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Kuriose Streaming Abmahnwelle bei bis zu 1000 Internet-Nutzern

• 11.12.13 Aktuell berichten Anwälte und Nutzer im Internet von einer kuriosen Abmahnwelle, welche von der Kanzlei Kanzlei Urmann + Collegen verschickt wird. Dabei soll es um mehrere tausend Abmahnungen gehen, der Vorwurf lautet dabei auf Urheberrechtsverletzung beim Anschauen eines Filmes auf einem Pornokanal.

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Laut dem Landgericht Köln geht es um Urheberrechtsverletzungen, welche im Rahmen einer Tauschbörsennutzungen gemacht worden sein sollen. Dafür werden nach einer richterlichen Erlaubnis IP Adressen mit den realen Namen der Anschlussinhaber zusammengeführt. Dabei wird unterstellt, dass es bei einem Streaming Inhalt um eine Tauschbörse geht.

Diese Abmahnung sollten die Abgemahnten allerdings nicht auf die leichte Schulter nehmen und sich mit einem Anwalt in Kontakt setzten, welcher sich auf die Abwehr von Abmahnungen spezialisiert hat.

Mittlerweile hat die Berliner Rechtsanwaltskanzlei Werdermann/von Rüden einen Strafantrag gestellt. Die Kanzlei ist auf der Abwehr von Abmahnansprüchen spezialisiert. Die Strafanzeige richtet sich gegen den Rechtsanwalt Daniel Sebastian, der am Landgericht Köln mit irreführend formulierten Anträgen zivilrechtliche Auskunft zu Anschlussinhabern bei der Deutschen Telekom erwirkt hatte.

Interessant ist aber, wie die Anwälte bzw. der Auftraggeber, eine Schweizer Firma namens "The Archive AG", bei der Abmahnwelle an die IP Adressen kommen konnten. Hier kann nur spekuliert werden. Ein mögliches Szenario wäre ab folgender: Aus technischer Sicht wird auf dem Online Portal auch Werbung von Fremdanbietern eingeblendet. Dabei kann neben der Werbung auch ein Skript vom Fremdanbieter gestartet werden, welches die IP Adressen sammelt. Wenn die eingeblendete Werbung dann zu einem Internet-Link paßt, wo ein urheberrechtlich geschützter Film gezeigt wird, kann die Abmahnung zuschlagen. Dafür muss der Richter dann noch überzeugt werden, damit die IP Adresse mit dem Namen des Anschlussinhabers zusammengeführt werden darf.

Allerdings ist diese Art der Überwachung rechtswidrig, Sie greift in die Persönlichkeitsrechte ein, und ist möglicherweise eine Straftat, zumindest eine Ordnungswidrigkeit. Betroffene könnten daher Schadensersatzforderungen durch den Einsatz von Anwälten machen und Schmerzensgeld wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte einfordern. Allerdings kann bei der Art der Überwachung nur spekuliert werden. Dem Chefredakteur Dipl. Inform. Martin Kopka vom Tarifrechner. Netzwerk ist aber keine legale Überwachungsmaßnahme bekannt, wo Nutzer in Deutschland beim Zugriff auf einem Server in den USA überwacht werden können.

Auch muss nicht jeder Abgemahnte hier das Streaming tatsächlich gesehen haben. Sicherlich wurden bei der Datenerfassung nur der Besuch der Streaming Seite erfaßt. Um sich den vermeintlichen, urheberrechtlich geschützten Film anzuschauen, bedarf es eines Flash-Players. Dieser muss in der aktuellen Version vorhanden sein. Auf einem iPad gibt es zum Beispiel keine Unterstützung für einen Flash-Player. Auch wer keine aktuelle Version eines Flash-Players installiert hat, bekommt einen schwarzen Bildschirm. Ferner besuchen einige Internet-Browser von sich aus Seiten schon vorab, ohne dass der Nutzer aktiv werden muss. Damit wollen die Browser Hersteller die Ladezeiten der Internet Seiten reduzieren. Dieses geschieht dann schon mal durch das "Vorladen" einer Internet-Seite.

Daher sollten Beschuldigte sich massiv wehren, teilt der Chefredakteur Dipl. Inform. Martin Kopka vom Tarifrechner.de Netzwerk mit. Es geht hier um eine massive Datenschnüffelei und ein nicht unerheblicher Eingriff in die bürgerlichen Grundrechte. Das Streaming keine technische Weitergabe und damit keine Urheberrechtsverletzung ist, versteht sich von selbst. Information werden immer nur für Sekunden auf dem Computer gespeichert, damit die Software zur Bildwiedergabe die Daten verarbeiten kann. Selbst Informationen im Leitungskabel werden für einen Bruchteil von Sekunden gespeichert. Ansonsten kann ja keine Information fließen. In beiden Fällen kann der Betrachter keine Weitergabe der Daten einleiten.

Nun ist auch bekannt geworden, dass die erste negative Feststellungklage eingereicht wurde. Die Klage erfolgt über den Rechtsanwalt Alexander Hufendiek aus Essen. Die Klage wurde vor dem Amtsgericht Potsdam erhoben. Dabei geht es um die gerichtliche Feststellung, dass der abgemahnte Anschlussinhaber die vorgeworfene Urheberrechtsverletzung nicht begangen hat. Ferner soll der Abmahner offenlegen, wie dieser an die Daten des Betroffenen gelangt ist.

Mittlerweile hat sich auch das Landgericht Köln zu den Abmahnungen geäussert: Die Beschlüsse, mit denen die Auskunftserteilung genehmigt worden ist, beruhen auf § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes. Diese Vorschrift gibt dem Urheber eines Werkes im Falle der Verletzung seines Urheberrechts in gewerblichem Ausmaß einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Internetprovidern dergestalt, dass diese ihm dann Namen und Anschrift derjenigen ihrer Kunden, denen eine bestimmte IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war, benennen müssen. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall gegeben waren, ist in den ca. 90 hier anhängig gewesenen Verfahren durch die jeweils zuständigen Zivilkammern unterschiedlich beurteilt worden. Während teilweise den Anträgen stattgegeben worden ist, wurde teilweise auch der Antrag zurückgewiesen oder nach einem vom Gericht erteilten Hinweis von der Antragstellerin zurückgenommen. Eine einheitliche Rechtsprechung innerhalb des Landgerichts existiert insoweit nicht.

Wie man in der Begründung des Landgerichtes sieht, muß die Verletzung des Urheberrechts im gewerblichem Ausmaß erfolgen. Wenn man die kurzfristige Zwischenspeicherung von Teilen eines Daten-Streams als Kopie betrachtet (gängige Rechtsmeinung bei Richtern und Anwälten ist das nicht!), findet dann nur das Erstellen einer Kopie statt. Von einem gewerblichen Ausmaß der Rechtsverletzung ist man daher Weit von entfernt. Daher hat der Antragssteller wohl nun einiges zu befürchten.

Auch teilt das Gericht mit, dass die Zahl der beigefügten IP-Adressen zwischen 400 und 1000 lag. Insgesamt wurden die Anträge von 16 verschiedenen Zivilkammern bearbeitet. Damit kann es also zu immerhin maximal 1000 Abmahnungen kommen. Ob weitere Anfragen von den involvierten Anwälten vorbereitet sind, darf Aufgrund des großen Interesses der Öffentlichkeit und dem Einsatz durch Staatsanwälte bezweifelt werden.


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