich besser gegen Schlechtleistungen ihres Internetanbieters zur Wehr zu setzen. Eine verringerte Datenübertragungsrate werde aufgrund einer Preisminderung nicht zur vertragsgemäßen Leistung.", so die Verbraucherschützer.

Die Angabe der Telekom über den Wegfall des Sonderkündigungsrechts stelle dagegen keine überprüfbare Vertragsbedingung dar, so das Landgericht. In diesem Punkt unterlag der vzbv in dem Klageverfahren. Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung beim OLG Köln (6 U 76/23) eingelegt.

Unerlaubte Telefonwerbung: Bundesnetzagentur vermeldet weiterhin viele Beschwerden zu unerlaubter Telefonwerbung --Versagen bei der Netzagentur

Bei der Bundesnetzagentur gibt es immer wieder Beschwerden über unerlaubte Telefonwerbung. Dabei können die Täter weiterhin ungehindert in die Privatsphäre der Bürger eindringen und die Bundesnetzagentur reagiert nur schlecht und unverhältnismässig. Die Bussgelder sind dabei für die Firmen teilweise sogar ohne Belang, da diese Firmen dann einfach abtauchen oder eine Insolvenz anmelden. Daher gab es im Jahr 2022 die zweithöchste Zahl von 64.704 schriftlichen Beschwerden zu unerlaubten Werbeanrufen bei der Bundesnetzagentur. Eine Gewinnabschöpfung bei den beworbenen Firmen würde diesen Sumpf ein Ende bereiten, so die Kritik.

Dabei handelt es sich dann auch für das Jahr 2022 mit 64.704 schriftlichen Beschwerden um den zweithöchsten Wert, den die Bundesnetzagentur je zu verzeichnen hat. Die fehlende Gewinnabschöpfung bei den beworbenen Firmen sorgt immer wieder für eine weitere hohe Zahl von unerlaubter Telefonwerbung.

Diese Gewinnabschöpfung hat in der Energiekrise bei den Öl- und Strommultis Eindruck hinterlassen. Die EU-Kommission hat für die Übergewinnabgabe einen ersten Gesetz-Entwurf gestaltet. Daher sind die Gas-, Öl- und Strom-Preise an den Börsen sogar wieder auf das Niveau wie vor dem Ukraine Krieg gefallen. Bei Russland-Öl gibt es sogar drastische Abschläge. In Deutschland boomt der Telefonterror dafür weiter, und dieses seit über 14 Jahren.

Die Tarifrechner Redaktion berichtet dabei schon seit dem Jahr 2009 über unerlaubte Telefonwerbung. Getan hat sich daher bislang nicht viel, die Muster der Telefonwerber sind dabei gleich geblieben, die Methoden der Bundesnetzagentur auch, so der Chefredakteur vom Redaktionsnetzwerk Tarifrechner und Informatiker, Dipl. Inform. Martin Kopka. Wenn es mal Bussgelder bei einem beworbenen Konzern hagelt, dann sind die Verbraucherschützer involviert, wie zuletzt bei Vodafone.

Laut der Bundesnetzagentur ist dieses ein Rückgang um knapp 19 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Im Jahr 2021 gab es 79.702 schriftliche Beschwerden, im Jahr 2020 waren es 63.273. Dabei handelt es sich dann auch für das Jahr 2022 um den zweithöchsten Wert, den die Bundesnetzagentur je zu verzeichnen hat.

"Es ist wichtig und erfreulich, dass die Beschwerdezahlen zurückgehen. Wir sind aber noch längst nicht da, wo wir hinwollen. Wir werden mit unserer Arbeit weiter alles dafür tun, um unerlaubte Telefonwerbung nachhaltig einzudämmen. Ein wichtiger Baustein hierfür ist die neue Transparenzpflicht für Werbeeinwilligungen. Wir haben im vergangenen Jahr wichtige Grundlagen dafür gelegt, dass die Unternehmen ihre Telefonwerbung transparent und verbraucherfreundlich aufstellen", erläutert Klaus Müller.

Dabei gibt es seit dem 01.10.2021 neue Transparenzpflichten für werbetreibende Unternehmen geschaffen. Die damit neu ausgestaltete Pflicht zur Dokumentation und Aufbewahrung von Telefon-Werbeeinwilligungen soll Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor unerlaubter Telefonwerbung schützen. Die Bundesnetzagentur hat im vergangenen Jahr detaillierte Auslegungshinweise konsultiert und veröffentlicht, um werbetreibenden Unternehmen die konkrete Umsetzung der Regelung zu erleichtern. Verstöße gegen die Dokumentationspflicht können künftig mit einem gesonderten Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Beschwerden weiterhin auf hohem Niveau

Besonders häufig wurden der Bundesnetzagentur Anrufe angezeigt, in denen unerlaubt für Energielieferverträge geworben wird. Die Werbung erfolgte häufig unter dem Deckmantel eines angeblichen Preisvergleichs. So forderten die im Auftrag der Energieversorger anrufenden Callcenter in einer Vielzahl von Fällen die Betroffenen auf, persönliche Daten wie ihre Zählernummer oder ihren aktuellen Zählerstand preiszugeben, um einen angeblich kostengünstigeren Energiebezug ausrechnen und zugleich initiieren zu können. Häufig gaben sie sich dabei auch fälschlich als derzeitiger Energieversorger der Angerufenen aus, um das Vertrauen der Betroffenen zu gewinnen.

Auch Werbung für Finanz- und Versicherungsprodukte war wie bereits im Vorjahr wieder besonders auffällig. Ein weiteres häufiges Beschwerdethema bildeten schließlich auch aggressiv beworbene Zeitschriftenabonnements sowie Gewinnspiele.

Die Bundesnetzagentur setzte im vergangenen Jahr Bußgelder in einer Gesamthöhe von 1.151.000 Euro wegen unerlaubter Telefonwerbung und Rufnummernunterdrückung bei Werbeanrufen fest. Alle mit der Verhängung einer Geldbuße abgeschlossenen Verfahren werden im Internet unter www.bundesnetzagentur.de/massnahmen-telefonwerbung veröffentlicht.

Letzte Präsident der Bundesnetzagentur, Jochen Homann, abgesetzt

Bei der grossen Menge an verlegten Leitungen kommt es bei der Telekom kaum zu unregelmässigen und Beschwerden von den Bürgern. Immerhin sorgen die Baugenehmigungen bzw. Ausgrabegenehmigungen für Sicherheit, da diese nach TKG §68 erteilt werden. Hier sieht das TKG §68 Absatz 2 die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor.

Anders sah dieses in den letzten Jahren aus. Immerhin wurde der letzte Präsident der Bundesnetzagentur, Jochen Homann, im letzten Jahr abgesetzt, nach dem dieser 76 zerstörte Gasleitungen beim Glasfaserausbau ignorierte, und kein Baustopp trotz Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Kreis Plön machte. Dabei wurden zerstörte Gasleitungen immer an die Bundesnetzagentur gemeldet, so die Netz AG. Die Bundesnetzagentur und der Zweckverband Breitbandversorgerung Plön mit seinen Ämtern haben daher erhebliche rechtswidrige Handlungen begangen.

So hat nun die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Schleswig Holstein Ermittlungen eingeleitet. Auch hier wurden rechtswidrige Methoden gegen die Redaktion Tarifrechner im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung über den Glasfaserausbau im Kreis Plön begangen. Bislang gab es kaum Konsequenzen für den abgesetzten Amtsvorsteher und Leiter der Breitbandversorgung Plön, Volker Schütte-Felsche (CDU), und Amtsvorsteherin Amt Selent Schlesen, Ulrike Raabe (ehemals Mitglied der CDU Fraktion, nun parteilos), und weitere Amtsträger.

Und bei 41.000 Abofallenbetrügereien blieb die Bundesnetzagentur untätig, bis das Redaktionsnetzwerk Tarifrechner nachfragen bei der Bundesnetzagentur stellte.

Verbraucherzentrale: Vodafone Strafe mit 41.000 Euro Ordnungsgeld wegen Verstöße gegen Gerichtsurteil

Nun muss Vodafone Deutschland GmbH 41.000 Euro zahlen, weil sie gegen ein Gerichtsurteil des Landgerichts München I verstoßen haben, so die Verbraucherzentrale Hamburg. So darf Vodafone den Verbrauchern keinen Vertragsabschluss über das Produkt "Red Internet & Phone Cable" und/oder das Produkt "Vodafone Sicherheitspaket" bestätigen, wenn diese nicht von ihnen bestellt wurden.

Weil der Telefonanbieter Vodafone die Unterlassungspflicht mehrmals missachtete, hat die Verbraucherzentrale Hamburg Ordnungsgelder beantragt und erfolgreich durchgesetzt (Urteil des Landgerichts München I vom 03.11.2020, Az. 1 HK O 14157/19).

Verbraucherzentrale: Vodafone Strafe mit 41.000 Euro Ordnungsgeld wegen Verstöße gegen Gerichtsurteil
Verbraucherzentrale: Vodafone Strafe mit 41.000 Euro Ordnungsgeld
wegen Verstöße gegen Gerichtsurteil -Bild: Vodafone

So haben die Hamburger Verbraucherschützer Vodafone in den zurückliegenden Monaten Verstöße gegen das im Jahr 2020 erlassene Urteil nachweisen. Für alle Fälle hat das Landgericht München I nach Antrag der Verbraucherzentrale Hamburg Ordnungsgelder von 3.000 beziehungsweise 5.000 Euro pro Zuwiderhandlung verhängt.

"Es ist gut, dass Vodafone seine Vergehen nun auch finanziell zu spüren bekommt", sagt Julia Rehberg von der Verbraucherzentrale Hamburg. Bei weiteren Verstoßfällen könnte das Gericht auch höhere Ordnungsgelder verhängen. Die Strafsummen gehen an die Staatskasse.

"Immer wieder melden sich Betroffene bei uns, die gegen Rechnungen von Vodafone vorgehen müssen, für die es keine Vertragsgrundlage gibt", berichtet Rehberg. Und weiter: "Wir werden alles daransetzen, dass Vodafone mit dieser Masche nicht durchkommt.". So können vermeintliche Vodafone Kunden Probleme mit dem Telekommunikationsunternehmen bei der Verbraucherzentrale Hamburg melden. Die Verbraucherschützer sind in den letzten Jahren bereits mehrfach mit Erfolg außergerichtlich und gerichtlich gegen Vodafone vorgegangen.

Handy-Fallen: Abofallenbetrug beim Handy trotz Drittanbieter Schutz

Dabei hatte Stiftung Warentest schwere Vorwürfe gegen die Bundesnetzagentur erhoben, so soll diese "Blind" sein. Daher hatten wir bei der Bundesnetzagentur damals nachgefragt, die Antworten waren sicherlich bemerkenswert auf unsere Fragen. Die Folge war, dass es seit dem Februar 2020 die Drittanbieter Sperre bei der Mobilfunkabrechnung gibt. Betrogen wird aber weiterhin, so Stiftung Warentest.

Damals gab es dann durch die Bundesnetzagentur eine verordnete Rückerstattung bei den betroffenen Kunden. Allerdings gibt es nun laut den Testern von Stiftung Warentest weitere Betrugsfälle, welche man als "Grauzone" betrachtet. So würden man weiterhin gegen geltendes Recht verstoßen. Die Tester fanden sogar Fälle, in denen die Abrechnungen unter "eigene Leistungen" aufgeführt waren. Daher greift hier der Drittanbieter-Schutz auch nicht mehr.

Handy-Abofallen Betrug: Abofallenbetrug beim Handy trotz Drittanieter Schutz
Abofallenbetrug beim Handy durch falschen Klick
-Bild: Twitter.com

So fand ein Kunde auf der Handyrechnungen von Congstar, ein Tochterunternehmen der Telekom, insgesamt mehr als 16 Euro für Spiele. Die Verbraucherbeschwerde bei Congstar über den nicht gewollten "Kauf" bei Google Play war zunächst erfolglos. Erst durch eine Anfrage von Finanztest gab es das Geld zurück.

Bei der Ursachenforschung gab es von Seiten der Telekom keine schlüssige Antwort. Es wurden wohl "anscheinend verschiedene Apps genutzt", so ein Sprecher. Ein "anscheinend" ist aber kein Kaufbeleg.

Auch gab es Probleme bei einer Abrechnung von Mobilcom-debitel, wo laut den Testern sich der Anbieter in "Widersprüche" verwickelte. Dabei ging es um einen Schaden von 130 Euro für Abo-Dienste. Was der genaue Grund der Abbuchungen war, konnte man nicht feststellen. Die Aussagen von Mobilcom gingen von "Drittanbieter-Abrechnung" bis hin zu angeblich abonnierten "Info­Diensten" oder "Mehrwertdiensten", so Stiftung Warentest.

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