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Streaming Abmahnwelle: LG Köln gibt Beschwerden wegen Datenherausgabe statt

• 28.01.14 Der größte Datengau im letzten Jahr war neben dem NSA Abhörskandal, auch die Streaming Abmahnwelle durch die Kanzlei Urmann + Collegen. Dabei wurden mehrere 10.000 Internet Nutzer abgemahnt.

Nun gibt es auch die ersten Beschlüsse, die Aufgrund von Beschwerden der

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Anschlussinhaber eingereicht worden sind. Immerhin hatte das LG Köln im Dezember den Abmahnanwälten die Erlaubnis erteilt, auf die Daten der Anschlussinhaber zugreifen zu dürfen. Darauf hagelte es wohl Deutschlands größte Abmahnwelle auf einen Schlag, betroffen waren über 10.000 Anschlussinhaber.

Der Kammer zufolge hätte dem Antrag der Firma "The Archive AG" auf Herausgabe der bestimmten IP-Adressen zuzuordnenden Namen und Anschriften von Kunden der Deutschen Telekom nicht entsprochen werden dürfen. Weitere Entscheidungen werden in Kürze erwartet.

Die Kammer hat die Abweichung von ihrer ursprünglichen Entscheidung damit begründet, dass im Antrag der Antragstellerin von Downloads die Rede war, während es sich tatsächlich um den Abruf von Videos auf einer Streaming- Plattform handelte. Ein bloßes Streaming einer Video-Datei bzw. deren Ansehen mittels eines Streams stellt im Gegensatz zum Download nach Auffassung der Kammer aber grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine nur dem Urheber erlaubte Vervielfältigung gemäß § 16 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) dar.

Da es um Streaming ging, war zudem unklar geblieben, wie das eingesetzte Ermittlungsprogramm in der Lage war, die IP-Adresse desjenigen zu erfassen, der einen Stream von dem Server des Anbieters redtube.com abruft. Auch nach einem Hinweis der Kammer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hatte die Antragstellerin die Frage unbeantwortet gelassen, wie das Programm in diese zweiseitige Verbindung eindringen konnte.

Die Kammer hat angedeutet, dass ihre Entscheidung auch Bedeutung für ein Beweisverwertungsverbot in einem Hauptsacheprozess haben könnte. Allerdings sind die Entscheidungen noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann ihrerseits gegen die nunmehr getroffene Entscheidung Beschwerde einlegen. Bis zum 27.01.2014 sind beim Landgericht Köln über 110 Beschwerden gegen die Auskunft gestattende Beschlüsse in dieser Angelegenheit eingegangen.

Generell muß aber jeder Betroffene Beschwerde beim LG Köln einreichen, um hier nicht doch rechtlich belangt zu werden. Immerhin haben die Abmahnanwälte wohl schon nach vorsichtigen Schätzungen mehrere Hundert Tausend Euro an Abmahngebühren eingenommen, und könnten nun gerichtliche Titel gegen die Abgemahnten vor Gericht erzwingen, welche sich nicht anwaltlich wehren. Nur Aufgrund des großen Interesses der Öffentlichkeit wird jeder Richter wohl gewarnt sein, hier nur nach gründlicher Recherche den Anträgen stattzugegeben, aber man weiß ja nie.

Ein weitere große, ungeklärte Frage bei der Abmahnwelle, ist die Akquirung der IP Adressen. Die Anwälte, welche die Abmahnungen juristisch abwehren, wollen vor allem Dingen wissen, wie die Abmahner in den Besitz der IP Adressen gelangen konnten, welche dann dem Landgericht Köln vorgelegt worden sind. Mittlerweile ermittelt die Staatsanwaltschaft Köln wegen falscher "Eidesstattlicher Erklärung" gegen unbekannt in Verbindung mit den IP-Adressen.


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