Bundesgerichtshof: Wartezimmmermusik ist Gema-Gebührenfrei
• 19.06.15 Ein Urteil mit weitreichenden Folgen, die Gema unterliegt im einem Grundsatzurteil durch den Bundesgerichtshof. Dabei geht es im speziellen um eine Zahnarztpraxis, und im Allgemeinen um nicht öffentliche Veranstaltungen.So hat der Bundesgerichtshofs entschieden, dass die Wiedergabe von
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Der Beklagte ist Zahnarzt und betreibt eine zahnärztliche Praxis. In deren Wartebereich werden Hörfunksendungen als Hintergrundmusik übertragen. Die Parteien haben im Jahr 2003 einen urheberrechtlichen Lizenzvertrag geschlossen, welcher im Jahr 2012 fristlos vom Zahnarzt gekündigt worden ist. Diese hat die Kündigung damit begründet, dass die Wiedergabe von Hintergrundmusik in Zahnarztpraxen nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. März 2012 (C-135/10) keine öffentliche Wiedergabe darstelle.
Dem wollte die Gema nicht folgen und hat nun vor dem BGH ein Niederlage eingesteckt. Auch die Gema muss sich an europäische Gerichtsurteile halten, so die Entscheidung der Richter am Bundesgerichtshof.
Der Bundesgerichtshof ist an die Auslegung des Unionsrechts durch den Gerichtshof der Europäischen Union gebunden und hat die entsprechenden Bestimmungen des nationalen Rechts richtlinienkonform auszulegen. Der vom Bundesgerichtshof zu beurteilende Sachverhalt stimmte darüber hinaus in allen wesentlichen Punkten mit dem Sachverhalt überein, der dem Gerichtshof der Europäischen Union bei seiner Entscheidung vorgelegen hatte. Der Bundesgerichtshof hat daher entschieden, dass die Wiedergabe von Hörfunksendungen in Zahnarztpraxen im Allgemeinen nicht öffentlich sind und damit auch nicht vergütungspflichtig ist.
Als Fazit ist zu schliessen, dass nun alle nicht öffentliche Veranstaltungen frei von Gema Abgaben sein müssen. Dieses wird nun wohl viele Vereine und Veranstalter freuen. Aber sicherlich wird die Gema ordentlich Widerstand machen, immerhin hatte die Gema in allen Gerichtsinstanzen verloren und wollte trotzdem ein BGH Urteil, dieses deutet auf "Sturheit" hin.
BGH: Urteil vom 18. Juni 2015 - I ZR 14/14
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