OLG München betätigt Datenschutz für M-net Kunden
• 22.06.06 Das OLG München hat die Berufung des Auskunftsunternehmens telegate AG zu Gunsten der M-net auf Herausgabe von Kundendaten zur Inverssuche abgewiesen.Im Urteil vom 23.05.2006 bestätigt das OLG München die Rechtsauffassung der
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Grund der Klage der telegate AG war, dass diese versucht hatte, für die Inverssuche an sämtliche Kundendaten der M-net zu gelangen. Bei der Inverssuche (Rückwärtssuche) können anhand der Rufnummer Name und Wohnort des Kunden erfragt werden. telegate wollte, dass M-net sämtliche Kunden dazu verpflichtet, der Inversauskunft zu widersprechen und bei Nichtvorliegen eines Widerspruches grundsätzlich die Daten an telegate freizugeben. Davon betroffen gewesen wären rund 120.000 Privatkunden aus den Großräumen München, Nürnberg und Augsburg. Diese Vorgehensweise hatte vor allem die Deutsche Telekom AG gewählt, die die Inverssuche für ihre Kunden freigibt, wenn diese nicht widersprochen haben. M-net geht dagegen den umgekehrten Weg und sperrt über die gesetzlichen Mindestanforderung hinaus erst einmal grundsätzlich sämtliche Kunden für die Inverssuche und gibt diese Daten grundsätzlich nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden frei.
Das OLG München hat in der Sache die Revision nicht zugelassen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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