Für Mobilfunkverträge, die Online oder alternativ per Telefon oder in einem
Ladengeschäft abgeschlossen werden können, ist die Erteilung einer
Papierrechnung eine Vertragspflicht des Mobilfunkanbieters, teilt die
Verbraucherzentrale Bundesverband mit. Für diese Leistung darf der Anbieter
kein gesondertes Entgelt verlangen. Bei ausschließlichen Online-Angeboten gilt
diese Regelung aber nicht.
Nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Oktober 2014
zogen nun auch andere Gerichte nach. Dabei hatte Bundesgerichtshof in dem
Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverband gegen die Drillisch Telecom
GmbH entschieden, dass eine solche Preisklausel in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen unzulässig ist.
Nach Ansicht der Richter ist die Abwicklung des privaten Rechtsverkehrs über
das Internet noch nicht zum allgemeinen Standard geworden. Jetzt schlossen
sich die Oberlandesgerichte Düsseldorf und München dem BGH an und untersagten
auf Antrag den Firmen Vodafone D2 GmbH, simyo GmbH und Telefonica Germany GmbH
& Co OHG, die unzulässigen Gebühren zu verlangen. Die Revision wurde in diesen
Verfahren nicht zugelassen.
Bei Fragen zu individuellen Rechtsansprüchen können sich die Kunden an die
jeweiligen Verbraucherzentrale wenden, gegebenenfalls sind sogar
Rückforderungen möglich, teilt Rosemarie Rodden, Rechtsreferentin der
Verbraucherzentrale mit.
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