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Gericht: Vertipper beim Online-Banking kann teuer werden

• 27.05.08 Bei einer Online-Überweisung hatte ein Kunde einen kleinen Tippfehler bei der Kontonummerneingabe gemacht, die Folge war vorerst der Verlust des Geldes. Laut dem nun aktuellen Gerichtsurteil des Amtsgerichtes München hat die Empfängerbank im beleglosen Überweisungsverkehr keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen.

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Der spätere Kläger war Kunde einer Bank, bei der er ein Girokonto unterhielt. Auf dieses Konto sollte von einem Schuldner des Klägers ein Betrag von 1800 Euro überwiesen werden. Der Überweisungsauftrag erfolgte im Weg des Online - Banking durch den Kunden des Klägers an seine Bank. Dabei wurde versehentlich eine falsche Kontonummer angegeben. Diese Kontonummer existierte allerdings tatsächlich, weshalb die 1800 Euro darauf gutgeschrieben wurden. Die Inhaberin dieses Kontos verbrauchte das Geld und konnte es anschließend, weil sie in finanziellen Nöten war, nicht mehr zurückzahlen. Deshalb verlangte der Kläger von seiner Bank die 1800 Euro als Schadensersatz. Er war der Ansicht, die Bank sei verpflichtet gewesen, einen Abgleich zwischen angegebenen Empfänger und der übermittelten Kontonummer vorzunehmen und die Abweichung aufzuklären. Dann wäre es nicht zu der Fehlüberweisung gekommen. Die Bank weigerte sich zu zahlen, deshalb wurde Klage beim Amtsgericht München erhoben.

Das Gericht begründete die Klageabweisung damit, dass es seitens der Bank keine Pflichtverletzung gab. Unstreitig sei der Überweisungsauftrag im Wege des Online-Banking, also dem beleglosen Überweisungsverkehr erteilt worden. Im beleglosen Überweisungsverkehr treffe die Empfängerbank keine Pflicht zum Abgleich zwischen Kontonummer und Empfängernamen. In einem solchen Fall sei die Empfängerbank berechtigt, die ihr von der überweisenden Bank übermittelten Daten ausschließlich auf Grund der Kontonummer auszuführen. Die Benutzung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs mit all seinen Vorteilen beinhalte auch den Verzicht auf einen solchen Abgleich.

Urteil des AG München vom 18.6.07, AZ 222 C 5471/07


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