Dazu hatte das Bundeskartellamt im Rahmen einer Internet Befragung
rund 2400 Händlern, die ihre Waren über den Amazon Marketplace anbieten,
befragt. Der Hintergrund des Verfahrens liegt darin, dass Händler durch eine
Preisparitätsklausel untersagt wird, die angebotenen Produkte an anderer
Stelle im Internet günstiger anzubieten. Das Verbot bezieht sich sowohl auf
andere Internet-Marktplätze wie z. B. Ebay oder Rakuten als auch auf eigene Online-Shops der Händler.
"Die Amazon-Preisparitätsklausel, die den Händlern die Freiheit nimmt, ein
über Amazon angebotenes Produkt an anderer Stelle im Internet preiswerter
anzubieten, kann gegen das allgemeine Kartellverbot verstoßen.", so Andreas
Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes. Dieses ist vor allem dann der Fall,
wenn durch die Beschränkung der Preissetzungsfreiheit der Händler auch der
Wettbewerb zwischen den verschiedenen Internet-Marktplätzen beschränkt
wird. Händler haben unter normalen Umständen ein Interesse, ihre Waren auf
mehreren Marktplätzen im Internet günstig anzubieten.
Amazon hat nun dem Bundeskartellamt mitgeteilt, dass das Unternehmen
beabsichtigt, die Preisparität auf dem Amazon Marketplace nicht mehr
durchzusetzen. Nach der aktuellen Amazon-Mitteilung sind die entsprechenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Teil der Händler bereits geändert worden.
"Das Bundeskartellamt bewertet derzeit, ob die Maßnahmen nach Form, Inhalt
und Umfang ausreichen, das Verfahren gegen Amazon insoweit zu
erledigen. Hierfür ist unter anderem erforderlich, dass das Unternehmen von
der Preisparität endgültig Abstand nimmt und auch nach den Umständen keine
Wiederholungsgefahr mehr besteht. All dies ist derzeit noch Gegenstand unserer
Prüfung.", sagt Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes.
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