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Gericht: Provider muss Adressdaten von Filesharern nicht herausgeben

• 27.07.07 Die Musikindustrie hat ja nun laut eigenen Angaben mittlerweile mehrere 10.000 Anzeigen bei den Staatsanwaltschaften am laufen, nur um an die Adressen der sogenannten Filesharern zu kommen. Nicht nur die Staatsanwaltschaften ersticken in der Flut der Arbeit wegen Bagatelldelikten, auch die Gerichte sind am jammern.

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Nun hat am 20. Juli 2007 das Amtsgericht in Offenburg (Az. 4 Gs 442/07) einen weitreichenden Beschluss getroffen. Wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit untersagte das Gericht die Rückverfolgung der IP-Adresse eines Tauschbörsennutzers. Die entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft beim Provider sei unzulässig, da der Tausch urheberrechtlich geschützter Musikstücke der Bagatellkriminalität zuzuordnen sei. Die Entscheidung hat damit nun erhebliche Auswirkung auf die mehr als 25.000 Strafanzeigen, die die Musikindustrie seit Januar gegen Tauschbörsennutzer erstattet hat.

Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kanzlei "Wilde & Beuger teilt mit, dass schon seit einem Beschluss des Landgerichts Darmstadt viele Provider die Verbindungsdaten ihrer Flatrate-Kunden nicht mehr speichern. Der Kölner Rechtsanwalt vertritt dabei eine Vielzahl von Eltern und Jugendlichen gegen die Musikindustrie.

Das Offenburger Gericht hat darüber hinaus entschieden, dass es sich bei den geforderten Adressdaten um Verbindungsdaten handelt, die nur über einen richterlichen Beschluss gem. § 100g StPO verlangt werden dürfen. Bislang hatten zahlreiche Provider die Daten unmittelbar auf Anfrage der Staatsanwaltschaften herausgegeben.

"Aktuell werden rund 95 Prozent aller Strafverfahren gegen die Filesharer eingestellt", weiß Rechtsanwalt Solmecke aus der täglichen Praxis zu berichten. Es geht aber auch nicht immer glimpflich aus. Laut Solmecke, wurde gegen einen Mandanten aus dem Sauerland wegen 1100 getauschter Musikstücke gleich sieben Strafverfahren und zwei Hausdurchsuchungen angestrengt. Bei der zweiten Hausdurchsuchung teilte der verdutzte Mandant den Polizisten mit, dass der Computer schon in der Woche zuvor beschlagnahmt worden sei.

Mit dem Beschluss aus Offenburg häufen sich nun die Entscheidungen zugunsten von Filesharern. Jüngst hatte das LG Mannheim entschieden, dass Eltern nicht für die Tauschbörsennutzung ihrer Kinder haften. Und das Amtsgericht Mannheim stellte fest, dass bei Massenabmahnungen nicht massenweise Rechtsanwaltsgebühren verlangt werden können.


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